{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-19_5_StR_140_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-19","aktenzeichen":"5 StR 140/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 140/62 .. 2180 096\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Marita BEE zevorene ED\n\naus COEEEB (Westfalen),\ndort geboren am EEE 1940,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juni 1962, an der teilgerommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzerde Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n15.November 1961\n\nl. aufgehoben, soweit die Angeklagte im Falle 5\n(Betrug zum Nachteil des Autovermieters x\nverurteilt worden ist. In diesem Falle wird\ndie Angeklagte auf Kosten der Landeskasse\nfreigesprochen;\n\n2. samt den Feststellungen aufgehoben im Gesamtstrafauspruch.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\n“= Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründes\n\nDie Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nl. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist es nur begründet, soweit es sich um die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Autovermieters Kg»\n(Fall 5 der Urteilsgründe) handelt. In den übrigen Fällen\nist die Revision entweder unzulässig, weil sie sich gegen\ndie Feststellungen der Jugenrdkammer wendet, die weder gegen\ndie Denkgesetze, noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen, oder offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen kann die Verurteilung im Falle K@ßp nicht\nbestehenbleiben. Zwar greift die Verfahrensbeschwerde,\ndas Landgericht habe gegen § 265 StPO verstoßen, schon\ndeswegen nicht durch, weil die Angeklagte entsprechend dem\nEröffnungsbeschluß wegen Betruges verurteilt worden ist.\nDie Sachrüge ist jedoch begründet.\n\nMit Recht weist die Revision darauf hin, daß nicht die\nAngeklagte, sondern ihr Schwager den Personenkraftwagen\nvon Kg senietet hat. Auch wurden nur mit ihm die einzelnen\nBedingungen des Mietvertrages durchgesprochen, nur er hat\nversprochen, die Miete nach Anlauf der Mietzeit zu entrichten. Daß er von vornherein nicht die Absicht hatte, die\nMiete zu bezahlen, hat sich nicht feststellen lassen\n(UA S.19). Das Landgericht hat ihn in diesem Falle daher\nfreigesprochen. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht\ndarauf an, ob die Angeklagte etwa ihren Schwager dazu angestiftet hat, den Personenkraftwagen zu mieten, oder ihn\ndurch ihre Anwesenheit beim Abschluß des Mietvertrages in\nseinem Tun bestärkt hat.\n\nEin strafbares Handeln der Angeklagten konnte daher\nnur von dem Augenblick an in Betracht kommen, als sie den\n\n-4-\n\nWagen zurückbrachte und versprach, den Mietpreis am\nfolgenden Morgen zu bezleichen. Hierin konnte jedoch kein\nBetrug gegenüber dem Autovermieter Kost liegen. Dieser\nwurde nicht zu einer neuen Vermögensverfügung veranlaßt,\nauch entstand kein weiterer Schaden.\n\nDenkbar wäre allerdings ein Betrug gegenüber dem\nSchwager der Angeklagten oder eine Unterschlagung. Selbst\nwenn man hierin dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO sähe,\nkönnte die Angeklagte deshalb nicht bestraft werden, Mit\nRecht weist die Revision darauf hin, daß insoweit ein\nStrafantrag des Schwagers erforderlich wäre (§§ 263 Abs.5,\n247 Abs.2, 52 Abs.2 StGB) und daß ein Strafantrag von\nSchwager der Angeklagten nicht gestellt worden ist, auch\nnicht mehr gestellt werden kann (§ 61 StcB).\n\nUnter diesen Umständen war die Angeklagte im Falle\nKB senäß 5 354 Abs.1 StPO freizusprechen.\n\n2. Mit der Aufhebung des Falles 5 der Urteilsgründe\nverliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Dagegen sind die\nübrigen Einzelstrafen ersichtlich durch die rechtsirrige\nBestrafung wegen Betruges zum Nachteil KB nicht beeinflußt\nworden, Es handelt sich nur um einen Einzelfall aus einer\ngrößeren Zahl von Betrügereien. Sie können daher bestehenbleiben, weil - entgegen der Auffassung der Revision -\nauch sonst gegen die Strafzumessungsgründe keine verfahrensoder sachlichrechtlichen Bedenken bestehen.\n\na) Die allerdings etwas knappen Ausführungen des\nLandgerichts zu § 105 JGG sind nicht zu beanstanden. Hierbei\nkonnte sich die Überzeugung der Jugendkammer ohne Rechtsfehler auf den Eindruck stützen, den die Angeklagte in der\nHauptverhandlung gemacht hat. Auch ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Jugendkammer - übrigens nur zusätzlich -\nverwertet, daß die Angeklagte seit einigen Jahren verheiratet\n\nist und zwei Kinder hat, Schließlich bedurfte es in\ndiesem Falle auch keiner weiteren Begründung, daß es sich\nnicht um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs.1\nNr.2 JCG handelt.\n\n\"Auch die in diesem Zusammenhange erhobene Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe § 244 Abs.2 StPO verletzt,\nvermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen, Es\nbrauchte sich, jedenfalls okne dahingehenden Antrag, der\nStrafkammer nicht aufzudrängen, einen psychiatrischen\nSachverständigen zu hören.\n\nb) Bei Anwendung des Frwachsenenstrafrechts hat die\nPrüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler zutage\ngefördert, Unzutreffend ist es - wie die Revision vorgetragen hat -, daß die Höhe des: Gesamtschadens nicht festgestellt worden sei, Er ergibt sich ohne weiteres aus dem\nzu jedem Einzelfall genau festgestellten Schaden der Getäuschten,\n\nAllerdings hat die Strafkammer - worauf die Bundesanwaltschaft hingewiesen hat - sich in den Fällen, in\ndenen sie eine Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten\nverhängt hat, nicht ausdrücklich damit befaßt, ob gemäß\n§ 276 StGB auf eine Geldstrafe hätte erkannt werden können,\nHierin ist jedoch ein durchgreifender Rechtsfehler im\nvorliegenden Falle nicht zu sehen. Es handelt sich um\ninsgesamt elf Straftaten, und die Einsatzstrafe beträgt\nallein sieben Monate Gefängnis. Bei einer derartigen Lage\n\n-6 -\n\nwird durchweg § 27b StGB nicht angewendet, und es ist\ndeshalb nicht anzunehmen, daß dcr Tatrichter diese Bestimmung übersehen hat (vgl. hierzu BGH IM StGB § 27b Nr.l).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka ‚Schmidt\nSienmer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-19/5-str-140-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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