{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-05_5_StR_191_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-05","aktenzeichen":"5 StR 191/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 191/62 21/8 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtermeister Erich 5 (ui\naus SOME x ro: CE DEHEEEEED,\ngeboren am ED 1905 in ED Kreis rw (Schlesien),\n\nwegen Unzucht mit einem unter 14 Jahre alten Mädchen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nsSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 6,Februar 1962 samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten\nverurteilt.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Hannover zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nl. Mit Recht rügt die Revision, die Strafkammer hätte\nvon Amts wegen denjenigen Lehrer oder diejenige Lehrerin\nermitteln müssen, deren Beobachtungen dem ungünstigen Schulbericht zugrunde liegen, und diesen Lehrer oder diese\nLehrerin als Zeugen vernehmen müssen.\n\nWie das Urteil selbst darlegt, sprechen eine Reihe\ngewichtiger Umstände zunächst gegen die Glaubwürdigkeit des\nKindes,\n\nDie Strafkammer erörtert eine Reihe von Tatsachen, die\neine feindliche Einstellung des Kindes zu dem Angeklagten\nergeben könnten. Sie erörtert auch eingehend die etwaigen\nBedenken, die sich aus dem Alter des Kindes zur Zeit der\nfestgestellten Taten und der Hauptverhandlung sowie aus den\nUmständen ergeben könnten, unter denen es zu den ersten\nBekundungen des Kindes über die Vorfälle gegenüber seiner\nMutter gekommen ist. Die eingehende Beweiswürdigung, in\nder die Strafkammer trotz dieser Umstände die volle Glaubwürdigkeit des Kindes bejaht, ist an sich rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Bei der Sachlage hätte es aber der Ausschöpfung\naller Beweismittel bedurft, die gegen die Glaubwürdigkeit des\nKindes sprechen konnten. Dazu gehört auch die Anhörung des\nLehrers oder der Lehrerin, von denen der Schulbericht stammt,\nder das Kind als für nicht glaubwürdig und ungünstig von der\nMutter beeinflußt erklärt. Nachdem diejenige Lehrerin, die\nden Bericht unterschrieben hatte, als Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt hatte, daß sie das Kind nur wenig kenne\nund selbst ungünstige Beobachtungen nicht gemacht habe, mußte\nihr Vorgänger oder ihre Vorgängerin vernommen werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird in diesem Zusammenhang\nnoch auf folgendes hingewiesen:\n\nEs empfiehlt sich, daß die Strafkammer die Frage prüft,\n\nob Marlen mit dem Enkelkind des Anseklagten in den Hühnerstall gegangen ist, mit der Absicht oder dem Wunsch, daß der\nHahn es beißen solle, Eine solche Einstellung der Marlen\n\nkönnte sehr gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen.\n\n2. Sachlichrechtlich erweckt das Urteil Bedenken, soweit\nder Angeklagte im Fall Hülle wegen vollendeten Verbrechens\ngegen § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt ist. Die Feststellungen\nlegen es jedenfalls nahe, daß der Angeklagte sich erst dadurch geschlechtlich befriedigen wollte, daß er an den\nnackten Körper und den Geschlechtsteil des Kindes kam, was\nihm nicht gelungen ist, weil Marlen seine Absicht erkannte\nund ausstieg. Wollte aber der Angeklagte sich erst durch die\nBerührung des nackten Körpers und des Geschlechtsteils be-\n\nfriedigen, so läge in seiner Handlung nur ein Versuch.\n\nDer Senat hat von seiner Befugnis nach § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDie Entscheidung zur Sache entspricht dem Antrage des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/5-str-191-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/5-str-191-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.257627+00:00"}}