{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-13_5_StR_170_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-13","aktenzeichen":"5 StR 170/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 170/62 &l.c 058\n\n2\n\n3.\n\n6.\n\nwegen Betruges u»2.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Juli 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.,Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzenäe Richter,\n\nOberstastsanwalt bein Bundesgerichtshof 0)\nals Vertreter uer Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeasntin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 14.September 1961 wird\n\nl. auf die Revision des Angeklagten\nAlfred Mein Strafausspruch wegen\naktiver Bestechung und Gesamtstrafenausspruch gegen diesen Angeklagten,\n\n2. auf die Revision des Anzeklagten A»\nin dem Schuldspruch wegen schwerer\npassiver Bestechung und allen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nAlfred MED und AB werden verworfen.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückver»iesen, das auch über die\nKosten der Revisionen der Angeklagten Alfred\n\nVB una AB zu befinden hat.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten Jg;\nWolfgang VG. sp und Hei werien\nverworfen. Jeder dieser Besclwcrdeführer trägt\ndie Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nm\n\n- 3.\n\nGründe\n\nA. Die Revisionen der „ı.5sklagten Alfred TV.\n\nWolfgang Me uns Nun\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Alfred\nMED fcht fenı. Keine verfahrensrechtliche Vorschrift\nverlangt die von der Revision vermißten eingehenden Feststellungen über die Person des Angeklagten, über die\nwirtschaftliche Lage seiner Firma und über die Wirkung\nder Untersuchungshaft auf seine seelische Verfassung.\n\nIIls\n\nDie Sachrügen der Revisionen führen jedoch .auf\nfolgende rechtliche Mängel der Verurteilung des Angeklagten\n\nAlfred wegen aktiver und des Angeklagten Mn\n\nwegen schwerer passiver Bestechung.\n\nl. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der\nAngeklagte Alfred NE dem Angeklagten IiiElD von\nJanuar 1958 bis Mai 1959 insgesamt mindestens 1.000 DM,\num ID zu seinen festgestellten strafbaren Handlungen,\ndie eine Verletzung seiner Dienstpflicht enthielten, zu\nveranlassen.\n\n\"Die erste dieser Handlungen, die Alfred un\nbei der Zahlung der ersten 100 DM im Auge hatte und zu der\ner ICE üurch die Zahlung bestimmen wollte, war die\nim Fall 21a (B II des Urteils) geschilderte Verhaltensweise des Angeklagten Ip\" (UA S.77). Dieser Annahme\nwidersprechen jedoch die Feststellungen in dem erwähnten\nzeitlich ersten Falle (UA S:15. ff). Dort sieht das- Landgericht als unwiderlegt an, daß die von Alfred Men»\nverlangte Preiserhöhung sachlich gerechtfertigt war. Es\nhält für möglich, daß er davon ausging, Jg veräe\n\n-4-\n\nA\n\nsie \"auf legalem Wege erreichen\" (UA S.20/21). Hiermit ist\ndie Annahme unvereinbar, er habe schon durch diese ersten\n100 DM den Angeklagten wm zu einer pflichtwidrigen\nAmtshandlung bestimmen wollen, Zs kommt hinzu, daß das\nUrteil an anderer Stelle sagt, diese 100 DU seien ein\nEntgelt dafür gewesen, daß Ip dem Angeklagten Alfred\nNE schon im Oktober 1957 pflichtwidrig Einblick in\nein Angebot einer anderen Firma gewährt hatte (UA S.72).\nZur aktiven Bestechung nach § 333 StGB’ gehört aber, daß\nder Beamte zu einer pflichtwidrigen Handlung erst bestimmt\nwerden soll,\n\nDer rechtliche Fehler betrifft den Umfang der Tat\nund damit grundsätzlich den Schuldspruch wegen fortgesetzter\naktiver Bestechung. Dieser braucht aber nicht aufgehoben\nzu werden. Vielm.hr fällt, da die Feststellungen des\nLandgerichts erschöpfend sind, der erste unselbständige\nTeilakt der fortgesetzten Handlung endgültig weg, In\nihrem übrigen Umfange bleibt die fortgesetzte aktive\nBestechung bestehen. Die Angriffe der Revision sind rein\ntatsächlicher Art und daher unzulässig. Die hiermit\nvorgenommene Berichtigung des Schuldspruchs wird, da es\nbei der Verurteilung wegen fortgesetzter aktiver Bestechung\nbleibt, im erkennenden Teil dieser Entscheidung nicht\nerwähnt.\n\nDie Gefängnisstrafe muß aufgehoben werden; denn sie\nkann höher ausgefallen sein, weil das Landgericht von einem\nzu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Mit ihr verliert\ndie Gesamtstrafe ihre Grundlage.\n\n2. Der Verurteilung des Angsklagten Affp wegen\nschwerer passiver Bestechung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde, Er nahm von etwa Mitte 1958\nbis Oktober 1959 von Alfred Me, der in diesem Falle\nwegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden ist\n(UA S.79/80), mindestens 500 DM in Teilbeträgen von jeweils\n\n50 DM als Geschenk an. Das wur das Intgult dafür, daß er\ndem Angeklagten Alfred TB >ewu3t wahrheitswidrig die\nAusführung bestimmter Arbuiiın bescheinigte (UA S.83/84).\n\nEr tat dies Ende 1958 cder Anfang 1959 auf Grund einer\nVerabredung mit Alfred IB von Novumher 1958 (UA S.51/52).\nSoweit die Zuwendungen schon vorher seit Mitte 1958 stattgefunden hatten, hätte näher dargelegt werien müssen, daß\n\ner das Geld für eine schon damals hinreichend bestimmte\nAmtshandlung erhielt (BGHSt 15,217,2253). Das wäre hier\n\num so mehr erforderlich gewesen, als das Landgericht bei\n\nder Freisprechung des Angsklasten Alfred My davon\nausgeht, er habe allge Zahlungen erst nach der pflichtwidrigen Amtshandlung geleistet, die Adler schon im Frühjahr\n1958 vorgenommen habe (TA S.79/80)-\n\nIII.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Alfred\nNO un: Kun die Revision des Angeklagten Wolfgang\nME sinä jedoch unbezründet.\n\nl. Das gilt zunächst, soweit sich Alfred VW\nund A dagegen wenden, daß siv im Falle B VIII des\nUrteils wegen gemeinschaftlichen Betruges - AB in Tateinheit mit Untreue -— verurteilt worden sind (UA S.50-56).\nDas Landgericht nimmt mit Recht an, daß die Bundesbahn\neinen Vermögensschaden erlitten hat, weil die auf Grund\nder Täuschungshandlungen ausgezahlten Beträge noch nicht\nfällig waren (UA S.53). Was beide Revisionen hivurgegen\nausführen, ist unbegründet.\n\na) Der Beschwerdeführer Alfred Me beruft sich\n\n. zu Unrecht auf Teil B § 16 Nr.4 der Verdingungsordnung\n\nfür Bauleistungen (VOB). Di.sw 3estimmung untersagt grundsätzlich Skontoabzüge des Auftraggebers, läßt jedoch zu,\n\ndaß sie zusammen mit Vorauszahlungen für noch nicht ausgeführte Arbeiten vereinbart werden. Die Vorschrift\nbegründet also nicht etwa :inen Anspruch des\n\n-6-\n\nUnternehmers auf Vorauszahlungen.\n\nDer sonstige Vortrag Gıuses Beschwuerdeführers entfernt\nsich von den Feststellungen des Urteils und ist daher un-\n\nzulässig»\n\nb) Die Revision des Angeklagten A nacht geltend,\ndie Erfüllung einer noch nicnt fälligen Verbindlichkeit\nbedeute keinen Vermö,ensschaden, weil der Leistende von\nseiner Schuld befreit werde. Dieser bürgerlichrechtliche\nGesichtspunkt ist jedoch nicht entscheidend. Der Angeklagte\nAlfred N verschaffte sich die vorzeitige Zahlung,\nweil sie für ihn ein wirtschaftlicher Vorteil war. Diesen\nVorteil entsprach ein Schade auf seiten der Bundesbahn.\n\nEr liegt darin, daß sie Gelä hingab, chne die ihr zustchenden Gegenleistun;en erhalten zu haben. Sie hatte nur\n\nihren vertraglichen Gegenanspruch, Dieser war wirtschaftlich\nweniger wert als die tatsächlichen Leistungen, ganz abgesehen von dem Skontoabzuge, von dessen Vereinbarung die\nBundesbahn ihre Vorauszahlung hätte abhängig machen können.\n\nDa die Angeklagten wußten, daß Alfred VW keinen\nAnspruch auf die Vorauszahlung hatte (UA 5.53), erstrebten\nsie einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. Yas die Revision des Angeklagten Adler hiergegen vorbringt, ist\nabwegig.\n\nAls Bauwart, der die Ausführung der Arbeiten in\ngrößeren 3auabschnitten zu überwachen hatte und im Rahmen\ndieser Tätigkeit ein Baubüro führte (UA S.4/5), hatte der\nAngeklagte Adler entgegen den Ausführungen seiner Revision\neine Stellung, in der es zu seinen wesentlichen Aufgaben\ngehörte, Vermögensinteressen der Bundesbahn im Sinne des\n§ 266 StGB wahrzunehmen.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten Agpwegen\nBetruges in Tateinkeit mit Unsreue hat jedoch keinen Bestand.\nDenn die Strafkammer geht davon aus, daß diese strafbaren\nHandlungen seine Gegenleistung für Vorteile waren, durch\n\n- 7 -\n\nderen Annahme er sich der schweren passiven Bestechung\n(vgl. oben II 2) schuldig gemacht habe. Dadurch kann die.\nStrafe wegen Betruges und Untreue zu seinen Ungunsten\nbeeinflußt worden sein. Si. muß also mit dem Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung aufgehoben\nwerden. Damit wird auch die Gesamtstrafe hinfällig.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen zu dem rechtskräftigen Schuldspruch\nwegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu verlesen.\nSie müssen jedoch in dem künftigen Urteil nicht wiederholt,\nsondern dürfen dort als bckannt vorausgesetzt werden.\n\n2. Im Tatbeitrag des Angeklagten Wolfgang Vu\nsieht das Landgericht mit Recht eine Beihilfe zum Betruge\n(UA 8.52,55/56). Daß er auf Weisung seines Vaters handelte,\nder zugleich sein Arbeitgeber war, beseitigt nicht, wie\ndie Revision meint, seine strafrechtliche Verantwortung.\nIhre Behauptung, er habe seinem Vater geglaubt, daß es\nsich um einwandfreie Maßnahmen handele, widerspricht den\nFeststellungen des Urteils und kann daher im Revisions- -\nrechtszuge nicht berücksichtigt werden.\n\nWie der Revision zuzugeben ist, hat das Landgericht\ndie Versagung mildernder Umstände nach § 263 Abs.2 StGB\nnur mit einer sehr allgemein gehaltenen Wendung begründet\n(UA S.92). Daß darin jedoch im vorlicgenden Fall kein\nrechtlicher Fehler von Bedeutung liegt, läßt die maßvolle.\nGeldstrafe von 200 DM erkennen, die das Landgericht,\nanstelle einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen verhängt hat,\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten Alfred\nwegen der übrigen Vergehen wird von den Feststellungen\n\ngetragen. Seine Revision bezweifelt zu Unrecht, daß die.\nunter seiner Mitwirkung vernichteten Schriftstücke von\nder Bundesbahn im Sinne des § 133 Abs.1l StGB amtlich\nverwahrt wurden. Die sonstigen Ausführungen der Revision\n\nentfernen sich unzulässig von den Feststellungen des\nUrteils.\n\nBei diesem Angeklagten ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß seine Strafen wegen Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung und Betruges höher ausgefallen sein könnten,\nweil. er auch wegen aktiver Bestechung verurteilt worden\nist, Zwischen dieser und seinen anderen strafbaren Handlungen besteht insbesoncere kein enger Zusammenhang. Die\nAufhebung des Schuldspruchs wegen aktiver Bestechung\nbleibt daher ohne Einfluß auf die übrigen Strafaussprüche.\nNur die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden.\n\nB. Revision des Angeklagten Jg.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erf’l1g,\n\nIs\n“ Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Rüge, § 275 StPO sei durch verspätete Anfertigung der schriftlichen Urteilsgründe verletzt, kann die\nRevision nicht rechtfertigen (BGH NJW 1951,970; MDR 1953,\n309). Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen,\ngeben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.\n\n2. Der Revisisnsgrund des § 338 N=.7 StPO liegt\nnicht vor. Das Urteil hat 90 Seiten Entscheidungsgründe.\nDie Wiedergabe der Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Behauptung, die Feststellungen entsprächen in bestimmten Punkten\nnicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme, hat der Senat nach\n§ 337 StPO unberücksichtigt zu lassen,\n\n3. Zur rechtlichen Bezsichnung der Tat, die § 260\nAbs.4 Satz 1 St?O verlangt, gehört nicht unbedingt die\nAngabe, daß sie von mehreren gemeinschaftlich begangen\nworden ist, Dies im Urteilsspruch zu erwähnen oder wegzulassen, steht im Ermessen des Tatrichters,\n\n4. Eine V.rletzung der Aufklärungspflicht 1äßt sich\nnicht feststellen. Die hbehau tung der Revision, in der\nHauptverhandlung seien vatsächliche Gusichtspunkte, die\nin den Urteilsgründen nicht erwähnt werden, hervorgetreten,\nkann das Revisionsgericht nicht prüfen,\n\nII.\nDer Sachrüge hält das Urtc;1l stand.\n\n1. Das Landgerich‘ sieht die schriftstücke, um die\nes sich in den Fällen Nr. II bis IV, VI, VII, IX, XI, XII\nund XV handelt, mit Recht als Urkunden an. Was die Revision\nhiergegen vorbringt, ist rechtsirrig. Von bloßen schriftlichen Lügen kann keine Rede sein. Die Feststellungen\nsind nicht formelhaft.\n\n2. Der Sachverhalt trägt den Schuldspruch auch\ninsoweit, als die Revisıon im einzelnen keine Einwendungen\nerhebt. Insbesondere berühren Cie Gründe, aus denen die\nVerurteilung des Angeklagten Alfred Nil wegen aktiver\nBestechung aufgehoben wird (cben A IT 1), nicht die\nAnnahme einer schweren passiven Bestechung auf seiten des\nAngeklagten IWW. Sie lag darin, daß er im Januar\n1958 die ersten 100 DM als Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung vom Oktober 1957 annahm (UA S.72).\nEine nachträgliche Zuwendung kann zwar keine aktive,\nwohl aber eine schwere passive Bestechung ausmachen.\n\n3. Der Strafausspruch hält den Einwendungen der\nRevision stand. Das Landgericht würdigt \"zunächst die\nUmstände, die sich aus der Person des Angeklagten ergeben.\nEs erwähnt sodann den \"nicht unerheblichen Unrechtsgehalt\"\n.der.- Taten. Diese wägt es zwar nicht ausdrücklich im\neinzelnen gegen einander ab, Die maßvollen Einzelstrafen\nerklären sich aber hinreichend aus dem jeweiligen Sachverhalt in Verbindung mit der zusemm:nfassenden Beurteilung\nder Persönlichkeit den Angerlagsen. Zu § 27b StGB nimmt\n\n- 10 —\n\n- 10 --\n\ndas Landgericht am Schluß der Urteilsgründe ausdrücklich\nStellung (UA S.93). Mit ihren sonstigen Einwendungen\nwill die Revision das Ermessen des Tatrichters durch\n\nihr eigenes ersetzen. Solche Angriffe sind unzulässig.\n\nGC. Revision des Anscklasten Hogw.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Daß der Angeklagte Ho iie Urkundenfälschung\ngemeinsam mit einem anderen verübt hat, brauchte im\nUrteilsspruch nicht erwähnt zu werden (vgl. oben BI 3).\n\n2. Die Fuhrunternehmer Mo, cl una rege\n\nvon Amts wegen als Zevgen zu hören, brauchte sich der\nStrafkammer nicht aufzudrängen; denn die Angeklagten\nhatten den Sachvı.rhalt zugegeben (UA S.58).\n\n3. Der § 267 Abs,3 StPO ist nicht verletzt. Das\nUrteil führt die Umstände an, die für die Bemessung der\nStrafe bestimmend waren.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung. Die\nEinwendungen der Revision bezwecken, die Beweiswürdigung des Tatrichters und sein Ermessen bei der Festsetzung der Strafe unzulässig durch andere Erwägungen\nzu ersetzen.\n\nD. Revision des Angeklagten Hof.\n\nDie Urteilsgründe genügen der Vorschrift des\n§ 267 StPO. Sie geben die Tatsachen an, die das Gericht\nals erwiesen ansieht und in denen es die gesetzlichen\nMerkmale der einfachen passiven Bestechung findet\n(UA 8.85/86). Diese Feststellungen rechtfertigen die\nVerurteilung. Die Revision greift mit ihren Ausführungen\nnur die rechtlich einwandfreien Folgerungen der Strafkammer auf tatsächlichem Cebiet unzulässig an.\n\n- 11 -\n\n- 11.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-13/5-str-170-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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