{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-19_5_StR_192_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-19","aktenzeichen":"5 StR 192/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 192/62 2178 027\n\nIm Namen _ des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nsegen\n\n>\n\nden Eierhändler Heino T (suEEEEEEEEEEEED\naus ONE (di),\ngeboren am MED 192: in m.\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.ä.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Ko/fka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n5.Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.\n\nDas Urteil muß auf dic Revision des Angeklagten aufgehoben werden, weil folgende Verfahrensrüge durchgreift:\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer beantragt, die Inhaber der vom Angeklagten\nbelieferten Firmen als Zeugen darüber zu hören, daß der\nAngeklagte ihnen nur Eier geliefert habe, die in seinem\nBetrieb ordnungsgemäß abgestempelt worden waren. Die\nStrafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt,\ndaß die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden.\n\nZu Recht bemängelt die Revision, daß die Strafkammer\nsich bei der Urteilsfindung an die Wahrunterstellung\nnicht gehalten hat. Das Urteil stellt im Widerspruch zu\nder als wahr unterstellten Tatsache fest, daß der Angeklagte von Langner auch Zier bezogen hat, die bereits\ngestempelt waren (vgl. UA S.7 u.11). Dabei sagt es zwar\nnicht ausdrücklich, daß der Angeklagte diese Eier an\nvon ihm belieferte Firmen weitergegeben hat. Dies versteht sich aber bei einem Eiergroßhändler, wie es der\n\nAngeklagte ist, von selbst.\n\nDas Urteil kann auf dem dargelegten Mangel beruhen.\nDie Strafkammer hat den Betrug nicht nur darin gefunden,\ndaß der Angeklagte über das Vorhandensein orädnungsmäßiger\nBelege (Eiersammellisten) getäuscht und dadurch erreicht\nhat, daß ihm Ausgleichsbeträge gezahlt wurden, die ihm\nmangels ordnungsmäßiger Belege nicht zustanden. Sie hat\ngen Tatbestand des Betruges außerdem teilweise auch dadurch als erfüllt angesehen, da? der Angeklagte vorgespiegelt hat, sämtliche Eier seien (erst) in seinem\nBetrieb gestempelt worden, während in Wahrheit ein Teil\nder Eier bereits gestempelt war, als er sie von Langner\nbezog, und daß er insoweit Ausgleichsbeträge erhalten\n\n- 5 -\n\n- 3 -\n\nhat, die ihm auch deshalb nicht zustanden, weil sie bereits an andere Personen gezahlt worden waren. Die Strafkammer hat diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe\nzum Nachteil des Angeklagten gewertet (vgl. UA S.13).\n\nSie hat ihn außerdem bei. der Beweiswürdigung berücksichtigt. Ihre Feststellung, der Angeklagte :habe gewußt,\ndaß die von IB zelieferten Erfassungslisten falsch\nwaren, beruht u.a. auf Schlußfolgerungen, die sie daraus\ngezogen hat, daß der Angeklagte von Llw auch sestempelte Eier bezogen hat (vgl. UA S.11).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schnidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/5-str-192-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/5-str-192-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.923528+00:00"}}