{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-26_5_StR_232_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"5 StR 232/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_232/62\n\n2179 005\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\na\ngeboren an EEE 1920 in ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R..\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender, .\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Förker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzerde Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 26.Januar 1962 im\nGesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nDie Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der im Urteil des\n\nLandgerichts in Hamburg vom 15.Mai 1961 - 33 KLs 9/59 -\nverhängten Einzelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu entscheiden hat,\n\n-\"Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen\nohne Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs,2 StPO. Sie ist daher unzulässig.\n\nIl.\n\nl. Wie die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die\nSachrüge ergeben hat, ist die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges im Rückfall in neunzehn Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht zu beanstanden, Die\nVoraussetzungen der §§ 263, 264, 20a Abs.1 StGB sind ohne\nRechtsirrtum dargetan. Bei der Strafzumessung scheidet ein\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten schon deshalb\naus, weil die Strafkammer in jedem Falle die Mindeststrafe\naus § 20a StGB verhängt hat.\n\n2. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu § 74 StGB\nsind nicht zu beanstanden. Dennoch muß die Gesamtstrafe\naufgehoben werden. Die Strafkammer hat es nämlich zu\nUnrecht abgelehnt, die durch das Urteil vom 15.Mai 1961\nerfaßten Fälle gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafe -einzubeziehen, obwohl der Angeklagte die jetzigen Straftaten vor\ndem 15.Mai 1961 begangen hat. .\n\na) Zwar hat der 2.Strafsenat in seinem Urteil BGHSt 4,\n366, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, wie in\nNIW 1953,389 ausgesprochen, die nur die Gesamtstrafenbildung nachholende Entscheidung sei keine \"frühere\" Verurteilung im Sinne von § 79 StGB, weil hierin nicht über\ndie Schuld- und Straffrage „der wenigstens über die Straffrage\nentschieden werde. Die Strefkammer hat jedoch übersehen,\n\n-4-\n\ndaß der 2.Strafsenat diese Ansicht in BGHSt 15,66,71\n\n(= NJW 1960,2006) aufgegeben hat, weil auch die Bildung\neiner Gesamtstrafe eine Entscheidung zur Straffrage ist,\ndie unter Umständen auch besondere Feststellungen erfordern\nkann. Dem ist zuzustimmen. Das angefochtene Urteil muß\ndaher im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer wird in die neue Gesamtstrafe die Strafen aus dem\nUrteil vom 15.Mai 1961 einbeziehen müssen (vgl. hierzu\nBGHSt 12,99).\n\nb) Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte\ninzwischen die Strafe aus dem Urteil vom 15.Mai 1961 L\nverbüßt haben. wird. Soweit der Bundesgerichtshof in BGHSt 4,\n366 zu dem Ergebnis gekommen ist, daß Zurückverweisung\nmöglich sei, um die unterlassene Bildung der Gesamtstrafe\nnachzuholen, obwohl im Zeitpunkt dieser (zweiten) tatrichterlichen Entscheidung die im früheren Verfahren\nverhängte Strafe nunmehr verbüßt sei, ist hieran nämlich\nfestzuhalten. Das ist in BGHSt 15,66,71 näher dargelegt\nworden.\n\n3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung konnte\nbestehenbleiben. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu\nenthalten keinen Rechtsfehler. Auch § 76 StGB steht den\nim vorliegenden Falle nicht entgegen. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer insoweit zu einem anderen\nErgebnis gekommen wäre, wenn sie die Strafen aus dem\nUrteil vom 15.Mai 1961 in die Gesamtstrafe einbezogen hätte,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nEs empfielt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen über den rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch zu verlesen, sie jedoch in den schriftlichen\n\n-5_-\n\nUrteilsgründen als bekannt vorauszusetzen (vgl. das Urteil\n5 StR 398/61 vom 17.Oktober 1961 in der Strafsache gegen\nJahn - 144 KLs 1/60 der Staatsanwaltschaft in Hamburg).\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/5-str-232-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/5-str-232-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.146330+00:00"}}