{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-10_5_StR_251_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-10","aktenzeichen":"5 StR 251/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in\n\nr\n\n5 StR 251/62 2178 0289\n\nImNaner des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Günther P DB =.: uw\ndort geboren am iD 1954,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ne\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 30.Januar 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\"Gründe\n\nMit Erfolg rügt die Revision des Angeklagten Verletzung sachlichen Strafrechts,\n\n1. Das gilt zunächst für die Nichtanwendung des § 370\n-Abs.1 Nr.5 StGB.\n\na) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist\n- auch unter den hier festgestellten Umständen -— eine\nFlasche Weinbrand zum Preise von 16,45 DM eine geringe\nMenge und gerade noch von unbedeutendem Wert.\n\nb) Die Strafkammer meint, der entwendete Weinbrand\nsei nicht zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt gewesen, weil\nder Angeklagte \"nach seinen eigenen Angaben nur wenig\"\ntrinke; dabei läßt das Urteil offen, ob der Tatrichter\ndiese \"eigenen Angaben\" geglaubt hat.\n\nDas versteht sich hier jedoch keineswegs von selbst,\nDenn der Beschwerdeführer hatte ersichtlich allein deshalb\nbehauptet, er trinke nur wenig, weil er damit sein Vorbringen glaubhaft machen wollte, er habe die Flasche Weinbrand für eine \"Einstandsfeier\" benötigst. Das letzte hat\nihm die Strafkamner aber nicht geglaubt. Es ist daher zu\nbesorgen, daß sie ihm die - nahezu untrennbar hiermit\nverbundenen -— anderen \"Angaben\" zur Last gelegt hat, ohne\nvon deren Richtigkeit überzeugt zu sein. Hierfür sprechen\nin gewissem Umfange auch die Urteilsfeststellungen über die\nfrüheren Straftaten des Angeklagten. Danach hat dieser\nwiederholt \"Schnaps\" und \"Alkohol\" entwendet, offenbar ohne\ndiese Genußmittel veräußern zu wollen.\n\nWegen des dargelegten sachlichrechtlichen Mangels wird\ndas Landgericht nochmals prüfen müssen, ob das vom Beschwerdeführer entwendete geringwertige Genußmittel \"zum alsbaldigen\nVerbrauch\" bestimmt war.\n\n3.\n\nVorsorglich sei darauf hingewiesen, daß dieses\nMerkmal auch dann gegeben ist, wenn der Angeklagte beabsichtigt haben sollte, demnächst Dritten von dem entwendeten Weinbrand abzugeben. Eine Verurteilung nach\n§§ 370 Abs.1 Nr.5 StGB würde übrigens einen rechtzeitigen\nStrafantrag der Fa.Tangermann voraussetzen .(§ 370 .Abs.2 StGB).\n\n2. Das Landgericht hat schließlich die Gesamtwürdigung\nnach § 20a StGB nicht so vorgenommen, wie es erforderlich -\nist (vgl. BGH MDR 1957,562). Der verbrecherische Hang muß\nsich nicht nur aus bestimmten früheren Taten, sondern vor\nallem auch aus der jetzigen ergeben. Diese trägt hier\näußere Züge einer .bloßen Gelegenheitstat, während der Angeklagte früher Trickdiebstähle verübt hat.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/5-str-251-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/5-str-251-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.709895+00:00"}}