{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-13_5_StR_239_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-13","aktenzeichen":"5 StR 239/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 239/62\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tänzer Peter HE aus Hu,\ngeboren an ED 1954 in LEE (Polen),\n\nzur Zeit, in Untersuchungshaft,\nwegen Raubes und Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hg»\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n8.März 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls verurteilt, und hinsichtlich der\n\n\" Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 2 -\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge, die auf die Verurteilung wegen\nRückfalldiebstahls beschränkt ist, dringt durch.\n\nSoweit die Strafkammer Feststellungen gegen den.\nBeschwerdeführer über sein Teilgeständnis hinaus ge-.\ntroffen hat, folgt sie nicht den Bekundungen des Ver-'\nletzten IB, dessen Aussage vor dem Vernehmungsrichter\nverlesen ist, sondern den Einlassungen der übrigen .Angeklagten, von denen außer dem Beschwerdeführer nur die\nAngeklagte BB verurteilt ist, während die Angeklagten\nMED una VD freigesprochen sind und das Verfahren .\ngegen zwei weitere Angeklagte eingestellt ist.\n\nDamit verletzte sie, wie die Revision mit Recht darlegt, ihre Verpflichtung, den Sachverhalt von Ants wegen\naufzuklären. Bei der Besonderheit der Sachlage durfte\ndie Strafkammer von den Bekundungen des Zeugen Im»\nzu Ungunsten des Beschwerdeführers nur abweichen, wenn ...\nsie durch Gegenüberstellung dieses Zeugen mit den den Angeklagten HD belastenden Mitangeklagten die Glaubwürdigkeit der verschiedenen Personen geprüft hatte. Die Darlegungen der Strafkammer, IB habe sich mit Sicherheit\nin zwei entscheidenden Punkten geirrt und deshalb könne\nseiner in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage im Vorverfahren kein entscheidender wert beigemessen werden,\nerwecken nämlich Bedenken. Es bleibt unklar, wer die\nAngeklagten sind, die sich fälschlich selbst bezichtigt\nhätten, wenn der Vorgang an der Treppe nicht stattgefunden hätte. Daß der Beschwerdeführer H@Wüberhaupt\nzugegeben hätte, an einem Vorgang an der Treppe in\nirgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein, ergibt das\nUrteil nicht; es spricht vielmehr dagegen. Nach den Fest-\n\n-4-\n\n-4-\n\nstellungen hat nämlich die Beteiligung des Beschwerdeführers Hg nur darin bestanden, daß er die sich für\nihn zufällig ergebende Gelegenheit, daß IWW von\nVB festgehalten wurde, ergriff, um dem LE 50 Du\naus der Jackettasche zu entwenden. Das aber hat Hg\nnach den Feststellungen gerade bestritten. Belastet\ndurch die Schilderung des zweiten Vorfalls könnten sich\ndaher allenfalls der freigesprochene Angeklagte Vgw»\nhaben, der angegeben hatte, den Arm Is nach hinten\ngedreht zu haben, um die Angeklagte Bggpvor einer\nTätlichkeit des IWW zu schützen, und die Angeklagte\nBD selbst. Bei dieser war immerhin zu bedenken, daß\nsie eine Erklärung dafür geben mußte, wie sie in den\nBesitz des 50-DM-Scheins gekommen war, den sie sich von\nder Prostituierten IDG natte wechseln lassen. Es\nwar deshalb nicht von vornherein die Möglichkeit von\nder Hand zu weisen, daß die Mitangeklagte Bggpbei dem\nVorgang im Lokal dem LG die Brieftasche entwendet\nund sofort heimlich 50 DM an sich genommen hatte.\n\nDeshalb war auf die Verfahrensrüge die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Diebstahls aufzuheben.\n\nIl.\n\nHingegen bleibt die Verurteilung wegen Raubes bestehen. Verfahrensmängel sind insofern nicht gerügt;\nsachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil nicht. Es\nist auch ausgeschlossen, daß die Höhe der Strafe für\nden Raub durch die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls\nzu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt ist.\n\nIll.\n\nFalls die Strafkammer das Verfahren wegen Diebstahls nicht nach § 154 StPO einstellt, ist sie für die\n\n-5-\n\nVerhandlung wegen dieses Diebstahls nicht an die der\nRaubverurteilung zugrunde liegenden Feststellungen\ngebunden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/5-str-239-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/5-str-239-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.879381+00:00"}}