{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-05_5_StR_193_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-05","aktenzeichen":"5 StR 193/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nee\n5 StR 193/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Werner Pr (EEE ,\n\nohne festen Tohnsitz,\n\ngeboren an 13:2 ir zu\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Straßenraubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juni 1962, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 16.Februar 1962\nnebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nanorädnet.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie nach dem 16.Februar 1962 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch und die Zuchthausstrafe, gegen die\nsich nur die allgemeine Sachrüge richtet, werden von den\nFeststellungen getragen.\n\nDie Revision greift jedoch mit Erfolg die Anordnung\nüber die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nan.\n\nZur Milderung des Strafrahmens nach den §§ 51 Abs.2,\n44 StGB genügt es zwar, wenn sich nicht ausschließen läßt,\ndaß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat\nerheblich vermindert war; denn es handelt sich insoweit\num eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Das trifft aber\nnicht für Maßregeln der Sicherung und Besserung zu. Sie\ndürfen nur angeordnet werden, wenn feststeht, daß ihre\ngesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, läßt sich\ndem angefochtenen Urteil nicht mit genügender Sicherheit\nentnehmen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei\ndem Raubüberfall erheblich vermindert gewesen sei. In den\nUrteilsgründen steht, dies könne \"von keinem der dazu\ngehörten Sachverständigen ausgeschlossen werden\" (UA S.10).\nDasselbe wird einige Zeilen später über den Sachverständigen Kather noch einmal besonders gesagt. Dazwischen\ngibt das Landgericht kurz eine eigene Stellungnahme, die\nsich dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Lechleitner\nanschließt (UA S.10). Sie ist jedoch unklar. Ihr Wortlaut\nhat nach seinem Zusammenhange mit dem Schluß des vorhergehenden Absatzes (UA S.9/10) nur die Bedeutung, der\n\nSachverständige Dr.Lechleitner habe mit überzeugenden\nGründen dargetan, daß sich eine vurminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch diesmal nicht ausschließen\nlasse. Sollte die Strafkammer etwas anderes meinen, so\nkommt das weder hier noch an sonstigen Stellen des Urteils\ndeutlich genug zum Ausdruck.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt muß daher mit den ihr zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Zuchthausstrafe bleibt jedoch bestehen. Denn sie ist von keinem\nMangel zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nFür die neue Verhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen.\n\nEs hat bisher den Anschein. daß sich die beiden\nSachverständigen über den ärztlichen Befund im wesentlichen einig und hauptsächlich darüber verschiedener\nAnsicht sind, ob er die Voraussetzungen des § 51 Abs.2\nStGB erfüllt, ob insbesondere die geistig-seelischen\nBesonderheiten des Angeklagten \"krankhaft\" im Sinne\ndieser Bestimmung sind und ob seine Hemmungsfähigkeit\ndadurch \"erheblich\" vermindert war. Das sind Rechtsfragen. Ihre Entscheidung liegt dem Gericht ob und muß\nso begründet werden, daß das Revisionsgericht sie nachprüfen kann (vgl. BGHSt 7,238). Der Senat pflegt dabei\nbesonderen Wert auf die Beschaffenheit der Tat zu\nlegen. Im vorliegenden Falle kann es außerdem besonders\n\ndarauf ankommen, welchen Grad der Schwachsinn des\nAngeklagten hat. Für einen nur leicht schwachsinnigen\nPsychopathen könnten im wesentlichen die Grundsätze\ngelten, die der Senat in seiner Entscheidung NJW 1958,\n\n212318 aufgestellt hat.\n\nSarstedt Ko’fka Siemer\n\nDr. Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/5-str-193-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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