{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-26_5_StR_180_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"5 StR 180/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk ı Ja\n\nAmtliche Sammlungs ja 2179 006\n\nStGB § 356\n\nEin Anwalt, der in zwei aufeinanderfolgenden Scheidungsprozessen zwischen denselben Eheleuten erst den einen\nund dann den anderen Ehegatten vertritt und im zweiten\nRechtsstreit Anträge stellt, die seinen Anträgen im\nersten Rechtsstreit entgegengesetzt sind, handelt auch\ndann \"im entgegengesetzten Interesse\", wenn beide\nParteien mit dem Anwaltswechsel einverstanden sind und\njeder Ehegatte stets nur eine Form der Scheidung wollte,\nmit der auch der andere einverstanden war.\n\nBGH, Urt, v. 26. Juni 1962 - 5 StR 180/62\nIG Aurich\n\n5_StR 180/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsarwalt und Notar Adalbert “ EEE\naue na,\ngeboren am EEE 1502 in se NE Kreis Lg\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1962, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr,Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom 26.Januar\n1962 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.\n\n- von Rechts wegen -\n\nGründe «\n\nu\n\nL.\nAuf die Verfahrensrügen koumt es nicht an, da die\n\nSachrüge durchdringt.\n\nTIe\n\nl. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß\nes sich bei den beiden Scheidungsprozessen, in deren\nerstem der Angeklagte den Ehemann, und in deren zweiten\ner die Ehefrau vertreten hat, um dieselbe Rechtssache\ngehandelt hat. Die Revision meint, der Umstand, daß der\nAngeklagte in dem zweiten Prozeß nicht auf Vorgänge\nzurückgreifen wollte, die vor der den ersten Prozeß\nbeendigenden Versöhnung der Eheleute lagen, müsse zu\neiner Ausnahme von dem Grunäüsatz führen, daß zwei die\nScheidung derselben Ehe betreffende Rechtsstreitigkeiten\ndieselbe Rechtssache esien. Die Revision übersieht dabei,\ndaß gerade die Entscheidung des Sanats BüHSt 9,341,344,\nauf die sie sich beruft, es für unerheblich erklärt hat,\ncb in beiden Prozessen dieselben Scheidungsgründe vorgebracht werden oder nicht, Im Rahmen der Parteivernehmung\nnach § 619 ZPO kann das Gericht jederzeit die Eheleute\nüber den Gang ihrer gesamten Ehe befragen und dabei auch\nUmstände zur Sprache bringen, die in einem früheren\nScheidungsprozeß eine Rolle gespielt haben. Das gilt\ninsbesondere auch dann, wenn so farblose Scheidungsgründe\ngeltend gemacht werden wie im vorliegenden Fall,\n\n2. Die Strafkamner geht auch von einem richtigen\nBegriff der \"entgegengesetzten Interessen\" aus. Sie\nlegt zutreffend dar, daß der Ehcmann im ersten Prozeß\nein anderes Interesse (nänlich Scheidung mindestens\nauch aus Verschulden der Ehefrau) vertreten hat, als die\nEhefrau im zweiten (nämlich Scheidung aus alleinigen\n\n- 3 -\n\nVerschulden des Ehemanns). Daß beide Eheleute inzwischen\nihre Ansicht darüber, wie man am besten auseinanderkomme,\ngewechselt hatten, und daß jeder stets nur eine Form der\nScheidung gewollt hat, mit der auch der andere einverstanden war, ist hierfür unerheblich.\n\n3. Daß das Einverständnis des Ehemanns HW nit\nder Übernahme des Auftrages seiner Frau durch den Angeklagten die Pflichtwidrigkeit nicht beseitigte, hat\ndie Strafkammer im Anschluß an die Rechtsprechung eingehend und zutreffend dargelegt,\n\n4. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Irrtum des\nAngeklagten, die Interessen der Parteien seien nicht\nentgegengesetzt, ein Tatbestands- oder ein Verbotsirrtum\nwar (vgl. BGHSt 4,80,85). Auch wenn man davon ausgeht,\ndaß es sich um einen reinen Subsumtionsirrtum, also\neinen Verbotsirrtum gehandelt hat, hat der Angeklagte\nnicht schuldhaft gehandelt, weil bei der besonderen\nGestaltung des Falles dieser Verbotsirrtum nicht vermeidbar war,\n\nAls älterer, erfahrener Anwalt brauchte der Angeklagte wegen dieser Rechtsfrage nicht die Anwaltskammer\nzu befragen, sondern durfte die Frage gemeinsam mit seinen\nSozius selbständig prüfen. Dabei konnte er, ohne daß ihm\ndaraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, zur Verneinung\ndes \"entgegengesetzten Interesses\" kommen. Die letzte\neinschlägige, nämlich auch die Vertretung erst eines\nund dann des anderen Ehegatten in zwei aufeinanderfolgenden Scheidungsprozessen betreffende Entscheidung des\nBundesgerichtshofs, die in der Amtlichen Sammlung\nveröffentlicht war, war die Entscheidung des Senats vom\n21.August 1956, BGHSt 9,341. Sie betraf einen Fall, in\ndem die Eheleute sich nicht über die Art der Durchführung\nder Scheidung einig waren. Der Senat hat hier zur\nBegründung des entgegengesetzten Interesses ausgeführt,\n\n-4-\n\ndie Eheleute hätten in jedem der beiden Rechtsstreitigkeiten entgegengesetzte Ziele nicht nur in der. Form,\nsondern auch in der Sache verfolgt, jede der beiden\nParteien hätte ein Interesse daran gehabt, daß sie und\nnicht die andere obsiege. Aus diesen Ausführungen hätte\n\nder Angeklagte schließen können, daß es auch im Scheidungsrechtsstreit auf den sachlichen, nicht auf den formellen\nInteressengegensatz ankomme, während für den Senat der\ndamals zu entscheidendc Fall nur keinen Anlaß bot, die\nFrage zu prüfen, wie es denn beim Fehlen eines sachlichen\nGegensatzes sei. Hinzu kommt, daß, wie die Art der im\nangefochtenen Urteil geschilderten Behandlung der Scheidungssache durch das Gericht ergibt, offensichtlich das\nScheidungsgericht von den ihm durch das Gesetz gegebenen\nMöglichkeiten, von Amts wegen tiefer in den Gesamtverlauf\nder Ehe einzudringen, wobei dann auch latente Interessengegensätze zutage treten könnten, in Fällen wie dem vorliegenden keinen Gebrauch zu machen pflegt. Auch das konnte\nden Angeklagten hindern, zu erkennen, worin im vorliegenden Fall rechtlich der Interessengegensatz zu sehen ist. .\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/5-str-180-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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