{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-19_5_StR_158_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-19","aktenzeichen":"5 StR 158/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 158/62\n\n2179 009\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroschweißer Sieshard I EB zus m,\ngeboren am EEEEED 1955 in ve.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 13.November 1961 im\nStrafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\nüber die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAL Vz\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Revision begehrt eine Aufhebung des Urteils nur\ninsoweit, als das Gericht es abgelehnt hat, in der vorliegenden Sache eine einheitliche Strafe zusammen mit den\nfrüheren, noch nicht verbüßten Strafen zu bilden,\n\nIn dieser Form ist die Beschränkung der Revision\nunzulässig. Die Revision ergreift vielmehr den ganzen\nStrafausspruch,\n\nI.\n\nDie Frage, ob die Strafe nach § 31 Abs.2 oder nach\n§ 31 Abs.3 JGG zu bilden war, läßt sich nicht von den\nübrigen Erwägungen zur Strafzumessung trennen. Eine besondere\nStrafe für die hier abgeurteilte Tat durfte das Gericht nur\nbilden, wenn es vorher zu dem Ergebnis gekommen war, die\nfrühere Verurteilung sei nicht in die neue Entscheidung\neinzubeziehen. Das folgt daraus, daß es innerhalb einer\nEinheitsstrafe keine an sich verwirkten Einzelstrafen gibt.\nDie Entscheidung über die Anwendung des § 31 Abs.2 JGG\noder des Abs.3 geht demnach logisch der Straffestsetzung\nvoraus, nicht umgekehrt. Daraus folgt, daß diese Entscheidung\nnicht angegriffen werden kann, ohne daß gleichzeitig die\nStrafzumessung angegriffen wird.\n\nAusschaltbar ist lediglich die Entscheidung darüber,\ndaß auf die Tat des Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden\nist. Sie geht der übrigen Strafzumessung logisch voraus.\n\nII.\nGegen die Strafzumessung bestehen rechtliche Bedenken,\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer zur\nAnwendung des § 31 Abs.3 JGG kommt, sind rechtlich fehlerhaft.\n\n- 3.\n\nGeht man mit dem Urteil davon aus, daß nur eine feste\nJugendstrafe in Betracht kommt, so darf sie nicht niedriger\nsein als der bereits verbüßte Teil der Strafe aus dem Urteil\nvom 25.April 1960 zuzüglich einer gewissen Verschärfung.\n\nDas folgt aus dem Sinn des § 31 Abs.2 JGG. Daß eine in\ndiesem Rahmen gebildete Strafe übermäßig hoch sein müßte,\nist nicht ersichtlich.\n\nDer bloße Umstand, daß die neue Tat nach Art und\nSchwere aus dem Rahmen der früher von dem Angeklagten begangenen Taten herausfällt, ist kein erzieherischer Grund,\nauf die Einheitsstrafe zu verzichten. Das Jugendgerichtsgesetz geht vielmehr davon aus, daß grundsätzlich die\nEinheitsstrafe seinen erzieherischen Zwecken besser gerecht\nwird als Einzelstrafen, ohne irgendeinen Unterschied zwischen\ngleichartigen und verschiedenartigen Taten zu machen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesen,\n\nDas Höchstmaß der festen Jugendstrafe würde nach § 105\nAbs.2 JGG an sich zehn Jahre betragen. Ob es schon deshalb\ngeringer sein müßte, weil nach dem Grundgedanken des § 105\nJGG der Heranwachsende nicht ungünstiger behandelt werden\ndarf als ein Erwachsener, kann dahinstehen. Dieser Gesichtspunkt könnte das Höchstmaß jedenfalls nicht stärker begrenzen,\n\n-4-\n\nals es jetzt ohnehin durch § 358 Abs.2 StPO begrenzt wird,\nDanach darf die Jugendstrafe des Angeklagten jetzt nicht\nhöher sein als die in diesem Verfahren verhängten vier\nJahre zuzüglich des Höchstmaßes der unbestimmten Strafe\naus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Lübeck vom\n25.April 1960.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/5-str-158-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/5-str-158-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.864753+00:00"}}