{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-06-05_5_StR_143_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-06-05","aktenzeichen":"5 StR 143/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerks ja\nAmtliche Sammlungs ja\n\nStGB 88 267, 348 Abs. 2\n\nDie nachträgliche Änderung von Rechtschreibungs-\n\nKlassenarbeiten, die von Schülern nach Diktat des\n\nLehrers geschrieben worden sind, kann Urkundenfälschung sein,\n\nBGH, Urt. v..5. Juni 1962 - 5 StR 143/62\nLG Berlin\n\n5 StR 143/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Wolfgang H EEE zus 7 di\ndort geboren am zum 1929,\n\nwegen Urkundenfälschung im Ante\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juni 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh oT\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte un u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklasten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 6.Oktober 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. 5\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\narm\n\nDer Angeklagte, ein Lehrer, hatte, um schnell befördert zu werden, allzu hohe Anforderungen an eine neu übernommene Grundschulklasse gestellt, insbesondere die Rechtschreibungsarbeiten, welche dic Schüler nach seinem Diktat\ngeschrieben hatten, übermäßig streng bewertet. Hierüber\nhatte sich ein Vater beim Schulleiter beschwert. Er hatte\nzugleich gebeten, ihm das Xlassenarbeitsheft seines Sohnes\nzur Einsicht zu übersenden, Der Schulleiter hielt dem\nAngeklagten vor, er habe öie Diktatarbeiten zu schlecht\nbeurteilt. Der Angeklagte befürchtete nun eine Rüge des\nSchulrats und Nachteile für seine Laufbahn. Um die überscharfe Beurteilung zu rechtlertigen, veränderte er in\nzahlreichen Klassenarbeitsheften in jeweils mehreren\nDiktatarbeiten Wörter, dis richtig geschrieben waren,\nund strich diese angeblichen Fehler rot an. Er rechnete\ndann alle wirklichen und scheinbaren Fshler zusammen und\nschrieb jedesmal die Summe unter die Arbeit; dies hatte\ner bei der ersten Korrektur noch nicht getan. Der Vater,\nder sich beim Rektor beschwert hatte, erhielt das so\nveränderte Heft seines Sohnes zugeschickt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Amte verurteilt,\n\nDie Revision beschäftigt sich in ihren Ausführungen\nmit zwei vom Landgericht bejahten Merkmalen des Urkundenbegriffs.\n\n1. Sie macht in erster Linie geltend, die Diktatarbeiten enthielten keine Gedankenäuferungen der Schüler.\n\nDer Einwand ist unbegründe®.\n\nDie Revision stützt ihn darauf, daß diktierte Sätze\nnicht in dem Kopfe dessen geformt werden, der sie niederschreibt. Dieser äußert, wie sie sagt, in dem von seiner\nHand stammenden Schriftstück nicht \"mehr oder weniger\nzusammenhängende Überlsgungen, die eine geistige Stellungnahme zu einen Thema oder siner Nituaticn darstellen\",\n\n- 3.\n\na\n\nDas ist zwar richtig; es ist auch zuzugeben, daß von der\nHerstellung einer Urkunde nur dann die Rede sein kann,\nwenn der Aussteller mit irgendeiner eigenen geistigen\nLeistung an dem gedanklichen Inhalt beteiligt ist. Diese\nLeistung und dieser Inhalt müssen aber nicht immer von\nder Art sein, welche die Revision verlangt.\n\nAn einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit interessiert\nnicht die Bedeutung der vom Lehrer vorgesprochenen und von\nden Schülern nachgeschriebenen Sätze. Es ist überhaupt\ngleichgültig, ob der Lehrer einzelne zusammenhanglose\nWörter oder ganze Sätze oder sogar Geschichtchen diktiert.\nIn den Niederschriften der Schüler findet das Lanägericht\nmit Recht deren Erklärungen darüber, wie nach ihrer Ansicht\ndie Wörter gemäß den Regeln der Rechtschreibung geschrieben\nwerden müssen. Mit den, was er nach dem Diktat des Lehrers\nzu Papier bringt, drückt der Schüler aus, wie er sich die\nrichtige Schreibweise des ihm Vorgesprochenen denkt. Dieser\ngedankliche Inhalt genügt entgegen der Meinung der Revision für eine \"Gedankenerklärung\" im Sinne des Urkundenbegriffs. Für diesen reicht bei einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit nach Diktat die geistige Leistung des\nSchülers aus, die in der Lösung seiner Aufgabe liegt,\northographisch richtig zu schreiben.\n\n2. Der Beschwerdeführer stellt hilfsweise die\n\"Rechtserheblichkeit der erklärten Tatsachen\"in Abrede,\nSie wird jedoch vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis\nmit Recht bejaht. Seine von der Revision angegriffene\nBegründung, die von dem öffentlichrechtlichen Verhältnis\nzwischen Schule und Schüler ausgeht, braucht hier nicht\nbehandelt zu werden. Denn die Rechtschreibungsarbeiten\nwaren jedenfalls durch die Beschwerde, die ein Vater beim\nSchulleiter erhoben hätte, und durch sein Verlangen nach\nEinsicht in das Klassenarbeitsheft seines Sohnes von rechtlicher Bedeutung für das Di:urtvrerhältnis des Angeklagten geworden. Er selbst befürchtete eine Rüge des Schulrats wegen zu\nstrenger Bewertung der Klassenarbeiten und versah sie darum\n\nnoch mit neuen, angeblichen Fehlern.\n\nIndem er diese rot anstrich, änderte er übrigens\nauch den Inhalt seines ersten Korrekturvermerks, aus dem\nsich die Zahl der wirklichen Fehler ergab und der auf\nGrund der Beschwerde schon dem Schulleiter vorgelegen\nhatte. Es kann indessen dahinstehen, ob auch dieser Grund\ndie Tat zu einer Urkundenfälschung im Amte machte. Denn\ner ist weder im Eröffnungsbeschluß noch im Urteil herangezogen worden.\n\n3. Das angefochtene Urteil wird auch insoweit, als\ndie Revision ihre Sachbeschwerde nicht näher begründet,\nvon seinen Feststellungen getragen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-05/5-str-143-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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