{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-25_5_StR_187_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-25","aktenzeichen":"5 StR 187/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 187/62 2178 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Albert K EEE zus CE über\ndort geboren am EEE 1315,\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Mai 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iii»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 2.Februar 1962\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\n1. Die Verfahrensangriffe haben keinen Erfolg.\n\na) Die Vereidigung der Zeugin Sl verstößt nicht\ngegen § 60 Nr.3 StPO, weil diese Zeugin - entgegen der Meinung\ndes Beschwerdeführers -— nicht \"der Beteiligung an der Tat,\nwelche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig\" ist.\n\nZuzugeben ist der Revision, daß der Begriff der \"den Gegenstand\nder Untersuchung bildenden Tat\" im weitesten Sinne verstanden\nwerden muß; er umfaßt den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 4,\n255,256). Deshalb gehören hier zur \"Tat\" auch die Ausübung\ndes Unzuchtsgewerbes durch die als Zeugin vernommene Dirne\nund die Abführung ihres Unzuchtserlöses an den Angeklagten.\n\nMit diesen Handlungen hat sich die Zeugin SW jedoch\nnoch nicht an der Tat des .Angeklagten \"beteiligt\". Obwohl\nauch dieser Begriff des $.60 Nr.3 StPO weit auszulegen ist,\nmuß die Zeugin doch zumindest in strafbarer Weise und in\nder gleichen Richtung wie der Angeklagte bei dem Vorgang\nmitgewirkt haben, Eine solche strafbare Mitwirkung ist aber\nweder in der Hingabe des Geldes (wie sich von selbst versteht)\nnoch in der Ausübung der Gewerbeunzucht (die in Braunschweig\nnicht verboten ist) zu finden. Daß aber das Verhalten der\nzeugin SED erst die Voraussetzung für das strafbare Tun\ndes Angeklagten schuf, insoweit also eine notwendige\n\"Teilnahme!\" vorlag, erfüllt den Begriff der Tatbeteiligung\nim Sinne des § 60 Nr.3 StPO allein noch nicht (vgl.u.a.\n\nRGSt 57,187; BGH 4 StR 91/56 vom 26.April 1956).\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhange noch auf\ndie Geschlechtsbeziehungen zwischen der Zeugin Slwund dem\nAngeklagten verweist, geht das Vorbringen fehl. Zwar könnte\nhierin eine Verletzung des § 172 StGB gefunden werden, wobei\nes auch für die Anwendung des § 60 Nr.3 StPO auf das etwaige\nFehlen der Verfahrensvoraussetzung nicht ankäme, Dieses\nVerhalten der Zeugin liegt jedoch nicht mehr in der Richtung\nder \"den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat\". Denn\n§ 181a StGB setzt nicht voraus, daß die Dirne mit dem Zuhälter\nUnzucht treibt, - 3.\n\n-3.-\n\nb) Unzulässig ist die Rüge der Revision, \"die Hilfsamträge des An eklagten\" seien \"vom angefochtenen Urteil nicht\nberücksichtigt worden\"; der Beschwerdeführer teilt nämlich,\nentgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO, den Inhalt\nder Anträge nicht mit.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\n\n“ richten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche una\nsind deshalb unzulässig. Die denkgesetzlich möglichen\nFolgerungen des Tatrichters können im Revisionsrechtszuge\n\nnicht nachgeprüft werden. Schließlich besteht auch kein\nErfahrungssatz, daß Dirnen schlechthin unglaubwürdig sindj\n\ndie spezielle Glaubwürdigkeit der Zeugin SIEB hat die Strafkammer aber näher untersucht und insbesondere im Hinblick\n\nauf die eigenen Briefe des Angeklagten bejaht.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision des\nAngeklagten - entsprechend dem Antrage des Generalbundes-\n' anwalts -— in vollem Umfange zu verwerfen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-25/5-str-187-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-25/5-str-187-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.863989+00:00"}}