{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-19_5_StR_189_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-19","aktenzeichen":"5 StR 189/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. StGB § 156; StPO § 359\n\nEidesstattliche Versicherungen von Zeugen über den\nWiederaufnahmegrund sind nicht zulässig.\n\n2. StcB § 257\n\nEin Täter wird auch daäurch der Bestrafung entzogen,\ndaß das Urteil nach Verbüßung der Strafe im Wiederaufnahmeverfahren zu Unrecht aufgehoben wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 21 79 608\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n1. StGB § 156; StPO § 359\n\nEidesstattliche Versicherungen von Zeugen über den\nWiederaufnahmegrund sind nicht zulässig.\n\n2. StcB § 257\n\nEin Täter wird auch daäurch der Bestrafung entzogen,\ndaß das Urteil nach Verbüßung der Strafe im Wiederaufnahmeverfahren zu Unrecht aufgehoben wird.\n\nBGH, Urt. v. 19. Juni 1962 - 5 StR 189/62\nIG Verden\n\n5_StR 189/62\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Vollinvaliden Andreas S t ED zu: Tun\ngeboren am ED 1910 :r To X rei: TEE.\n\n2. den Schneider Erich VD zus SEE “rei: ci\n\nkeygen ER 1912 in De Kreis Sup,\n\nwegen falscher eidesstattlicher Versicherung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juni 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .(EREND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Meg wird\ndas Urteil des Landgerichts in Verden vom\n1l.Dezember 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Angeklagten Stun\nverurteilt.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.I:\n\nDie Revision des Angeklagten Mg rüsgt mit Recht,\ndaß das Wiederaufnahmegericht zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten Stagnet nicht zuständig war. Zur Zuständigkeit nach § 156 StGB gehört\nnicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die\nAbnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber\nhinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu\ndem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf, und daß\nsie nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (BGHSt 5,69;\n7,1). Weder bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens noch bei der Prüfung seiner Begründetheit dürfen eidesstattliche Versicherungen, die die Schuld\ndes Angeklagten betreffen, verwandt werden.\n\nDie Beweiserhebung des § 369 StPO ist zwar nur eine\nvorläufige Beweiserhebung; sie unterscheidet sich aber\nvon der bloßen Glaubhaftmachung. Für diese Beweiserhebung\ngelten dieselben Regeln wie für die Beweisaufnahme in der\nHauptverhandlung, soweit § 369 StPO nicht ausdrücklich\netwas anderes bestimmt. Eidesstattliche Versicherungen\nläßt er nicht zu.\n\nAber auch in dem Zulassungsverfahren sind sie nicht\nstatthaft. Zwar beschränkt sich die Prüfung der Zulässigkeit des Verfahrens nicht auf die Schlüssigkeit des Vorbringens, sondern umfaßt eine gewisse Wertung insbesondere\nder Beweiskraft der genannten Beweismittel (OLG Braunschweig, NJW 1959,1984). Das Gericht muß in diesem ersten\nStadium des Verfahrens davon ausgehen, daß die unmittelbar behaupteten Tatsachen richtig sind und die benannten\nBeweismittel den vom Antragsteller behaupteten Erfolg\nhaben. Um festzustellen, ob die neuen Tatsachen oder\nBeweismittel geeignet sind, eine der in § 359 Nr.5 StPO\nbezeichneten Folgen herbeizuführen, hat es dann zu prüfen,\n\n-3-\n\na\n\nob diese neuen Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem\nerkennenden Richter bekannt gewesen wären, sich im Sinne\ndes § 359 Nr.5 StPO zugansten des Verurteilten ausgewirkt\nhätten. Dabei darf abe: der Umstand keine Rolle spielen,\ndaß der Verurteilte, statt einen Zeugen für seine neuen.\nBehauptungen zu benennen, eine eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen einreicht. Das folgt schon daraus,\ndaß auch in dem vorangegangenen Strafverfahren eine eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen niemals ein zulässiges Beweismittel gewesen wäre. Es trifft also nicht\nzu, daß, wie das angefochtene Urteil ausführt, neue Tatsachen und neue Beweiszmittel im Sinne des § 359 Nr.5 StPO\ndurch eine solche eidesstattliche Versicherung gewichtiger\nwerden könnten als durch die bloße Behauptung ihrer\nExistenz. Rechtlicah sind sie nicht gewichtiger. Der Senat\nweicht insoweit von der Entscheidung des Reichsgerichts\nHRR 1934,1723 ab, der das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1954,\n363) gefolgt ist (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen des Senats BGHSt 5,69,72).\n\nDieses Ergebnis erleichtert den Gerichten auch die\nBeweiserhebung im Wiederaufnahmeverfahren. Gerade in\ndiesen für die Gerichte besonders schwierigen Verfahren\nwürde die Beweisaufnahme noch erschwert werden, wenn die\nZeugen vor ihrer Vernehmung durch eidesstattliche Versicherungen weitgehend festgelegt wären.\n\nII.\n\nDa das Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer schon\naus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keines\nEingehens auf sein weiteres. Revisionsvorbringen. Die Strafkammer wird die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nunmehr\nunter dem Gesichtspunkt dr §§ 159, 49a StGB zu prüfen\nhaben. Da die Zuständigkeit der Behörde Tatbestandsmerkmal des § 156 StGB ist (BGHSt 3,248,254), würde der\nAngeklagte sich nach § 159 StGB strafbar gemacht haben,\nwenn er das Wiederaufnehnegericht für zuständig zur Entgegennahme der eidesstattlicken Versicherung gehalten hat.\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nSollte die Strafkammer bei der Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt wieder zu den gleichen\nFeststellungen kommen wie bisher, so wird sie Gelegenheit\nhaben, festzustellen, ob entsprechend der Behauptung des\nRevisionsführers sein Wiederaufnahmeantrag sich gar nicht\nauf die vom Kriegsgericht nach § 122 Abs.1 Ziff.2 MStGB\nabgeurteilte Beleidigung bezogen hat, und ob, falls dies\nzutrifft, hieraus irgendwelche Schlüsse gegen den\nAnstiftungsvorsatz des Angeklagten gezogen werden können.\n\nIll.\n\nDa der aufgezeigte Fehler auch die Verurteilung des\nAngeklagten StB vetrifrt, mußte gemäß § 357 StPO das\nUrteil auch ihm gegenüber aufgehoben werden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich dieser Angeklagte\neiner Begünstigung schuldig gemacht hat. Das ist nicht\ndeshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte Mi die\nkriegsgerichtlich gegen ihn verhängte Strafe bereits verbüßt hat. Der Angeklagte Stgpwürde in der Absicht gehandelt haben, den Angeklagten Meier Bestrafung zu\nentziehen, wenn er beabsichtigte, die Verurteilung zur\nAufhebung zu bringen. Der staatliche Strafanspruch wird\nauch dadurch beeinträchtigt, daß nach Verbüßung der Strafe\nder Schuldspruch zu Unrecht aufgehoben wird.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/5-str-189-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/5-str-189-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.904239+00:00"}}