{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-19_5_StR_177_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-19","aktenzeichen":"5 StR 177/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 177/62 2177 092\n\n3.\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung USW.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juni 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrickhter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisioren der Angeklagten M ‚ To und\nMB sesen das Urteil des Landgerichts in Harnover\nvom 18.Dezember 1961 w::rden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ww, Ve una\nMB rigen Verletzungen sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten gg»:\n\nl. Fenl gehen die ZEinzelangriffe gegen die Anwendung\ndes § 359 StGB.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte Ti\nzumindest seit 1953 bei der Bundesbahn angestellt. Diese\nzahlte ihm sein Gehalt und hatte ihm Aufgaben innerhalb\nihres Sozialwerkes übertragen. Hierzu gehörte auch, daß\ner den Mitverurteilten Keil pei der alljährlichen\nAktion \"Weihnachtspakete\" zu unterstützen hatte (UA S.18).\nMit Recht hat das Landgericht unter diesen Umständen die\nTätigkeit innerhalb des Bundesbahn-Sozialwerkes (BSYW) als\nDienstverrichtung angesehen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet war und staatlichen Zwecken diente (UA S.18). Wie\nalle anderen Unternehmunsen und Dienststellen des Bundes\nhat auch die Deutsche Bundesbahn gegenüber ihren Bediensteten\nFürsorgepflichten, die sich aus dem öffentlichrechtlichen\nDienstverhältnis der Beamten, Angestellten und Arbeiter\nergeben. Sie entledigt sich dieser Pflichten mit Hilfe des\nBSW (UA S.8,18). Da£ das BSW - im Unterschied zu Versorgungseinrichtungen für Krankheit und Invalidität — \"eine Fürsorgeangelegenheit freiwilliger Art!\" ist, besagt nichts für\n\ndie Auffassung der Revision. Die Beurteilung der Frage, ob\nöffentliche Aufgaben wahrgenommen werden, hängt von deren\nZweckbestimmung, nicht aber davon ab, ob sie freiwillig oder\npflichtgemäß wahrgenommen \"werden. Da das BSW - wie dargelegt -— staatlichen Belangen dient und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus der Staatsgewalt ableitete, ist\ner mit Recht als Beamter im Sinne des § 359 StGB angesehen\nworden.\n\nDie anderen in diesem Zusammenhange vorgebrachten\nBedenken sind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich\nunbegründet. -\n\n2. Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den\nBeschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7.Dezember 1959\n(BGHSt 14,38 ff). Der Rechtsgedanke dieser Entscheidung ist\nauf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil hier der\nAmtsunterschlagung kein Betrug vorausgegangen ist.\n\na) Die Lebensmittelfirma Hagge selbst hat keinen\nVermögensschaden erlitten. Denn der Mitverurteilte Ke ED\nwar (im Außenverhältnis) berechtigt, einen Kaufvertrag über\ndie gesamte Lebensmittelmenge abzuschließen, so daß die\n\"arglose\" Lieferantin den vollen Kaufpreis (im Jahre 1960\nden Anspruch hierauf) mit Recht erlangt hat.\n\nb) Nach den Feststellungen scheidet auch ein Betrug zum\nNachteil des BSW aus.\n\nEin solcher könnte allenfalls in der Vorspiegelung\ngesehen ‚werden, die gesamte bestellte Warenmenge werde für\ndas BSW benötigt und dementsprechend bei Lieferung von dessen\nzuständigem Sachbearbeiter in amtlicher Figenschaft empfangen,\nwährend die Angeklagten in Wahrheit einen Teil der Lieferung\nfür sich verwenden wollten. Hierdurch ist jedoch schon\ndeshalb kein Irrtum bei den Beauftragten der Fa. Has\nerregt worden, weil diese sich weder über den Verwendungszweck der Waren noch über die Art ihrer Verteilung innerhalb\ndes BSW Gedanken gemacht haben. Sie hatten hierzu auch\nkeinen Anlaß, zumal die Tarnungsmaßnahmen der Angeklagten\n(unrichtige Beschriftung der Säcke, Aufträge zur Erteilung\n\"manipulierter\" Rechnungen) erst nach Lieferung der gesamten\nWarenmengen erfolgten.\n\nDie Verurteilung nach §§ 350,351 StGB besteht daher\nzu Recht.\n\n-4-\n\n3. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue\nsowie die Verurteilung wegen förtgesetzter Untreue in\neinem weiteren Falle werden von der Revision nicht im\neinzelnen angegriffen. Die Nachprüfung auf die allgemeine\nSachrüge läßt auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen.\n\n4. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Geldstrafen, Wie die\nRevision übersieht, hat der Tatrichter dem Angeklagten\ninsoweit zugute gehalten, daß seine wirtschaftliche Lage\nsich durch Arbeitslosigkeit verschlechtert hat (UA S.53, 6).\n\nIl.\nRevision des Angeklagten Mes:\n\nl. Die Finzelangriffe dieses Beschwerdeführers gegen\nseine Verurteilung aus 8 357 in Verbindung mit §§ 350,\n351 StGB sind unbegründet.\n\na) Das’ gilt zunächst für das Vorbringen, der Inhaber\nder Fa. Home (TED) habe nach den Feststellungen\n\"zumindest Mitgewahrsam\" an den Lebensmitteln gehabt, \"als\ndie Verpackung und Verteilung der Paketaktion in den Räumen\nder Firma begann\".\n\nMit der Übergabe der in den Firmenräumen ausgesonderten\nGesamtlieferung an die Angeklagten hatte der Firmeninhaber\nseinen Gewahrsam daran aufgegeben. Ausschließlich Ke um\nund WB, die im Auftrage des BSW die Verpackung beaufsichtigten, hatten von diesem Zeitpunkt ab Gewahrsam an den\nin amtlicher Eigenschaft empfangenen Waren. Dem steht weder\nentgegen, daß die von ihnen geleitete Verpackung in den\nRäumen der Fa. Hefe stattfand, noch daß dabei auch\nAngestellte dieser Firma mithalfen. Denn die Räume dienten\nin dieser Zeit den Zwecken des BSW, und die Firmenhelfer\nunterlagen ebenso wie die hinzugezogenen Bediensteten des BSW\n\n-5.\n\nden Weisungen beider Angeklagter. Die tatsächliche Herrschaftsgewalt (Gewahrsam oder NMitgewahrsam) haben nämlich\nnicht schon diejenigen, denen eine Sache lediglich zugänglich\nist oder die untergeordnete Hilfsarbeiten an dieser Sache\nverrichten (RG DJZ 1911 Sp.283/284).\n\n. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Widerspruch\nzwischen den Feststellungen auf Seite 11 und den Darlegungen\nauf Seite 19 UA beruft, übersieht er, daß die Strafkammer\nauf Seite 19 UA lediglich Rechtsfragen - überdies in ganz\nbestimmter Richtung -— erörtert. Etwaige Irrtümer bei dieser\nrechtlichen Untersuchung können die deutlichen und\nwiederholten Feststellungen nicht in Frage stellen.\n\nDie anderen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\naus § 357 StGB sind entweder unzulässig (soweit sie sich in\nWahrheit nur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung\nals solche richten) oder offensichtlich unbegründet.\n\nUnzutreffend ist die Behauptung der Revision, die\nStrafkammer habe hinsichtlich der im Jahre 1960 begangenen\nHandlung ebenfalls vollendete schwere Amtsunterschlagung angenommen. Das angefochtene Urteil hebt bei der rechtlichen\nWürdigung ausdrücklich hervor, \"lediglich im Jahre 1960 ist\nes nicht mehr zur Vorlage der Rechnung gekommen\" (UA 5.19).\nDaß insoweit versuchte schwere Amtsunterschlagung vorliegt,\nkann bei den Feststellungen nicht zweifelhaft sein; die\nAngeklagten hatten alles getan, um die Rechnung vorlegen zu\nkönnen, sie sind nur durch die Aufdeckung der Tat hieran\ngehindert worden (UA 5,14). Im übrigen ändert dieses Teilgeschehen nichts an der rechtlichen Beurteilung der fortgesetzten Tat, die sich auf Grund der anderen Handlungen der\n\nAngeklagten zweifelsfrei als vollendete schwere Amtsunterschlagung darstellt.\n\n2. Überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich\nunbegründet ist auch das Vorbringen, das sich nit der\n\nVerurteilung des Angeklagten Marotzky wegen einfacher\nBestechlichkeit gemäß § 331 StGB befaßt. Die Revision\n\nverkennt, daß alle denkzesetzlich möglichen Folgerungen\n\ndes Tatrichters der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen\nsind, und daß nur diejenigen Tatsachen bei der sachlichrechtlichen Untersuchung beachtet werden können, die sich aus\ndem angefochtenen Urteil selbst ergeben. Das gilt auch,\n\nsoweit die Angaben des Urteils (z.B. über die Verteidigung\n\ndes Angeklagten) vom Inhalt der Sitzungsniederschrift abweichen (RGSt 49,315; BGH in 5 StR 450/56 vom 27.November 1956).\nIm Urteil aber wird festgestellt, der Angeklagte habe den\nBetrag von 432,15 DM \"in Kenntnis\" des Umstandes \"angenommen,\ndaß er für diese Amtshandlung keine Geschenke oder Vorteile\nannehmen durfte\" (UA S.33).\n\nDie übrigen Revisionsangriffe bedürfen keiner näheren\nBehandlung. Soweit sie sich gegen die Strafzumessung richten,\nsei lediglich erwähnt, daß die Darlegungen des Landgerichts\nbei sinngemäßer Auslegung die von der Revision behaupteten\nFehler nicht enthalten.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nkeine Rechtsmängel erkennen lassen,\n\nIII.\n\nRevision des Angeklagten Map:\n\nDem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Annahme\n\neiner fortgesetzten Handlung jedenfalls insoweit rechtsirrig ist, als auch die in der Zeit von Mai 1955 bis\n\nFebruar 1958 begangenen Taten - Nr. 7 bis 12 (UA S.42-45) -\nin diese fortgesetzte Handlung einbezogen worden sind.\n\nDas Landgericht stützt die Annahme des Gesamtvorsatzes\nnämlich darauf, daß \"alle Untreuehandlungen auf dem bei\n\nder Tagung in München (8.-10.September 1958) gefaßten\n\nEntschluß beruhen\" (UA S.40), mithin auf einem Entschluß,\nder erst nach den Taten Nr.7 tis 12 gefaßt worden ist.\n\nDieser Mangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des\nUrteils, weil er den An’sklagten nicht beschwert. Die\nRevision behauptet zwar das Gegenteil, führt hierfür\njedoch keine Gründe an. Die ungewöhnlich milde Bestrafung\nspricht deutlich gegen eine Beschwer durch die - uU\nrechtsirrige - Annahme des Fortsetzungszusammenhanges.\n\nDie Einwendungen gegen die Strafzumessung sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nDa auch hier die Nachprüfung auf die allgemeine\nSachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, waren die\n\nRevisionen aller drei Beschwerdeführer - entsprechend\ndem Antrage des Generalbundesanwalts - zu verwerfen.\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/5-str-177-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/5-str-177-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.883021+00:00"}}