{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-10_5_StR_247_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-10","aktenzeichen":"5 StR 247/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 247/62\n\nic) 058\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bautechniker Salomon Mm ED zus TEEN,\ngeboren am EEE 1895 in I (Polen),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 10.Januar 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründezs\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er seine\nVerurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1l\nund 3 StGB bekämpft, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\nl. Die auf Verletzung der §§ 259 StPO, 185 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Sie könnte\nnur Erfolg haben,. wenn der Angeklagte der deutschen Sprache\nüberhaupt nicht mächtig gewesen wäre. Ersichtlich war hier\nder Dolmetscher nur deshalb zugezogen worden, weil der Angeklagte die deutsche Sprache nicht voll beherrschte. In\neinem solchen Falle blieb es dem pflichtgemäßen Ermessen\ndes Tatrichters überlassen, in welchem Umfange er unter\noder ohne Mitwirkung des bestellten Dolmetschers. mit dem\nAngeklagten verhandeln wollte (vgl. BGHSt 3,285,286).\n\nDafür, daß der Vorsitzende hier die seinem Ermessen\ngesetzten Schranken überschritten hätte, liegen keine\nAnhaltspunkte vor. Wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung\nergibt, die sich mit derjenigen des Berichterstatters deckt,\nvermochte der Angeklagte der Verhandlung ohne Schwierigkeit\nzu folgen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nverstehe die deutsche Sprache ausreichend, steht auch im\nEinklang mit dem übrigen Akteninhalt. Es ist ohnehin\n\"unwahrscheinlich, daß der Angeklagte, der seit mehreren\nJahren in Berlin mit seiner Frau-gemeinsam ein Ladengeschäft\nbetreibt, deutsch nicht sprechen und verstehen könnte. Im\nübrigen ergeben auch die Angaben beider Verteidiger des Angeklagten nicht mehr, als daß der Angeklagte die deutsche\nSprache nicht vollkoönnen beherrscht.\n\n2. Für eine Verletzung des § 136a stro- sind keine\nAnhaltspunkte. vorhanden. Die vom ärztlichen Sachverständigen\nfestgestellten Krankheitserscheinungen des Angeklagten für\n\n- 3 -\n\nsich allein ergeben nicht, daß der Angeklagte übermüdet\n\nwar. Die Verhandlungsdauer und das Verhalten des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung, wie es sich aus der dienstlichen\nÄußerung des Vorsitzenden ergibt, erweisen ebenfalls nicht,\ndaß der Angeklagte wegen Übermüdung der Hauptverhandlung\nnicht mehr folgen konnte. Weder er noch sein Verteidiger\nhaben auch aus diesem Grunde eine Unterbrechung der Verhandlung beantragt.\n\n5. Das Gesetz verbietet es nicht, denselben Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit eines Tatzeugen und den\nGeisteszustand des Angeklagten zu vernehmen. Ob der Sachverständige deswegen befangen sein könnte, brauchte nicht\ngeprüft zu werden, weil von keiner Seite ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist.\n\n4. Schließlich kann auch die Rüge der Revision nicht\nzum Ziele verhelfen, das Landgericht sei der ihm in § 244\nAbs.2 StPO auferlegten Pflicht nicht nachgekommen, den\nSachverhalt aufzuklären. Den Blatt 24 fd.A. ohne Namensnennung erwähnten Bekannten der Mutter Gabriele Rs\nzu ermitteln und zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Weitere Beweismittel für die\nBehauptung, Gabrieles Mutter habe als geschiedene Frau\nmehrere verheiratete Freunde, sind auch in der Revisionsbegründung nicht angegeben. Insoweit ist diese Verfahrensbeschwerde unzulässig (vgl. BGHSt 2,168). Sie kann schließlich\nauch nicht darauf gestützt werden, an die Mutter selbst\nhätten noch weitere Fragen gestellt werden müssen (vgl.\nBGHSt 4,125,126).\n\n5. Mit den Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Kindes\nGabriele RW zreift die Revision nur in unzulässiger\nWeise die Beweiswürdigung der Strafkamner an,\n\n.\n\n-4-\n\nII. Die Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im gesamten\nUmfange darauf geprüft, ob das sachliche Recht richtig\nangewendet worden ist. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die\nStrafkammer, die dem Angeklagten nur zugebilligt hat, daß\nsein Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt sei, offengelassen habe, das Hemmungsvermögen sei überhaupt nicht\nvorhanden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/5-str-247-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/5-str-247-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.690617+00:00"}}