{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-13_5_StR_220_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-13","aktenzeichen":"5 StR 220/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 220/62 2180 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der, Strafsache\ngegen\n\nden berufstosen: Horst : PD aus .\ngeboren am EEE 1930 in vB a:\n\nwegen schweren Diebstahls As R.. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Juli 1962, an der teilgenommen. haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Pf gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n16.Februar 1962 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil, soweit es den Angeklagten PB\nbetrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen\n\nhierzu aufgehoben.\n\n- 2 -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Die Revision des Angeklagten PB rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der \"Verfahrensrüge\" vorträgt, sind in Wahrheit unzulässige Angriffe\ngegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der\nStrafkammer. Sie können der Revision nicht zum Erfolge\nverhelfen...\n\nAuf die - nicht näher ausgeführte -— Sachrüge- hin\nhat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft, soweit\ndie Strafkammer den Angeklagten PB verurteilt hat. Die\nPrüfung ergibt keinen‘ sachlichrechtlichen Fehler, der den\nAngeklagten beschwert.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur\nan, Soweit es den Strafausspruch gegen den Angeklagten\nPO vetrifft. Sie beanstandet mit der Sachrüge insbesondere rechtsfehlerhafte Nichtanwendung der §§ 20a,\n42e StGB. Das Rechtsmittel ‚hat Erfolg.\n\nDie Entscheidung darüber, ob ein Angeklagter ein im\nSinne des § 20a StGB gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\n\"ist, d.E., ob er einen Hang zum Verbrechen besitzt,. der _\neine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür begründet, daß er\nauch in Zukunft Straftaten nicht unerheblicher Art be-\n‚gehen wird, setzt eine eingehende Gesamtwürdi gung der\nPersönlichkeit des Täters, seiner charakterlichen Veranlagung und seines Werdeganges voraus. Zu ihr gehört. insbesondere, daß der Tatrichter die früheren und die neuen\nStraftaten des Angeklagten umfassend und erschöpfend\nwürdigt (vgl. BGH MDR 1957,562). Der Senat kann den Darlegungen des Urteils nicht entnehmen, daß dies hier in\nrechtlich einwandfreier Weise geschehen ist.\n\n-A-\n\nEs fehlen im Urteil hinreichend bestimmte Angaben\ndarüber, aus welchen Anlässen und unter welchen näheren\nUmständen der Angeklagte die früheren Straftaten beging,\nwie er sie im einzelnen ausführte und was er bei ihnen\nerbeuten wollte und erbeutete. Ohne solche Angaben kann\nder Senat nicht zuverlässig prüfen, ob die Strafkammer\nohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, die bisherigen Straftaten des Angeklagten seien aus den auf\nSeite 14/15 UA dargelegten Gründen von so geringer Bedeutung, daß die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist, \"noch immer verneint\" werden\n\nmüsse. Dies gilt um so mehr, als das Urteil auf Seite 15 UA\n\nfeststellt, daß der Angeklagte einen \"starken Hang zu\nstrafbarem Verhalten\" besitzt und daß \"zwischen seinen\nletzten Strafentlassungen und seinen neuerlichen Straftaten immer nur ganz kurze Zeiträume\" lagen.\n\n\"Hinzu kommt, daß die Darlegungen des Urteils auch\nnoch in folgenden Punkten bedenklich erscheinen:\n\na) Daß die bisherigen Straftaten - nach Auffassung\nder Strafkammer - \"Gelegenheitstaten\" waren, schließt\ndie Anwendung des § 20a StGB nicht ohne weiteres aus. Ein\nGewohnheitsverbrecher ist auch, wer einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen in solchen Fällen nachgibt,\nin denen andere den - durch Gelegenheit begründeten -\nAnreiz zur Straftat überwinden (vgl. BGH NJW 1955,799,800;\nebenso BGH 5 StR 573/58 vom 20.dJanuar 1959). Ein solcher\nGewohnheitsverbrecher kann auch gefährlich sein. Daß im\nvorliegenden Fall eine Wiederholung von Gelegenheiten, wie\nsie den Angeklagten zu seinen bisherigen Straftaten veranlaßten, unwahrscheinlich wäre, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen.\n\nb) Mit der Begründung, der Tatrichter glaube, daß\nder Angeklagte unter der Einwirkung einer neuen harten\nBestrafung wohl doch noch einmal zur Besinnung komme,\nkann zwar die Anwendung des § 42e StGB, nicht aber die\n\n-5._\n\n-5-\n\nAnwendung des § 20a StGB verneint werden. Für diese ist\nder Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend. Auf die\nWirkung einer künftigen Strafverbüßung kommt es in diesem\nZusammenhange nicht an (vgl. BGHSt 1,94,100).\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten Preck muß\naus den dargelegten Gründen in vollem Umfange aufgehoben\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/5-str-220-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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