{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-10_5_StR_207_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-10","aktenzeichen":"5 StR 207/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 207/62\n\n(altı 5 StR 185/61)\n\nIm Namen des Volkes\n\n«Ivü 059\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Henry DB\n\naus ICEmpKreis Ho,\ngeboren am EB 1929 in up,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Stade vom 11.November 1961 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verurteilt. Auf\ndie Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das\nSchwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten\nnunmehr wegen Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und - zu\nseinen Gunsten - die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg.\n\nl. Die von der Revision des Angeklagten erhobenen\nVerfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) § 265 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß\ndas Schwurgericht der. Bemessung der Strafe denjenigen\nStrafrahmen zugrunde gelegt hat, den § 213 StGB für\neinen unter mildernden Umständen begangenen Totschlag\nbestimmt, obwohl der Eröffnungsbeschluß § 213 StGB nicht\nanführt und der Angeklagte auch nicht zuvor auf die\nMöglichkeit seiner Anwendung hingewiesen worden ist.\n\n§ 213 StGB ist im Verhältnis zu dem im Eröffnungsbeschluß angeführten § 212 StGB kein \"anderes Strafgesetz\"\nim Sinne des § 265 Abs.1 StPO: er bestimmt keinen anderen\nStraftatbestand, enthält vielmehr nur für den in § 212 StGB\ngeregelten Totschlag einen zweiten Strafrahmen, der statt\ndes in § 212 StGB vorgesehenen Strafrahmens anzuwenden .\nist, wehn mildernde Umstände vorliegen (so BGH NJW 1956,\n15618), Die Anwendung eines solchen Gesetzes setzt einen.\nHinweis nach § 265 Abs.ı StPO nicht voraus.\n\nDie Frage, ob die Anwendung. eines - im Eröffnungsbeschluß nicht genannten -— Gesetzes, das lediglich den u\nStrafrahmen betrifft, einen Hinweis erfordert, regelt\nnicht Abs.1, sondern Abs.2 des § 265 StPO. Er besagt,\ndaß es hier eines Hinweises nur bedarf, wenn das Gesetz\nUmstände nennt, welche die Strafbarkeit erhöhen.\n\n- 3.\n\n- 5.\n\nb) Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht\nerwiesen. Daß es auf Seite 13 Mitte UA heißt: \"Später\nwurde festgestellt, daß ...\", beweist nicht, daß das\nSchwurgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit der\nanschließend mitgeteilten Tatsachen entgegen der Vorschrift des § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hätte.\n\nc) Es bedeutet auch keinen Verfahrensverstoß, daß\ndas Schwurgericht seine Feststellung, der Angeklagte\nhabe die Mündung der Pistole ganz dicht auf etwa 10 cm\nen NOMS Oberkörper herangeführt und abgedrückt,\nauf das Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten\nSachverständigen gestützt hat und daß in den Urteilsgründen auf Seite 15 Mitte UA hierzu nur gesagt wird,\ndas Schwurgericht habe keine Bedenken gehabt, dem Gutachten zu folgen. Mehr brauchte in den Urteilsgründen\nbei der hier gegebenen Sachlage nicht gesagt zu werden.\nDie Entscheidung BGHSt 7,238 betrifft einen Fall, der\nwesentlich anders lag.\n\n2. Die von beiden Revisionen erhobenen Sachrügen\nsind unbegründet.\n\na) Das Schwurgericht hat in der neuen Hauptverhandlung festgestellt, daß der Pistolenschuß, den der Angeklagte auf den Angreifer NW absab und der dessen\nTod herbeiführte, ein auf den Oberkörper NED: gezielter und aus einer Entfernung von etwa 10 cm abgegebener Schuß war. Es hat weiterhin festgestellt, daß\nder Angeklagte, als er abdrückte, mit dem Tod Neil:\nals möglicher Folge des Schusses rechnete und einverstanden war. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden. Was die Revision der Staatsamwaltschaft gegen sie vorträgt, sind unzulässige Angriffe\ngegen tatrichterliche Feststellungen und die ihnen\nzugrunde liegende Beweiswürdigung. Sie können der Sachrüge nicht zum Erfolge verhelfen.\n\n-A-\n\nb) Das Schwurgericht ist bei seiner neuen Entscheidung ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, daß\nder Schuß in den Oberkörper, durch den der Angeklagte\nden NEED mit vedingtem Tötungsvorsatz tötete, zur\nVerteidigung nicht erforderlich war.\n\nDiese Auffassung widerspricht entgegen der Meinung\nder Revisionen nicht der Rechtsansicht, die der Senat\nin seinem früheren Urteil in dieser Sache vertreten hat.\n\nDas Schwurgericht war in seinem ersten, vom Senat\naufgehobenen Urteil zu der Auffassung gelangt, der Schuß,\ndurch den NEED zetötet wurde, sei zur Verteidigung\nnicht erforderlich gewesen, weil dem Angeklagten weniger\ngefährliche Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung\ngestanden hätten. Er hätte sich mit den Händen losreißen\nund den drohenden Schlag abwehren können. Auch hätte er\nzunächst einen Warnschuß oder einen Schuß in einen anderen\nKörperteil, etwa ein Bein oder einen Arm, abgeben können.\n\nDer Senat hat diese Erwägungen als rechtsfehlerhaft\nbezeichnet, weil das Schwurgericht davon ausgegangen\nsei, daß NEED den Angriff nach einem Warnschuß\nwahrscheinlich nicht fortgesetzt hätte, eine solche\nWahrscheinlichkeit aber nicht genüge, um Notwehr auszuschließen; gerechtfertigt vielmehr jede Abwehr sei,\ndie notwendig war, um den Angriff nach menschlichen\nErmessen mit Sicherheit sofort zu beenden; und weil\naußerdem das Urteil des Schwurgerichts nicht erkennen\nlasse, ob der Angeklagte rein körperlich noch fähig gewesen sei, ruhig zu zielen.\n\nDas Schwurgericht hat in der erneuten Hauptverhandlung einen Sachverhalt festgestellt, der von dem in\nseinem früheren Urteil mitgeteilten Sachverhalt in wesentlichen Punkten abweicht, und es hat die weniger gefährlichen Mittel, mit denen der Angeklagte sich hätte verteidigen können und sollen, in anderen Maßnahmen gesehen\nals bei der ersten Verurteilung.\n\n-5-\n\n. Das Schwurgericht hat nicht nur erneut festgestellt,\ndaß der Angeklagte wesentlich schwerer als WEB una\ndiesem körperlich überlegen war, es hat außerdem neu\nfestgestellt, daß der Angeklagte in tätlichen Auseinander-\n\nsetzungen nicht unerfahren war. Ferner hat es abweichend\nvon seinem ersten Urteil festgestellt, daß NORD ,\n\nder den Angeklagten mit der rechten Hand an Krawatte und\nRockaufschlag erfaßt hatte, diesen nur \"leicht\" hin- und\n‚herschüttelte.\n\nZu den weniger gefährlichen Mitteln, deren der Angeklagte sich nach Auffassung des Schwurgerichts zu\nseiner Verteidigung hätte bedienen können und sollen,\n\"heißt es in den Gründen des neuen Urteils, es wäre dem\nAngeklagten ein leichtes gewesen, sich von dem Griff\ny © zu befreien und diesen mit einem kräftigen\nSchlag zurückzustoßen. Notfalls hätte er dabei die\nPistole als Schlagwerkzeug benutzen können. Die Dar-\n“legungen auf Seite 17/18 UA ergeben als Überzeugung des\nSchwurgerichts, daß dies genügt hätte, um den. Angriff\nEB: nach menschlichen. Ermessen mit Sicherheit.\nsofort zu beenden, und daß der Angeklagte sich dessen\nauch bewußt war. Nur für den Fall, daß NEE \"wider\nErwarten\" erneut angegriffen hätte, sagt das Urteil auf\nSeite 17 unten/18 oben UA, was der Angeklagte vielleicht\ndann hätte tun können und dürfen. Im übrigen hat das\nSchwurgericht nunmehr festgestellt, daß der Angeklagte,\nals er schoß, kühl und überlegt handelte, fest auf den\nBeinen stand und beide Hände frei hatte, und daß der\nSchuß, den er abgab, ein gezielter Schuß in den Oberkörper\nNOEEEEEEDsS war. Das ergibt als Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte fähig war, ruhig zu zielen.\nEr hätte daher jedenfalls statt des gezielten Schusses\nin den Oberkörper einen weniger gefährlichen Schuß in\nandere Körperteile (Arme, Beine) abgeben können.\n\nc) Das Urteil legt auf Seite 22 UA in rechtlich\neinwandfreier Weise dar, daß und aus welchen Gründen der\nSchuldausschließungsgruräü der sogenannten Notwehr-\n\n-6-\n\nüberschreitung (§ 53 Abs.3 StGB) nicht vorliegt. Was die\nRevision des Angeklagten hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nd) Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen auf\nSeite 20 UA, mit denen dargelegt wird, daß und aus welchen\nGründen der - mögliche - Glaube des Angeklagten, seine\nHandlungsweise sei durch Notwehr geboten, einen vermeidbaren Verbotsirrtum darstellt. Was die Revisionen unter\nHinweis auf BGHSt 3,194 ff hiergegen vortragen, geht fehl.\nDaß der Angeklagte \"infolge einer Täuschung über die\nNachhaltigkeit und Stärke des Angriffs\" über die Grenzen\nder notwendigen Verteidigung geirrt, sich also in einem\nTatbestandsirrtum befunden hätte, schließen die an anderer\nStelle des Urteils getroffenen Feststellungen aus.\n\ne) Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/5-str-207-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-10/5-str-207-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.669725+00:00"}}