{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-08_5_StR_437_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-08","aktenzeichen":"5 StR 437/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 431/62 2180 050\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt H mm aus CEEEEEEED,\n\ndort geboren am WB 1925,\n\n- Sachbezeichnung: B u.d. -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.0ktober 1962, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten Hoi gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n8. Juni 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten HE wegen\nHehlerei (§ 259 StGB) verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nDer Senat würde das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs.2\nStPO als offensichtlich unbegründet verworfen haben,\nwenn nicht folgende Punkte erörtert werden müßtens\n\nl. Die Strafkammer hat bei der Feststellung des\nHehlereivorsatzes des Angeklagten HB von der\nBeweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht, die besagt,\ndaß dann, wenn Umstände vorgelegen haben, welche dem\nTäter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der\nSachen aufdrängen mußten, es vermöge der Beweisregel\nso angesehen werden soll, als ob dem Täter diese Überzeugung tatsächlich nachgewiesen worden sei (vgl. BGH\nNJW 1955,350). Diese Entscheidung ist im Ergebnis\nrechtsfehlerfrei.\n\nDie Strafkammer hat die Umstände, welche die Anwendung der Beweisregel begründen, darin gesehen, daß\ndie 15 neuen Herrenarmbanduhren und die 13 neuen goldenen\nRinge, bei deren Absatz der Angeklagte mitwirkte, im\nBesitz seines Stiefschnes, des Mitangeklagten De\nwaren, der von Beruf Maurergeselle ist und zur Tatzeit\nnur monatlich 600 DM brutto verdiente, und daß Bine»\nden Besitz an den Sachen mit einem angeblichen Kauf in\neiner Gastwirtschaft erklärte; sowie ferner darin, daß\ndie Sachen in Holland (Amsterdam), wo Uhren und Schmuckstücke in großem Umfange schwarz gehandelt wurden, zu\nPreisen verkauft werden sollten, die günstigstenfalls\nnormalen Einkaufspreisen entsprachen. Das sind in der\nTat Umstände, welche die Anwendung der Beweisregel\nrechtfertigen. Sie lagen zeitlich gesehen vor den Tat-\n\n- 3, -\n\n- 3.\n\nhandlungen des Angeklagten Herrmann und waren geeignet,\nvon außen auf die Überzeugung des Angeklagten derart\neinzuwirken, daß ihm der strafbare Vorerwerb der Sachen\nbewußt wurde.\n\nWas das Urteil in diesem Zusammenhang über die\nPerson des Angeklagten und über sein eigenes Verhalten\nmitteilt, hat die Strafkammer erkennbar nicht als weitere\nUmstände angesehen, welche die Anwendung der Beweisregel\nbegründen, sondern nur als Beweisanzeichen dafür gewertet, daß die Bedeutung der oben erwähnten, auf einen\nstrafbaren Vorerwerb hindeutenden Umstände dem Angeklagten auch wirklich bewußt war. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. RGSt 64,4; ebenso\nBGH 4 StR 556/54 vom 16.Dezember 1954).\n\n2. Es bedeutet keinen Rechtsfehler, daß das Urteil\noffenläßt, ob der Angeklagte HB sich - der wahren\nSachlage entsprechend - vorgestellt hat, der Mitangeklagte BB habe die 13 Herrenarmbanduhren und die\n13 goldenen Ringe gestohlen, oder ob er - irrigerweise -\nglaubte, Busch habe die Sachen durch Hehlerei erworben.\nIn beiden Fällen hat der Angeklagte mit dem Vorsatz gehandelt, .den § 259 StGB voraussetzt; denn Hehlerei kann\nauch an durch Hehlerei erworbenen Sachen begangen werden.\n(vgl. BGH IM Nr.2 zu § 259 StGB; BGH GA 1957,176).\n\n53. Im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei ist auch‘ die\nAuffassung, daß der Angeklagte Hp \"seines Vorteils\nwegen\" beim Absatz der Diebesbeute mitwirkte.\n\nDer Vorteil, den der Angeklagte HE erstrebte,\nkann zwar nicht ohne weiteres in dem Ersatz seiner Auslagen für die Reise nach Amsterdam gesehen werden, mit\ndem er rechnete. Durch den Ersatz der Auslagen allein\nwären die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\nnicht günstiger gestaltet worden, als sie es vor der\nTat waren, sondern es wäre nur eine Vermögensminderung\nausgeglichen worden, die er erst durch seine Mitwirkung\n\n-4-\n\nbeim Absatz erlitt. Die Feststellungen ergeben aber, daß\nder Angeklagte Herrmann auf der Reise nach Amsterdam\nauch seine dort lebende Mutter besuchen wollte. Es kam\nihm also auch auf eine kostenlose Reise zu seiner Mutter\nan. Das war eine günstigere Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse und damit ein Vorteil, den er\nerstrebte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-08/5-str-437-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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