{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-26_5_StR_127_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"5 StR 127/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 127/62\n\n2179 007\n\nIimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Ingenieur Bruno K MED zus zum\ndort geboren am EEE 1905,\n\n2. den Diplom-Ingenieur Rudolph H o EEEEEED\naus FÜ (Hoistein),\ngeboren am ED 1903 in IWW (Schlesien),\n\n5. den Kaufmann Carı Cup zu: KB,\ngeboren am EEE 1900 ir Tu,\n\nwegen Steuerhinterziehung Us2.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh of ung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29.Mai\n1961 wird verworfen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ho\nund CD wirä die Kostenentscheidung des Urteils\ndahin geändert, daß die notwendigen Auslagen der\nbeiden Beschwerdeführer, soweit sie in der Fortsetzung des Verfahrens nach dem 14.Mai 1959 ihren\nGrund haben, der Landeskasse auferlegt werden,\n\nDie weitergehenden Revisionen der beiden ,\nAngeklagten werden verworfen.\n\nDie Kosten aller drei Revisdonen fallen der\nLandeskasse zur Last, Ihr werden auch die notwendigen\nAuslagen auferlegt, die den Angeklagten Kw,\n\nHo una CHE surch die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft und durch die Rechtsmittel der\n\nAngeklagten Ho und CD erwachsen sind.\n\n- Von Rechts wegeh -\n\n3 _\n\nGründesz\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht\nvertreten hat, ist unbegründet. Das Landgericht hat das\nVerfahren mit Recht eingestellt.\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision hat die Verjährung nicht nach § 468 Abs.2 AbgO geruht. Denn das\nLandgericht hatte das Verfahren nicht gemäß § 468 Abs.1\nSatz 2 AbgO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der\nFinanzbehörden ausgesetzt. Eine solche Maßnahme sieht die\nStaatsanwaltschaft zu Unrecht in dem Beschlusse der\nStrafkammer vom 2.Februar 1954 (Bd.IV B1l.74 d.A.). Schon\nsein Wortlaut schließt diese Deutung aus. Darin, daß\nndie Akten an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Aufklärung zurückgegeben\" wurden, lag gerade keine Aussetzung\ndes Verfahrens nach § 468 Abs.2 AbgO. Wenn die Staatsanwaltschaft diese herbeiführen wollte, damit die Verjährung ruhte, hätte sie gegen den Beschluß Beschwerde\neinlegen müssen.\n\nAußerdem waren, wie der Generalbundesanwalt mit\nRecht vorgetragen hat, hier nicht die Voraussetzungen\nerfüllt, unter.denen der Strafrichter an die Entscheidung\nder Finanzbehörden über den Steueranspruch und seine\nVerkürzung gebunden ist und daher das Strafverfahren nach\n§ 468 Abs.1l Satz 2 AbgO auszusetzen hat. Die Angeklagten\nZEEED und Hop aren zwar als einzige zugleich\ndie persönlich Steuerpflichtigen (vgl.BGHSt 14,11,18/19).\nDie von ihnen verkürzten Steuern konnten aber von den\nFinanzbehörden nur durch Schätzungen nach § 217 AbgO\nfestgesetzt werden. Diese binden den Strafrichter nicht\n(BGH ZZ 1955,21; Leitsatz auch in NJW 1954,1819).\n\n2. Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist\n(§ 419 AbgO) ist zwischen den Verfügungen des Strafkamm rvorsitzenden vom 14.Mai 1954 (Bd.V Bl.2 d.A.) und 24.Juli\n1959 (Bd.V B1.92 d.A.) nicht, wie die Revision und der\nAngeklagte Hoppenrath meinen, durch richterliche Handlungen nach § 68 StGB unterbrochen worden. -\n\na) Im Beschluß der Strafkammer vom 23.September 1954\n(Bd.V B1,41 d.A.) wurde das Verfahren ausdrücklich nur.\n\"im Umfange des noch nicht rechtskräftigen Urteils vom\n13.Februar 1954\" auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n1954 eingestellt. Dieser Beschluß betraf also nicht das\nabgetrennte Verfahren wegen der Steyerstraftaten, um die\nes jetzt geht. Das gilt auch für die vom Vorsitzenden\nverfügte Übersendung der Akten mit Beschlußausfertigung\nen den Oberstaatsanwalt \"zur weiteren Veranlassung\".\n(BdA.V B1.42 d.A.). Mit dieser vorgedruckten Verfügung\nwar ersichtlich nur die Zustellung des Beschlusses\ngemeint. Beide richterliche Handlungen unterbrachen daher\nnicht die Verjährung der Strafverfolgung wegen der\n\nSteuervergehen.\n\nb) Das von einem Justizangestellten unterzeichnete\nSchreiben vom 29.Mai 1956 (Bd.V Bl.64 d.A.), mit dem die\nAbschrift eines Schriftstücks, die versehentlich bei der\nStrafkammer zurückbehalten worden war, \"gemäß richter--\nlicher Anordnung\" an die Abteilung 19 der Staatsanwaltschaft mit der Bitte übersandt wurde, sie \"zu den Akten\nzu nehmen\", diente nur der sachgemäßen Führung der Akten\ndurch die beteiligten Geschäftsstellen. Selbst wenn ein\nRichter dieses Schreiben veranlaßt haben sollte, hätte er\ndamit keine Handlung \"weger. der begangenen Tat gegen den\nTäter gerichtet!\" (§ 68 Abs.l StGB).\n\nII. Die Revisioren der Angeklagten\nDr pe\nBeide Beschwerdeführer beanstanden, daß das Land-\n\ngericht ihre notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse\nauferlegt hat. Sie haben im wesentlichen Erfolg. _\n\nl. Die Strafkammer meint, die Einstellung des\n: Verfahrens wegen Verjährung rechtfertige \"die Anwendung\ndes § 467 Abs.2 Satz 2 StPO nicht, weil dies Hindernis\nnicht bei Beginn dieses Verfahrens vorgelegen hat\"\n(UA 5.9). Die genannte Bestimmung kann jedoch, wenn die\nVerjährung während des Verfahrens eintritt, entsprechend\nangewendet werden (BGH NJW 1959,1331, insoweit in BGHSt\n13,128 nicht mit abgedruckt). Das bedeutet allerdings\nnicht, daß stets alle notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Landeskasse auferlegt werden müßten. Im vorliegenden\nFalle jedenfalls besteht dazu nur insoweit ein rechtlicher\nGrund, als den Beschwerdeführern notwendige Mehrauslagen\ndadurch entstanden sind, daß das Verfahren fortgesetzt\n: wurde, obwohl die Strafverfolgung schon verjährt war.\nEine solche Teilung der Aufwendungen nach Verfahrensabschnitten ist entgegen der Meinung des Landgerichts\n(VA S.9) zulässig. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (JR 1959,228; Leitsatz auch in NJW 1959,735) mit\nüberzeugender Begründung ausgesprochen. Der Senat tritt\nihm bei.\n\n2. Die nur in diesem begrenzten Umfange bestehenden\nAnsprüche der Beschwerdeführer sind auch nicht dureh\n§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 des\nGesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene\nUntersuchungshaft ausgeschlossen,\n\n- 6\n\na) Die Angeklagten Ho un: CB Haven\n\nnicht durch grobe Fahrlässigkeit dazu beigetragen, daß\n\ntrotz der Verjährung das Verfahren fortgesetzt, insbesondere\ndie Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem 8.Juli 1959 (Bd.V B1.89 d.A.)\nangeregt, das Verfahren gegen beide auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. \"Diese Angeklagten\nhaben aber um Durchführung des Verfahrens gebeten\" (UA S.5),\nSie und ihre Verteidiger haben sich, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, (Bd.V B1.156 d.A.), in der Hauptverhandlung den Ausführungen des Staatsanwalts, daß die\nStrafverfolgung nicht verjährt sei, angeschlossen,\n\n‘ Der Verteidiger des Angeklagten Hoppenrath hat diese\nAuffassung sogar in einem Schriftsatz begründet (Bd.V B1.157,\n158 d.A.). In dem allen liegt aber keine grobe, für die\nFortsetzung des Verfahrens und die Durchführung der\nHauptverhandlung mitursächliche Fahrlässigkeit der Angeklagten,\n\nb) Ob die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe\nUnredlichkeit der Angeklagten Ho uns CE in\nsich schloß, läßt sich - anders als in dem Fall. BGHSt 13,\n75,79-81 -— dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.\n\nDas gibt jedoch dem Revisionsgericht nicht das Recht,\n\n‚ ergänzende Feststellungen zu verlangen, Denn sobald. gewiß\nist, daß die Strafverfolgung verjährt ist, sind über die\nTat keine Feststellungen geboten, die über das hinausgehen, was das Gericht bis dahin ermittelt hatte (BGHSt\naa0). Die Erstattung der notwendigen Auslagen kann daher\nhier auch nicht wegen grober Unredlichkeit abgelehnt\nwerden.\n\n3. Diese Kostenentscheidung ist unabhängig von den,\nwas das Landgericht zu den Erstattungsansprüchen ausführt. Auf die hiergegen gerichteten Verfahrensbeschwerden kommt es daher nicht an. Es kann insbesondere auf\nsich beruhen, ob und in welchen Fällen die Ablehnung der\nAuslagenerstattung überhaupt mit Verfahrensrügen angreifbar ist (vgl. BayObL& JZ 1961,753).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nder Staatsanwaltschaft zu verwerfen, auf die Revisionen\n\nder Angeklagten Hop un: CBiie notwenäigen\nMehrauslagen, die diesen Beschwerdeführern mit der Durch-\n\nführung der Hauptverhandlung vom 25. und 29.Mai 1961\nentstanden sind, der Landeskasse aufzuerlegen und ihre\nweitergehenden Revisionen zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/5-str-127-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/5-str-127-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:26.109602+00:00"}}