{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-07-05_5_StR_199_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-07-05","aktenzeichen":"5 StR 199/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"= 2195 055”\n\nVII_ZR_! 99/60\n\nVerkünde t.\n\nam 5. Juli 1962\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der\n\nGeschäftsstelle\n\nIm Namen des Volkes\nIn dem Rechtsstreit\näes Direktors Ernest EAN. er KH 2\n\nKlägers, Berufungsklägers\nund Revisionsklägers;\n\n- Prozeßbevolimächtigter‘ Rechtsanwalt -\ngegen\n\n1. die PER Bank Aktiengesellschaft in _\nvertreten durch ihre Vorstandsmitglieder | fund =\n\n“2, den Bankdire tor i.R. Dr. Hans so, —.\nu id:\n\nBeklagte, Berufungsbeklagte\nund Revisionsbeklagte,\n\n_ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. (EEE -\nStreithelfer der beklagten Bank:\nKaufmann Ernst In, NAEENEEEEED. \"GERD +: - ©\n\n- Prozeßbevollmächtigte 2, Instanz: Rech älte. Dr. Herbert\nHaß und Dr. Ernst WED, NEED | Anlage BD -\n\nhat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nmündliche Verhandlung vom 5. ‘Juli 1962 unter Mitwirkung\nder Bundesrichter, Dr. Winkelmann, Dr. Hoimann-Trosien,\nErbel, Dr. Vogt und Dr. Finke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\nT. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom\n3. Juni 1960 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers\nerkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\nTatbestand:\n\nDer Kaufmann Ernst IWW vetricehb seit 1948 eine Reißverschlußfabrik. Der Beklagte Dr. CE damals Dircktor der beklagten Bank, war daran als stiller Gesellschafter beteiligt.\n\nDa das Unternehmen im Jahre 1950 über die von der Bank\ngewährten Kredite und über die Einlagen GEB ninaus\n_ weiteres Kapital benötigte, fragte GCOGEEEEEB icn Steuerberater Dr. MB (früheren Mitbeklagten), ob er einen Geldgeber wisse. MB prachte Gänsslen mit dem Kläger zusammen,\nder damals größere Barmittel anlagen wollte. | |\n\nGänsslen erklärte dem Kläger u.a., das Unternehmen\nI >-i entwicklungsfähig, seine Kapitaldecke jedoch zu\ngering; außerdem erwähnte er seine eigene persönliche Beteiligung. Kurz darauf besichtigten der Kläger, Mb unä\nCHE den Betrieb; IM stellte dabei dessen Entwicklung und wirtschaftliche Tage günstig dar.\n\nIn der Folge fand auf Anregung ME noch eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt, von deren Ausgang\nder Kläger seine Entschließung abhängig gemacht hatte. Über\n' deren Verlauf berichtete Yen» dem: Kläger günstig. |\n\nDarauf beteiligte sich der Kläger äurch Vertrag vom\n22. Juni 1950 mit einem \"Darlehen\" von 130. 000. DM Hals\nstiller Gesellschafter\" an ‚dem Unternehmen. Außerdem übernahn er von September 1950 bis Mai 1951 für a] Bürsschaften in Höhe von zusammen 230. 000 DM.\n\n- 3 -\n\nTUE fici 1953 in Konkurs. Der Kläger wurde aus\nscinen Bürgschaften voll in Anspruch genommen.\n\nEr hat die Auffassung vertreten, außer ME hafteten\nihm auch die Bank und Cl :..: Schadensersatz wegen\nschuldhaft falscher Auskunft, und zwar aus Vertrag wie aus\nunerlaubter Handlung.\n\nEr hat Klage erhoben mit dem Antrage:\n\nfestzustellen, daß Ma, die Bank und SEaEEEEED =>\nGesamtschuläner verpflichtet seien, ihm den Schaden\n\nzu ersctzen,. der ihm aus der Darlehenshingabe und den\nBürgschaften für entstanden sei und noch entstchen werde.\n\nDie. , Beklagten sind- dem entgegengetreten. Die beklagte\nBank hat geltend gemacht, CälllWhade dei seinen Verhandlungen mit dem Kläger nicht in ihrem, sondern in eigenem\nNemen (\"als Privatmann\") gehandelt, Gänsslen hat vorgetragen, er habc an den guten Zukunftsaussichten des Betriebes\nnicht gezweifelt; seine Äußerungen gegenüber dem Kläger\n\n‚seien für dessen Entschlüsse auch nicht ursächlich gewor-\n\nden.\n\nIohrum ist in den Vorinstanzen der Bank als Streithel- u\n\nfer beigetroten.\n\nLandgericht ı und Oberlandangerioht haben die ‚Klage ge- \\\ngen die Bank und am abgewiesen. u.\n\nMei, vom Oberlandesgericht antragsgemäß verurteilt,\nist inzwischen verstorben. Seine Erbin hat sich in der Re-\n\n= a ERBE NER la DS EEE ia\n\n-4-\n\nvisionsinstanz mit dem Kläger verglichen und demgemäß die\nRevision MED zurückgenommen.\n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge gegen die Bank und GA weiter. Diese beantragen, dic Revision . des Klägers zurückzuweisen.\n\n‚Entscheidungsgründe:\n\nau an And Bin ainin dipp, mu ltr Mies mar AED zn Open auin Süäehineen\n\n7 ‘\n\nDas Berufungsgoricht verneint eine Haftung der Beklag-\n\nten aus Auskunftsvertrag.\n\n1. Es meint, ein solcher Vertrag sei nicht zustande\ngckomnen. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\na) Abweichend von der gesotzlichen Regel des § 676\nBGB ist der stillschweigende Abschluß eines den Auskunftgeber zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtenden Auskunftsvortrages, nämlich eine übereinstimmende Willenser-\n\nklärung der Beteiligten mit diesem Inhalt, dann zu bejahen,\nwenn erkennbar die Auskunft für den Empfänger von erhebli-.\ncher Bedeutung ist und. er sio zur Grundlage wesentlicher\n\nEntschlüsse oder Maßnahmen macht. Ist das der Fall, so haftet der Auskunftgeber dem Auskunftempfänger nach Vertrags-.\ngrundsätzen (Vgl. BGHZ 7, 3715 IM Nr. 3 zu § 157 BGB (Ga);\nUrteile des Senats VII ZR 251/57 vom 21. November 1957 =\n\nWM 1958, 397; VII ZR 435/56 vom 17. April 1958 = WM 1958,\n\n-5-\n\n1080; VII ZR 195/58 vom 18. Januar 1960 = WM 1960, 660,\n\n662; Staudinger BGB, 11. Aufl. § 676, 12). Insbesondere\n\nist der stillschweigende Abschluß eines haftungbegrünidenden\nAuskunftsvertrages dann anzunchnmen, wenn der Auskunftgeber\nfür die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist\n\noder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im\nSpicl ist (vgl. RG HRR 1956, Nr. 1107; Staudinger aa0 § 676,\n\n15).\n\nb) Angesichts dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze durfte das Berufungsgericht im vorliegenden\nFalle das Bestchen eines Auskunftsvertrages nicht mit der\nbisherigen Begründung verneinen.\n\nEine Vertragshaftung der Beklagten käme allerdings\nnach dem Vorgesagten nicht in Betracht, wenn ale Annahme\ndcs Berufungsgerichts zuträfe, daß die Mitteilungen CB\nfür die Entschließungen des Klägers nicht ursächlich geworden wären, weil dieser nach seinem eigenen Vorbrin;en durch\ndie Mitteilungen CoD \"noch zu nichts entschiossen\nund nach keiner Richtung beeinflußt\" worden sei. Wenn nümlich die Auskunft CE üverhaupt nicht ursächlich\nund somit völlig unerheblich für den Entschluß des Kläges\ngewesen wäre, sich an der Firma LEER zu beteiligen, BC\n\nkönnten die oben zu a) dargelegten Voraussetzungen für\n\neine Vertragehaftung der. Beklagten nicht bejaht werden.\n\nDas Berufungsgericht stützt sich bei seiner . Annahne,\nes fehle jede Ursächlichkeit, auf die Aussage des Klägers\nbei dossen Parteivernehmung. Er hat dort allerdings UA.\n\n-6-\n\ngesagt: \"Ich habe mich auf Grund dieser Darlegungen\n(CB) noch zu nichts entschlossen und war von den\nAngaben Dr. GEB nach keiner Richtung beeinflußt worden.\"\n\nUnter den gegebenen Umständen durfte aber das Berufungsgericht die Äußerung des Klägers nicht so verstehen, daß\ndie Auskunft can für den Entschluß des Klägers, sich\nan dem Unternehmen Tamm zu beteiligen, jeglicher Ursächlichkeit entbehrte. Die Aussage des Klägers kann vielmehr :\nverständigerweise nur so aufgefaßt werden, aaß die Auskunft\nCB ihn a1 Grundlage ‚für seine Beteiligung noch:\nnicht genügte, daß er vielmehr noch weitere Erkundigungen\nfür erforderlich hielt, ehe er sich entschloß, sein Geld u\nin der Firma IWW anzulegen. Das schließt aber nicht aus\n- was das Berufungsgericht übersehen hat -, daß die Äußerun- .\ngen U] äoch mitursächlich für die Entschlüsse des u\nKlägers geworden sind. Hätte CE nämlich eine ungünsti=- = .\nge Auskunft über die Firma iD ) erteilt, wie es nach dent .\nPoststellungen. ‚des Berufungsgerichts der objektiven Sach- a\nlage entsprochen hätte, so ist. nach der Lebenserfahrung an- 2 .\n\\ zunchmen, daß der Kläger dann. ‚den Plan einer Beteiligung |\nan dieser Firma auf Grund. einer solchen Auskunft fallen ‚geiassen hätte, zumal er eine verhältnismäßig sichere und. ‚ge “\nwinnbringende, Kapitalanlage suchte. Das zeigt, daß die. . .\nAuskunft EC für den Kläger keineswegs ohne oder nur .\n. von geringer Bedeutung war, auch wern sie allein ihn noch. a\nnicht zur Beteiligung en der Firma TAB voranzest hat. .\n\nec) Das Berufungsgericht führt noch einige Gesichts-\n\"punkte an, aus denen es eine vertragliche Haftung vernei-\n\n- 7 -\n\nnen zu müssen glaubt. Sie sind jedoch nicht stichhaltig.\n\naa) Es stellt darauf ab, daß nicht der Kläger oder\nMB sich wegen einer Auskunft an Cl zewandt haben,\nsondern GE dern ve gefragt hat, ob er einen Geldgeber für die Pirma: Ta wisse.\n\nAus diesen Umstand durfte das Berufungsgericht aber\nkein Indiz gegen den Abschluß eines Auskunftsvertrages herleiten; cher wäre der umgekehrte Schluß gerechtfertigt. Im\nübrigen ist nach der oben (I 1 a) angeführten Rechtsprechung.\nallcin entscheidend, ob CAM vährena seiner Unterredungen mit dem Kläger diesem Auskünfte über die Firma Te\nerteilt hat, und ob das - dem Cöfiilliberkennpar - für den\nEntschluß des Klägers, sich an der Firma zu beteiligen, von\nwesentlicher Bedeutung war.\n\nbb).Das Berufungsgericht bezweifelt, ob in den Erklärungen GEB zegenüber dem Kläger \"eine Auskunftserteilung im eigentlichen Sinne\" gelegen habe, da er \"lediglich nähere Einzelheiten über das Objekt mitgeteilt\" habe.\n\nDiese Zweifel sind nicht begründet. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils hat ei _)\nbei der ersten Unterredung mit dem Kläger erklärt, es handle\n\nsich bei der Firma LED um einen aufstrebenden, entwicklungsfähigen Betrieb, dessen Kapitaldecke zu gering sei\n\nund der deshalb an ciner gewissen Illiquidität leide. In\ndieser Erklärung licgt nach ihrem objektiven Inhalt eine\nAuskunft über die wirtschaftliche Lage der Firma. Im übri-\n\n-8-\n\ngen kommt cs nicht nur darauf an, was GER: sact hat,\nsondern darauf, was er bei Anwendung der erforderlichen\nSorgfalt hätte sagen müssen.\n\nec) Das Berufungsgericht meint: Selbst wenn in den\n\nAngaben CE cine Auskunft ::zu erblicken sei, so habe\nder Kläger doch daraus, daß Gänsslen seine Beteiligung an\nder Firma EEE erwähnt habe, das eigene Interesse er) ei\n\nm en den Verhandlungen erkennen müssen. ‘Der Kläger habe\ndaher. nicht unterstellen können, daß die Erklärungen 7 u.\n«im objektiv und mit dem Willen, ihre Richtigkeit zu gewähr- B\nleisten, abgegeben würden. Es liege deshalb nur der Fall |\neiner unverbindlichen Empfehlung oder Raterteilung im Sinne\ndcs N 676 BGB vor.\n\nDiese kufihseing begegnet durchgreifenden rechtlichen\n‚Bedenken. Das dem Auskunftnehmer erkennbare eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftgebers braucht jenen in\nder Regel nicht zu veranlassen, der Auskunft mit besonderer Vorsicht zu begegnen, und berechtigt diesen nicht, bei\nder Erteilung der Auskunft unsorgfältig zu sein. Vielmehr:\nist das Interesse des Auskunftgebers in der Regel ein Beweisaänzcichen dafür, daß es sich nicht um eine bloße. außerrechtliche Gefälligkeit, sondern um eine rechtsgeschäftlich\n verpflichtende Auskunft handelt. Das gilt jedenfalls dann,\nwenn - wie hier - der Auskunftgeber von sich aus die Verbindung zum Auskunftnehmer gesucht hat, um ihn- zu einer\nwirtschaftlichen Maßnahme erheblichen Ausmaßes zu veranlassen, die sich auch für den Auskunftgeber selbst vorteilhaft auswirkt. | |\n\n- 9 -\n\nI dd) Unerheblich ist, ob, wie das Berufungsgericht aus-\n! führt, Cög \"auch sonst\" keine vertraglichen Abreden#\n\n= mit dem Kläger \"getroffen oder auch nur angestrebt\" hat.\n\nDas Fehlen \"sonstiger\" Vertragsbeziehungen schließt das\n\nji Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht aus. Deshalb\nbraucht auch auf die Ausführungen des Urteils und der Re-\n\noo vision zur Rechtsnatur der \"stillen Gesellschaft\" nicht ein-\n= gegangen zu werden.\n\n2. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Angaben\nCE 2 cgcnüber dcm Kläger über die wirtschaftliche 1age der Firma ro ) objektiv falsch waren,\n\nEs führt aber in einer Hilfsbegründung aus, Gänsslen\nhabe seine Pflichten aus einem etwaigen Auskunftsvertrage\nnicht schuldhaft verletzt. Denn da er allenfalls Auskunftspflichten, aber keine Beratungs- oder Prüfungspflichten\nübernommen habe, hätte ein Verschulden bei ihm nur bejaht\nwerden können, wenn er das, was er über die Firma Im\nN... \\ . damals bereits wußte, dem Kläger vorsätzlich oder fahrläsle. sig falsch dargestellt hätte. Das sei Jedoch nicht der\n\n\\ Fall.\n\nnn Diooo Ausführungen sind nicht Frei von Bachtsireium.\n\n| | a). Liegt der Auskunft Pe HR an den Kläger ein\nv \\ “ 0... Vertrag zugrunde, so durfte jener dem Kläger keine ihm\n\n{' bekannten ungünstigen Umstände über die wirtschaftliche\nLage der Firma 0 verschweigen.. |\n\nud\n\n- 10 -\n\nIn diesem Zusammenhang rügt die Revision mit Recht,\n\ndas Berufungsgericht habe das Gutachten Eisemann nicht gewürdigt, wonach der beklagten Bank und damit auch Gänssien\nals deren Kreditsachbearbeiter aus Briefen bekannt gewesen\nsei, daß I mit ungedeckten Schecks arbeitete. Ein solches Verhalten wirft ein derart ungünstiges Licht auf einen.\nKaufmann, daß HEEED dem Kläger diesen ihm bekannten Unstand keinesfalls verschweigen durfte.\n\nb) Im übrigen ist wenig glaubhaft, aaß Gänsslen, ob- Be\nwohl stiller Gesellschafter der Firma und Kreditsachbearbeiter der Hausbank der Firma, über deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht vollständig unterrichtet gewesen sein sollte,\nDie Revision führt jedenfalls eine Vielzehl weiterer Umstän- :\nde an, aus denen Gänsslen nach ihrer Auffassung die wahre\nLage LE: damals gekannt oder allenfalls aus. grober\nFahrlässigkeit nicht gekannt hat. Auf die Einzelheiten dieser Rügen und auch auf die als übergangen gerügten Beweisamtritte braucht.hier nicht eingegangen. zu.werden, da das\nBerufungsurteil ohnehin keinen Bestand haben kann und der\nKläger somit Gelegenheit: ‚haben wird, sein Material in der\nneuen Berufungsverhandlung. vorzubringen.\n\n‘c} ‚Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob\n= ) den Kläger gegenüber verpflichtet war, sein damaliges Wissen über die Firma 3 18 wenn es lückenhaft. gewesen sein sollte, vor Erteilung der Auskunft durch Erkundigungen zu vervollständigen, oder ob er sich darauf beschränken konnto, dem Kläger das mitzuteilen, was \"er seiner- =\nzeit ohne weitere Nachforschungen selbst wußte. Denn im letz-\n\n- 11 -\n\nteren Falle wäre ein Verschulden Gänsslens jedenfalls\ndarin zu erblicken, daß er den Kläger unstreitig nicht\ndarauf hingeviesen hat, er sei über die Verhältnisse der\nFirma IB nur mangelhaft oder unvollständig unterrichtet und ertcile seine Auskunft mit diesem Vorbehalt.\n\n4) Unter diesen Umständen kommt es weiter nicht darauf an, ob Cö noch im November 1950 an eine günstige\nEntwicklung der Firma IB geglaubt hat, was das Beufungsgericht daraus folgert, daß er damals IM noch ein\nweiteres ungesichertes Darlehen gegeben hat. |\n\ne) Das Berufungsgericht verneint eine Pflicht u,\n\nden Kläger noch nach Abschluß scines Vertrages mit ID\n\nnachträglich zu warnen. Es meint, (TO KERN sich darauf verlassen dürfen, daß der Kläger durch Mile ausreichend\nunterrichtet werde, Be \\\n\n‚Auch das ist nicht frei von Rechtsirrtum. u\n\nIst ein: Auskunftsvertrag. zustande gekommen und hat\n\nGE ii ihm obliegende Pflicht aus diesem Vertrage\ndurch Erteilung. einer falschen oder unvollständigen Auskunft ‚verletzt, so war er auch verpflichtet, den Schaden,\n.. der dem Kläger. aus dieser seiner früheren Handlung drohte,\n\nu wenigstens durch nachträgliche Warnung nach Möglichkeit ab-Fe zuwenden oder in seinem Ausmaß. herabzumindern (vel. auch\n© = zu § 826 BGB - RG IW 1917, 285, 286). Er durfte. sich dei. u\n“dieser Sachläge: nicht, darauf verlassen, es .werde ‚schon\nanderer (Merlo) dafür sorgen, daß aus seiner (Gä En)\nu Vertragsverletzung dem Kläger kein Schaden erwachse. = \\\n\nERREICHT\n\n- 12 -\n\nII ”\n\nDas Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Gig\nbei Erteilung der Auskunft an den Kläger nicht für die Bank\nin deren Namen, sondern nur \"als Privatmann\" gehandelt habe.\nEs stützt sich dabei in erster Linie auf die Parteivernehmung der Beklagten Mg und CHE. Hierbei 1est es entscheidenden Wert auf die Aussage MEiib, der bestätigt\n\nhabe, daß GEM \"von Anfang an auf seine eigene Beteili-\n\ngung abgehoben\" habe.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß ‚das Berufungsgericht\nhierbei die Aussagen Me unrichtig wiedergegeben hat.\nNach der Nicderschrift vom 29. Juni 1954 hat.er nur bekundet, fi par dem Kläger gegenüber seine eigene Beteiligung als Privatmann erwähnt und außerdem gesagt, daß ein\nstaatsverbürgter, Kredit der beklagten Bank für die Firma\nLCD in Höhe von 95.000 DM in Aussicht stehe. Das ist\nnicht gleichbedeutend mit der Annahme des Oberlandesgerichte, Meile habe bekundet, GEW hate von Anfang an\nauf seine eigene Beteiligung abgehoben.\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, daß die Entscheidung\ndes Berufungsgerichts durch diese Unrichtigkeit beeinflußt\nist. Zwar führt es noch andere Gründe für seine Ansicht an.\nMöglicherweise würden aber diese für sich allein das Berufungsgericht nicht davon überzeugt haben, daß Gänssien\ndem Kläger gegenüber nur\"als Privatmenn\" aufgetreten sei.\n\net\n\n- 13 -\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) mangels eines Verschuldens CE . Seine Ausführungen zur Schuldfrage\nsind aber nach dem. oben zu I2 Gesagten auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht haltbar. Deshalb kann das Urteil\nauch insoweit keinen Bestand haben, als 'e83 eine Schadens-\n\n. erbatzpflicht. aus unerlaubter Handlung nicht für. gegeben\nhält. N\n\nSollte das Berufungsgericht 2 zu dem Ergebnis gelangen, |\n\ndaß. Gänss len bei ‚Erteilung der. ‚Auskunft Lediglich. als Diveke,.\ntor der beklagten Bank gehandelt hat, so scheidet fürihn,\n\npersönlich eine ‚Vertragshaftung aus und es kommt. nur ‚eine\n\nHaftung aus § 826 BGB in Betracht. Andererseits würde eine\n\nHaftung der beklagten Bank, sowohl. aus Vertrag wie aus un- |\n\n‚örlaubter Handlung, dann entfallen, wenn das Berufungsge-\n\n. richt feststellen sollte; daß Ga susschließlich im,\n‚eigenen Namen \"als Privatmann\" gehandelt hat. Eine Vertragshaftung beider Beklagten würde in Betracht kommen, wenn\n\n—— er\n\nGänsslen sowohl im: Namen der Bank als auch im eigenen Namen\n\n. gchandelt haben sollte.\n\n| Nach slieden muß das angefochtene Urteil aufgehoben\nwerden, soweit es die Klage gegen die Bank und SaaHEElp =>\n\ngewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt hat.\n\n- 14 -\n\nDas Revisionsgericht ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden, da eine neue tatrichterliche Würdigung erforderlich ist. Die Sache ist daher\nim Umfange der Aufhebung an die Vorinstanz zurückzuverwcoi=\nScNs\n\nIn der neuen. Verhandlung wird das Berufungsgericht,\nfalls es eine Schadensersatzpflicht der beklagten Bank oder.\nGänsslens oder beider bejaht, auch zu prüfen haben, ob und\ninwieweit ein Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten des\nKlägers mitverursacht worden ist (§ 254 BGB). Ein solches\n.Mitverschulden könnte einmal darin gesehen werden, daß der.\nKläger angesichts des erst kurzen Bestehens des Unternehmens,\nsciner starken Umsatzerhöhung und des unzureichenden Eigenkapitals seines. ‘Inhabers schon bei dem Abschluß des Vertrages\nvom 22. Juni 1950 ein mit erheblichen Risiken verbundenes\nGeschäft eingegangen ist. Besonders gefahrvoll aber könnte\ndic spätere Eingehung der Bürgschaften gewesen sein, zumal\nder Kläger zu dieser Zeit über die Persönlichkeit des Schuldners I unä die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens\n\n- 15 -\n\n' weit bessere Kenntnis gehabt haben dürfte als bei der Hingabe des Darlehens.\n\nDr. Winkelmann . Heimann-Trosien Erbel\n\nDr. Vogt Finke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-05/5-str-199-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676","ref_norm":"676","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-05/5-str-199-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.438708+00:00"}}