{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-26_5_StR_238_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"5 StR 238/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR _238/62 2179 004\n\nImVYamen des Volkes\n\nIn der S+rafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Gehilfen Clemens kı. B (EEEEEEEEEEED\naus BED Gemeinde DEE,\n\ngeboren on EEE 1957 in vum,\n\nwegen Unzucht mit einem Knaben\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (un\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 25.Januar 1962\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen, drei Hilfsbeweisamträge seien\nzu Unrecht abgelehnt worden, können nicht durchgreifen,.\n\n1. Der Antrag, den Lehrer CB dsrüber zu\nvernehmen, daß Clemens I] in der Schule \"nicht immer\ntatsachengetreu berichtet hat\", ist kein Beweisamtrag,\nsondern nur ein Beweisermitt!ungsamtrag. Sein Inhalt\nist so allgemein gehalten, daß man ihm nicht die Behauptung\neiner bestimmten Tatsache entnehmen kann. Er ergibt noch\nnicht einmal, ob behauptet werden soll, Clemens habe in\nder Schule Gelesenes oder vom Lehrer Vorgetragenes nicht\nrichtig wiedergegeben, öder er habe über eigene Beobachtungen\nnicht richtig berichtet, oder schließlich, er habe in der\nSchule gelegentlich bewußt die Unwahrheit gesagt. Es handelte\nsich offensichtlich um einen reinen Ausforschungsamtrag.\nIhm hätte die Strafkammer nur stattzugeben brauchen, wenn\nihr die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu\nerforschen, dies aufgedrängt hätte. Das war aber, wie die\nUrteilsgründe ergeben, nicht der Fall.\n\n2, Die Strrefkammer hat auch mit zutreffender Begründung die hilfsweise beantragte psychologisch-analytische\nUntersuchung des Angeklagten im Tiefenpsychologischen\nLandeskrankenhaus Tiefenbrunn abgelehnt, Fs ist nicht\nrichtig, daß dem Tiefenpsychologen im Verhältnis zu dem\nvernommenen Psychiater überlegene Forschungsmittel zu Gebote\nstehen, Vielmehr handelt es sich um verschiedene Untersuchungsmethoden, über deren Wert zwischen ihren Anhängern\nund Gegnern Streit besteht. Wie bereits der 4.Senat in der\nEntscheidung vom 22.Juli 1959 (NJW 1959,2315) ausgesprochen\nhat, bleibt es im allgemeiren dem pflichtmäßigen Ermessen\ndes Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten\n\n- 3 -\n\nVertreter der einen oder anderen Fachrichtung die\nerforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen\nFragen zutraut, oder ob er es für erforderlich erachtet,\nnoch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets\nhinzuzuziehen. Der vorliegende Fall bot keine Besonderheiten, die die Vernehmung eines Psychologen neben dem\nbereits vernommenen Psychiater erforderlich gemacht hätten,\n\n53. Daß Dr.Barghorn den Anreklagten seit der letzten\nVerurteilung heiltherapeutisch untersucht und ihm Medikamente\nverordnet habe, und daß es bei pünktlicher Einnahme der\nMedikamente zu keinen Fehlhandlungen gekommen sei, durfte\ndie Strafkammer als. für die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit ohne Bedeutung bezeichnen. Einer näheren Begründung hierfür bedurfte es nicht. Die Stellungnahme des\nUrteils zur Frage der Untersuchung im Lardeskrankenhaus\nTiefenbrunn ergibt nämlich bereits die Überzeugung der\nStrafkammer, daß die Behandlungsfähigkeit der Abartigkeit\ndes Angeklagten nichts darüber besagt, ob diese auf einer\nkrankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des\n§§ 51 StGB beruht. Soweit Dr.Barghorn dafür benannt worden\nist, daß er eine Untersuchung und Behandlung des Angeklagten\nim Landeskrankenhaus Tiefenbrunn für notwendig erachte,\nhandelt es sich überhaupt nicht um ein die Schuld- oder\nStraffrage betreffendes Beweisthema: daß die Strafkammer\ndiese Untersuchung nicht für notwendig hielt, hat sie in\nanderem Zusammenhang dargelegt.\n\n-4 -\n\nII.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil\nkeine Bedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/5-str-238-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/5-str-238-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.163965+00:00"}}