{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-26_5_StR_554_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"5 StR 554/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 554/61\n\nImNauen des Volkes 2162 052\n\nIn der Strafsuche\n\ngegen\n\nden vorläufig des Dienstes enthäobenen Lundesarbeits-\n\ngerichtsdirektor Hans-Dietrich R END\n\nME |\ngeberen an EB 191: in zn\n\nwegen fertgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 26.Juni 1962 in der Sitzung am 15.November\n1962, an denen teilgenomnen hüben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Pörker\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklu.gten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Hannover vom 11.August 1961 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden der Landeskasse auferlegt; der Angeklagte\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Ven Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGriinde:\n\nDem Angeklagten ‘ar zur i.st gelegt worden, sich in\ner Zeit vom 25.Juni 1949 bis zum )l..ugust 1960 des fortesetzten Betruges schuldi? .:emucht zu haben. Das Landericht hat den Änreklugten freigesprochen. Dagegen haben\nie Staatsanwaltsch&aft und der angeklugte Revision einelegt. Die Staautsanwaltschäft wendet sich gegen die Freiprechung des Angeklagten; dieser will mit der Revision\nrreichen, daß der Lundeskussc zuch die ihm erwachsenen\notwendigen Auslagen auf..rl:gt werdın.\n\nBeide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI.» Die Revision der Sta.ıtsunwaltschaft.\n\n1. Die Revisirn der Stxatsanwaltschaft, die der Generalundesanwalt vertreten hat, macht keine Ausführungen dagegen,\naß die Strafkammer in dem Verhulten des Angeklagten vor\nem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3.Septener 1953 am 1.Oktober 1953 (ArbGG - BGBl I 1267) keinen\netrug gesehen hat. Das ist auch jedenfalls im Ergebnis\nicht zu beanstanden, weil das Lendgericht dem Angeklagten\nicht widerlegen konnte, daß er bei seinen Tauschungsandlungen davon nusgegingen war, Vorsitzender einer Kammer\nes Landesarbeitsgerichts könnte auch derjenige werden, der\nicht die Befähigung zum Richterant nach dem Gerichtsverassungsgesetz besitzt.\n\n2. Die Revision der Stautsunwaltschaft beanstandet\nedoch, das Urteil lassc jede Priifung der durch das Inkraftreten des Arbeitsgerichtsgesctzes un 1,0ktcber 1953 enttandenen Lage verwissen. Hiermit hit sich allerdings die\ntrafkammer nicht ausein:indersesetzt. Das ist aber im Ergebis unschädlich. Entgegen der Auffüssung der Revisirn und\nuch des Generalbundesamwalts ist durch das Verhalten des\nngeklagten auch für die 2.it nich dem 1.Oktober 19553 kein\nermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entstanden.\n\n3.\n\n_3_\n\nAuszugehen ist insoweit auch für den Angeklagten als\n\"Richter von den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im\nAnschluß an die Rechtu,pr:schungr des Reichsgerichts für den\nsogenannter Anstellun:sbıtrug eines Beamten aufgestellt\nhat (s. BGHSt 5,358, 360), der die durch Gesetz oder Verwaltunssvorschriften feste-legten Vor.ussetzungen nicht\nerfüllt. Der Beamte ivt in diesem Falle für sein. Amt nicht\ngeeignet, und seine Dienste huben für den Staat nicht den\nvon ihm verlangten Gegenwert, mögen sie auch sachlich sonst\nin Ordnung gewesen sein. Die Beschäftigung des Angeklagten\nals Landesarbeitsgerichtsdirekt»rs und seine dementsprechende\nBesoldung nach dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes\nwürden also dann einen Verwögensschaden herbeigeführt haben,\nwenn die zweite juristische Stu:tsprüfung Vhraussetzung\nfür seine Tätigkeit als Vor.itzender einer Kammer des\nLandesarbeitsgerichts ‚rewesen wäre, Das ist nicht der\nFall.\n\nZwar verlangt § 36 Abs.l ArbGG als Voraussetzung für\ndie Tätigkeit als Prisident oder Vorsitzender am Landesarbeitsgericht die Befähigung zum Richteramt im Sinne des\nGerichtsverfassungsgesetzes. Wie das Landgericht für das\nRevisionsgericht bindend festgestellt hat, besaß der\nAngeklagte diese Befähigung nicht. D«s war aber nach der\nÜbergangsbestimmung des § 115 abs.2 ArbGG nicht erfcrderlich. Hiernach waren die heuptemtlichen Präsidenten und\nVorsitzenden der Landesarbeitsgerichte, die sich am Tage\nder Verkündung des Arbeitsgerichtsgesetzes seit. mindestens\ndrei Jahren im Amte befanden, auf ihren Antrag unter billiger\nBerücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge als Richter auf\nLebenszeit zu übernehmen, zauch wenn sie die Vorzussetzungen\ndes § 18 Abs.3 ArbGG im Einzelfall nicht erfüllen.\n\nMißverständlich ist hierbei die Bezugnahme auf\n§ 18 Abs.3 arbGG. Es sollte hierwit nur erreicht werden,\ndaß die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeits-\n\n-L-\n\nar\n\n-4-\n\ngerichte unter den in § 115 abs,2 ArbGG angeführten Varaussetzungen auch dann zu ilbernchmen waren, wenn sie die Befähigung zum Richteramt nicht besüßen, also die Vnraussetzungen des § 36 abs.1 ArbGG im linzelfall nicht erfüllten.\nDas wird durch die Entstehun:sgeschichte des § 115 Abs.2\nArbGG bestätigt.\n\n. Der Regierungsentwurf zum arheitsgerichtsgesetz, der\nals Drucksache Nr.3516 der 0 sten .:hlperiode am 27.Juni\n1952 dem Bundestig zur ..itlt sorden war, ging nach seiner\nBegründung davon zus, d:B säntliche n.uptamtlichen Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte die Befähigung\nzum Richteramt besaßen,und wollte in seinem damaligen\n§ 112 Abs.2 nur sicher:tellen, daß die nach Art.7 KRG\nNr,21 jeweils auf drei J.hre bestullten Präsidenten und\nVorsitzenden der Landes:..rb.itsgcrichte äuf Lebenszeit\nübernommen werden mußten. „auch der v*m Ausschuß für Arbeit\nvorgelegte Entwurf, der vom Bunäcst«e in dritter Lesung\nam 17.Juni 1953 verabschiedet wurde, enthielt in der nunmehr als § 115 ıbs.2 bezcichneten Vorschrift keine Änderung\ndes Regierungsentwurfes (vgl. BTDrucks. Nr.4372 der 1.Wahlperiode). Im Sinne des heutigen wortlautes wurde § 115\nAbs.2 ArbGG erst am 29.Juli 1953 geändert (vgl. auch\nBTDrucks. Nr.4657). Das geschah .uf Veranlassung des\nBundesrats, dem sich der V:rmittlungsausschuß angeschlos-\n\n\"sen hatte. Nach der von ihm den Änderungswünschen beigegebenen Begründung in BTDrucks. Nr.4652 sollte erreicht werden, daß dem Präsidenten und einem weiteren Vorsitzenden\n\ndes Landesarbeitsgerichts in Berlin die weitere Tätigkeit\n\nin ihren Ämtern .ruöglicht wurde, obwohl sie - was bisher\nübersehen worden war -— nicht die Fähigkeit zum Richteramt\nbesaßen.\n\nHieraus ergibt sich, d“aß Jie Präsidenten und Vorsitzenden\nder Landesarbeitsgerichtc, die nicht die Voraussetzungen\nder §§ 2 ff GVG besaßen, dennoch „uf ihren Antrag als Richter\n\n-5.\n\n- 5 —\n\n- auf Lebenszeit übernommen werden mußten, wenn sie am\n4.September 1953 sich seit xindestens drei Jahren im Amte\nbefanden. Daß die Ausn.hmev-rschrift des § 115 Abs.2 Arbüe\nnur mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in Berlin\ngeschaffen werden ist, kann nicht dazu führen, sie nur\n\ndort und nicht im gesauten Bundesgebiet anzuwenden.\n\nDa der Angeklugte seit dem &.Juli 1949 Vorsitzender\neiner Kammer des Landes-.rbeitsrsrichts in Hannover war,\nerfüllte er die Vrraussetzungen des § 115 Abs.2 ArbGG und\nhatte damit die Befähigung, dieses Amt auszuüben. Dem\nkann nicht nit dem Gencrulbundes..nwalt entgegengehalten\nwerden, daß nach § 115 Abs.2 ArbGG die Übernahme in das\nRichterverhältnis auf Lebenszeit cinen Antrag voraussetze\nund der Angeklagte einen solchen nicht gestellt’ habe.\n\nWie schon dargelegt w' rden ist, ging der Gesetzgeber\ndavon aus, daß die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte nach Art.7 KRG Nr.21 jeweils auf drei\n\"Jahre bestellt worden seien (vgl. auch § 115 Abs.3 ArbGG),\nund wollte ursprünglich nur sicherstellen, daß sie auf\nLebenszeit übernommen werden mußten. Daß hierzu ein Antrag\nfür erfsarderlich erklärt wird, dient ersichtlich nur der\nKlärung, ob die Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte ein Interesse daran hatten, in das. Richter-\n\"verhältnis auf Lsbenszeit übernommen zu werden. .Hatte der\nAntrag jedoch nur diesen Zweck, s:: war er hier überflüssig.\nDer Angeklagte hatte einen derartigen Antrag schon früher\ngestellt und wir im Vorgriff zuf die Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes als L:.ndes.rböitsgcrichtsdirektor bereits\nin das Beamtenverhältnis „uf Lebenszeit übernommen worden.\n\nNach alledem besaß «uch in der Zeit nach der Verkündung\ndes Arbeitsgerichtsgesctzcs der Angeklügte die Befähigung\nzur Ausübung seines Amtes ıls VW rsitzender eines Landesarbeitsgerichts. Die vn ihn gel.isteten Dienste bildeten\nden vom Staat verlangten G.zuinwert und entsprechen seiner\nBesoldung. Daß er die zwite juristische Staatsprüfung\n\n-6 -\n\nnicht abgelegt hat, kKounte nicht zu Üiner unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führen. Seine Weiterbeschäftigung war zwar durch die vorhvrgegangenen Täuschungen\nerschlichen, aber nicht schlechthin nichtig (BArbGE § 5,\n148,150). Daß die Anst.llung des Angeklagten als Beamter\nauf Lebenszeit und sein. stilischweigende Übernahme als\nRichter auf Lebenszeit nıch § 115 Abs.2 ArbGG infolge der\n\n: festgestellten Täuschung anfechtbar sind, steht dem nicht\nentgegen. Ausschligrebund für dic Fru.ge der vorschriftsmäßigen Besetzung des “richts b.i den unter seinem Vorsitz\ngefällten Urteilen war allein, ob der Angeklagte die Befähigung zur Ausübung seines Antes hatt. Das ist der Fall,\nweil der Angeklugte die Vor.ussstzungen des § 115 Abs.2\nArbGG erfüllte und bei seiner Anst.llung bzw. !fbernahme\nalle Förmlichkeiten gewihrt woräd.n waren. Die Urteile\nwaren daher nicht, wie dir Revision meint, wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts \"sowohl mit der\nRevision als auch in «icderaufn:hneverfahren anfechtbar\".\nEin Vermögensschuden ist dem Lande Niedersachsen durch\n\ndie weitere Beschäftigung des Angeklagten nach dem\n1.0Oktober 1953 nicht entstunden. \"\n\nUnter diesen Umständen kınn der Revisiun auch nicht\ndarin gefolgt werden, diı.ß die £rklärung des Angeklagten\nvom 1.Mai 1958 von der Strafk:mmer nicht erschöpfend gewürdigt worden sei. Diese Erklärung könnte allerdings\nunabhängig von der Frage der prozeßrechtlichen Anfechtbarkeit der unter dem Vorsitz des Angeklagten gefällten Urteile\nauch dann von Bedeutung für cinen dem Lande Niedersachsen\nentstandenen Schaden sein, wenn d«-r Angeklagte durch seine\nwahrheitswidrigen äne.ben Lin günstigeres Besoldungsdienstalter und damit eine V:rb_sseruugx s.iner Bezüge erreichen\nwollte. Das war jedoch, wiu dis Landgericht festgestellt\nhat, auch in der Vorstellung d“s Angeklagten nicht der\nFall.\n\nSchließlich ist, wie „uch der Gentrualbundesanwalt\nausgeführt hat, in der Erslfirung des Angeklagten gegenüber\n\n- 7 -\n\n- T-\n\ndem Präsidenten des Lund. sirbeitsscrichts am 21.März 1960\nweder ein Betrug noch ein 3. trugsversuch zu sehen. Vollendeter Betrug scheidet deswigen wus, weil dıs Niedersächsische\nSozialministerium in di:ı.m Z:itpunkt bereits wußte, daß\n\nder Angeklagte die zwiit: juriutische Stuutsprüfung nicht\nabgelegt hatte. Auch di. Annasm eines Betrugsversuches\n\nhat die Strafkammer mit zutrefionden Gründen abgelehnt.\n\nSchließlich hat schon der Gınüralbundesanwalt zutreffend\ndarauf hingewiesen, daß .nte..gen der Auffassung der Revision\ndagegen nichts einzuwend.a ist, Jduß die Strafkummer einen\n‚Vermögensschaden nicht in der chaäruıkterlichen Ungeeignetheit\ndes Angeklagten gösehen hut. Diese Auffassung entspricht\nder im Urteil aufgeführt.n Entscheidung 5 StR 353/60 vom\n10.Januar 1961, und zwar für die Zeit vor und nach dem\nInkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes.\n\nDie Revisi’n der St.atsunwiltschaft war daher mit\nder Kostenfolge «us § 473 abs.1 S:tz 1 StPO zu verwerfen.\nVon der Möglichkeit des § 473 Abs.1 Satz 2 StPO Gebrauch\nzu machen, bestcht kein Anlaß.\n\nII. Die Revisicn des Anscklogten.\n\nDie Revision des Anrfeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\ne.\n\nDer Generalbundesanwe.lt hat beuntragt, auf die Revision\nder Staatsanwaltsch:ft das sngefochtene Urteil aufzuheben\nund die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die\nRevision des Angckl:pgtcen ist auch nı.ch sciner Auffassung\n\nunbegründet,\n\narstedt Kofika Siemer\n\nBörker Korsting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/5-str-554-61","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":7},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/5-str-554-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.197880+00:00"}}