{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-22_5_StR_4_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-22","aktenzeichen":"5 StR 4/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ZZ 2177 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n4.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektoring>\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 2 -\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund der Angeklagten Dr. SD una Ste wira\ndas Urteil des Schwurgerichts Aurich vom\n\n29.Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diese beiden Angeklagten betrifft,\nauf die Revision des Angeklagten Be,\nsoweit es ihn verurteilt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten dieser Rechtsmittel zu befinden hat.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sc»\nund Jg werden verworfen. Jeder dieser |\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Sc» wirä die nach dem\n29.Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n‚Das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung\nliegt nicht vor.\n\nDie Angeklagten haben die Taten nach den’ Feststellungen des Urteils \"in den ersten drei Wochen des Rußlandfeldzuges\" verübt. Die Verjährung hat daher gemäß § 67\nAbs.4 StGB - in seiner damals und heute geltenden\nFassung - frühestens am 22.Juni 1941 (erster Tag des\nRußlandfeldzuges) begonnen. Die Feststellungen des Urteils\nergeben weiterhin, daß die Taten der Angeklagten - sowohl\nnach dem damals als auch nach dem heute geltenden sachlichen Strafrecht - (zumindest) Beihilfe zum Mord waren.\n\nDie Vorschrift des § 67 Abs.1l StGB in ihrer damals\nund heute geltenden Fassung bestimmt, daß die Strafverfolgung von Verbrechen, wenn sie mit lebenslangem\nZuchthaus (alte Fassung: mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus) bedroht sind, in zwanzig Jahren, wenn\nsie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von mehr\nals zehn Jahren bedroht sind, in fünfzehn Jahren verjährt.\nDas Schwurgericht ist ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung\ngelangt, daß hier die zwanzigjährige Frist gilt.\n\nDabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es\nfür die Anwendung des § 67 StGB schlechthin auf die Rechtslage zur Zeit der Urteilsfindung ankommt, oder, soweit es\nsich um die angedrohte Höchststrafe handelt, jedenfalls\ndann das Recht der Tatzeit entscheidet, wenn dies den Angeklagten günstiger ist (vgl. hierzu BGHSt 2,300,305 ff;\n1 StR 769/52 vom 30.Juni 1953 = IM Nr.4 zu StGB § 2a;\n\n3 StR 49/54 vom 1.April 1954, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1954,335). Die Beihilfe zum Mord ist nicht nur nach\ndem heute geltenden Gesetz (§§ 49, 44, 211 StGB n.F.)\nmit lebenslangem Zuchthaus als Höchststrafe bedroht, sie\nkonnte schon zur Tatzeit mit lebenslangem Zuchthaus, ja\nsogar mit dem Tode bestraft werden.\n\n- 4-\n\nEs ist zwar richtig, daß nach den §§ 49, 44, 21l a.F,\nin Verbindung mit § 14 StGB die Höchststrafe für Beihilfe\nzum Mord 15 Jahre Zuchthaus betrug und daß der Wortlaut\nder §§ 44, 49 StGB a.F. ausdrücklich erst durch Art.1\nund 2 der Durchführungsverordnung vom 29,.Mai 1943 (RGBl I,\n341), also erst nach den hier in Rede stehenden Taten geändert worden ist. Der Gesetzgeber hatte aber schon vorher\nin § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom\n5.Dezember 1939 (RGBl 1,2378) bestimmt, daß für die Beihilfe allgemein diejenige Strafe zulässig war, die das\nGesetz für die vollendete Tat vorsah. Dies war für die\nBeihilfe zum Mord die Todesstrafe. Das galt, wie das\nWort \"allgemein\" beweist, nicht nur für Gewaltverbrechen,\nsondern für den gesamten Bereich des Strafrechts. Durch\ndie Durchführungsverordnung vom 29.Mai 1945 wurde daher\nnur klargestellt, was auf Grund der Verordnung vom\n5.Dezember 1939 bereits Recht war (vgl. RGSt 75,52,54;\nRietzsch in Deutsche Justiz 1943,309,310;5 die Entscheidung BGHSt 1,156,157 ergibt nichts Gegenteiliges).\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß\ndie Angeklagten die Taten in Litauen verübt haben und daß\ndas Vorwort der Verordnung vom 5.Dezember 1939 lautet:\n“Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet für\ndas Gebiet des Großdeutschen Reiches mit Gesetzes-\n\n. kraftı „..\"\n\nLitauen gehörte zwar nicht zum \"Gebiet des Großdeutschen Reiches\". Hierauf kommt es aber nicht an. Selbst\nwenn man aus dem mitgeteilten Vorwort folgern will, daß\ndie Verordnung zunächst nur für Straftaten galt, die im\n\"Gebiet des Großdeutschen Keiches\" verübt wurden, war\ndie Rechtslage jedenfalls durch die Verordnung über den\nGeltungsbereich des Strafrechts vom 6.Mai :1940 (RGBl I,\n1754) geändert worden. Nach § 3 dieser Verordnung galt\nzur Tatzeit das deutsche Strafrecht für die Tat eines\ndeutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im Inland oder Ausland beging.\n\n- 5.\n\nDaß die \"Allgemeine Anweisung für Richter Nr.1\"\nNr.8 b nicht mehr angewendet werden kann, hat das Schwurgericht zutreffend dargelegt (vgl. hierzu BGHSt 1,59;\n1,156,157).\n\nDer Senat braucht hiernach nicht zu entscheiden, ob\ndas Schwurgericht auch zu Recht angenommen hat, daß die\nVerjährung bis zum 8.Mai 1945 ruhte. Selbst wenn man der\nAuffassung ist, daß die Verjährunssfrist bereits am\n22.Juni 1941 zu laufen besonnen hat, ist die Strafverfolgung nicht verjährt (das Urteil des Schwurgerichts\nist am 29.Mai 1961 ergangen).\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen\n\nder Angeklagten Dr .Sgw und StgWw führen zur Aufhebung\n\ndes Urteils, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft.\n\nl. Die auf den genannten Teil des Urteils beschränkte:\nRevision der Staatsanwaltschaft rürt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat aus folgenden\nGründen Erfolg:\n\na) Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt\nschon die Auffassung des Schwurgerichts Anlaß, daß das\ngesamte Verhalten eines jeden Angeklagten als eine im\nnatürlichen Sinne einheitliche Handlung anzusehen sei und\ndaher gleichartige Tateinheit vorliege (vgl. UA S.137).\nDie Angeklagten Dr. Sp und Ste haben nach den Feststellungen des Urteils nicht nur die Erschießungsaktion,\nbei der mindestens 220 Juden erschossen wurden, geleitet,\nsondern außerdem auch eigenhändig einzelne Juden erschossen. Jede eigenhändige Erschießung eines einzelnen\nJuden war, da sie jeweils eine selbständige Willensbetätigung darstellte und sich jeweils gegen das Leben\neines anderen Menschen richtete, eine im Sinne des\n§ 74 StGB selbständige Handlung.\n\n-6 -\n\nb) Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Auffassung\ndes Schwurgerichts, daß die Angeklagten Dr. SW und\nSteg» nicht Mittäter, sondern nur Gehilfen bei fremden\nMordtaten gewesen seien (vgl. UA S.107,111).\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil BGHSt 8,393,\n396 ausgeführt, daß bei der Beantwortung der Frage, ob\nein Beteiligter Mittäter oder Gehilfe ist, alle Umstände\ndes Falles zu werten sind, die von der Vorstellung des\nBeteiligten umfaßt waren. Diese Umstände ergeben hier,\ndaß die Angeklagten Dr. SW und StB das Tatgeschehen\nin einer Art und in einem Umfang mitbeherrschten, die\ndie Auffassung rechtfertigen, daß sie Mittäter waren.\n\nBeide Angeklagten handelten zwar nach ihren unwiderlegten Einlassungen auf Grund eines Befehls der\nGestapo, der ihnen gebot, mit der SS aus Heydekrug bei\nder Erschießungsaktion in Naumiestis mitzuwirken, und\nden zu befolgen sie sich für verpflichtet hielten. Die\nFeststellungen des Urteils ergeben aber, daß sie\n- Dr.Scheu als Führer eines SS-Reitersturmes und Struve\nals Führer einer SS-Reiterstandarte -— die ranghöchsten\nUniformträger auf dem Erschießungsplatz waren und dort\ndie Erschießungsaktion leiteten. Obwohl der (angebliche)\nBefehl der Gestapo seinem Wortlaute nach nicht verlangte,\ndaß sie oder die ihnen unterstellten SS-Leute aus\nHeydekrug sich unmittelbar an den Erschießungen beteiligten, und obwohl auf dem Erschießungsplatz andere\nPersonen - bewaffnete Litauer sowie die gleichfalls\nbewaffneten, der Grenzpolizei (Gestapo) angehörenden\nAngeklagten DE und SciB - zugegen waren, die die\nErschießungen ausführen konnten, ließen sie es zu, daß\nihnen unterstellte SS-Leute sich unmittelbar an den Erschießungen beteiligten, und erschossen sogar selbst\neigenhändig einzelne Juden. Wer bewußt in einer solchen\nStellung, unter solchen Umständen und in einer solchen\nWeise bei einer Erschießungsaktion der hier festgestellten Art mitwirkt, ist - mögen die Aktion und seine\n\n-7-\n\n- 7-\n\nBeteiligung an ihr auch von anderen befohlen worden sein\nund mag er auch geglaubt haben, den Befehl befolgen zu\nmüssen, obwohl er die Aktion innerlich ablehnte - nicht\nGehilfe bei fremden Tötungstaten, tötet vielmehr als\nMittäter. Für die innere Tatseite genügt dabei, daß der\nMittäter sich derjenigen Umstände bewußt ist, die seine\n\n- die Mittäterschaft begründende -— Tatmitherrschaft\nergeben. Daß die Angeklagten Dr. Sp una Ste dieses\nBewußtsein hatten, ergeben die Feststellungen des Urteils.\nEs wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß es auf\nSeite 110 unten/111 UA heißt, die Angeklagten Dr. Si»\nund Ste hätten möglicher-, wenn auch irrigerweise\ngeglaubt, auf Grund des (angeblichen) Befehls der Gestapo\nverpflichtet zu sein, die ihnen unterstellten SS-Leute\nsich an den Erschießungen beteiligen zu lassen und\nschließlich sogar sich selbst an den Erschießungen zu\nbeteiligen, um einen reibungslosen Ablauf der Aktion zu\nermöglichen. Der (teilweise nur gedachte) Umstand, von\ndem das Schwurgericht hierbei ausgegangen ist, daß nämlich\ndie Angeklagten Dr.Sw und Ste auf Grund des Befehls\nder Gestapo für einen reibungslosen Ablauf der Aktion\nverantwortlich und daher befugt und verpflichtet waren,\ndie hierfür erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen\nselbständig zu treffen, spricht nicht gegen, sondern für\nderen Tatmitherrschaft. Ihr Glaube an das Vorliegen jenes\nUmstandes schließt daher nicht aus, daß sie sich aller\nderjenigen Umstände bewußt waren, die ihre Tatmitherrschaft\nergeben.\n\nDie Entscheidung des Senats 5 StR 353/56 vom\n22.Januar 1957 betrifft einen Fall, der wesentlich anders\nliegt.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten Dr. See una Ste\nführen zur Aufhebung des sie betreffenden Teils des\nUrteils, weil folgende Verfahrensrüge durchgreift:\n\nDie Revisionen beanstanden zu Recht, daß der Zeuge\nDo entgegen der Vorschrift des § 60 Nr.3 StPO\n\n-8-\n\nvereidigt worden ist.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß Bubrowski,\nwenn auch nur kurze Zeit, in SS-Uniform während der\nErschießungen auf dem Erschießungsplatz war, daß er dort\nvon dem Angeklagten Dr.SgEB gebeten wurde, nach einem\nvon diesem erwarteten Transport Juden aus Vainutas zu\nschauen, daß er dies auch tat und daß er alsdann die\nunmittelbar bevorstehende Ankunft des Transportes dem\nAngeklagten Dr. SB mitteilte. Die Feststellungen ergeben\nweiterhin, daß BD nierbei wußte, daß die Juden\nerschössen würden. Alles dies rechtfertigt ohne weiteres\ndie Auffassung, daß zumindest der Verdacht besteht,\nBu habe äurch bewußte Förderung oder Erleichterung\nder Erschießungsaktion Beihilfe geleistet. Er durfte\ndaher gemäß § 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem dargelegten Mangel beruht.\n\nDie von der Revision des Angeklagten Dr. Se erhobenen weiteren Verfahrensrügen, die teilweise nicht\nordnungsgemäß erhoben worden, teilweise unbegründet sind,\nsowie die von dieser Revision und von der Revision des\nAngeklagten Stege erhobenen Sachrügen brauchen hiernach\nnicht näher erörtert zu werden.\n\nIII,\n\nDie Revision des Angeklagten BI — ] führt zur Auf-\n\nhebung des Urteils, soweit dieser Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nAuch diese Revision beanstandet zu Recht, daß der\nZeuge Bu unter Verletzung des § 60 Nr.3 StPO vereidigt worden ist. Daß auch die Verurteilung des Angeklagten Egg auf diesem Mangel beruhen kann, vermag der\nSenat nicht auszuschließen.\n\n-9-\n\nIV.\n\nDie Revision des Angeklagten Screint, äie\nStrafverfolgung sei verjährt, außerdem erhebt sie die\n\nallgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.\n\nDaß das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung\nnicht vorliegt, ist bereits oben unter I dargelegt worden.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den vom\nSchwurgericht festgestellten Sachverhalt läßt keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten\nSchmidt beschwert.\n\nVv.\nDie Revision des Angeklagten Jg rüst nur Ver-\n\nletzung des sachlichen Strafrechts. Auch dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nZu Unrecht wendet die Revision sich gegen die auf\nSeite 75 UA getroffene Feststellung, daß der Angeklagte\nIB die Verladung von mindestens 50 zur Erschießung\nbestimmten Juden organisiert hat, mit dem Einwand, sie\nberuhe, soweit sie die Zahl der vom Angeklagten verladenen Juden betrifft, auf Schlußfolgerungen aus einer\nTatsache, die nicht in rechtlich einwandfreier Weise\nfestgestellt worden sei.\n\nEs ist zwar richtig, daß das Schwurgericht bei jener\nFeststellung u.a. von dem Zeitpunkt ausgegangen ist, in\ndem die Zeugen Bump und TEE bei der Kaserne\nerschienen, und daß das Urteil diesen Zeitpunkt auf\nSeite 75 UA bei der Feststellung der Zahl der vom Angeklagten Jg verladenen Personen mit \"etwa gegen\n14 Uhr\", auf Seite 64 unten und 76 UA dagegen in anderem\nZusammenhang mit \"gegen 16 Uhr\" angibt. Dies ist aber\nnur ein scheinbarer Widerspruch. Der Zusammenhang des\nUrteils ergibt, daß es sich bei der Angabe \"etwa gegen\n14 Uhr\" auf Seite 75 UA um einen offenbaren Schreibfehler handelt. Gemeint ist \"etwa gegen 4 Uhr\" = \"etwa\ngegen 16 Uhr\".\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDas beweist der Umstand, daß nur diese Zeit die\nFeststellung rechtfertigt, der Angeklagte habe die Verladung von mindestens 50 zur Erschießung bestimmten Juden\norganisiert. Das Urteil stellt nämlich auf Seite 61 UA\nfest, daß die Erschießungen um die Mittagszeit begannen.\nSie endeten nach den Feststellungen auf Seite 66 UA\ngegen 17 oder 18 Uhr. Erschossen wurden in dieser Zeit\nmindestens 220 Juden, d.h., wenn man zugunsten des\nAngeklagten JB davon ausgeht, daß die Erschießungen\num 17 Uhr endeten, durchschnittlich 44 Juden stündlich.\nWäre das Schwurgericht wirklich davon ausgegangen, daß\nBu una CE schon um 14 Uhr bei der Kaserne\neingetroffen seien, hätte es für die vom Angeklagten\nIB verladenen Juden eine weit höhere Zahl als\nmindestens 50 feststellen müssen. Das gilt um so mehr,\nals das Urteil auf Seite 75 UA sagt, der Angeklagte\nIE habe selbst zugegeben, daß er schon einige Zeit\n\nvor dem Erscheinen der Zeugen Bub un: TEE\n\nmit der Verladung der Juden begonnen habe.\n\nDie zur Anwendung des § 47 MStGB gemachten Revisionsausführungen scheitern an den Feststellungen des Urteils.\nDieses sagt auf Seite 130 UA ausdrücklich, daß nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts alle fünf Angeklagten\n- also auch der Angeklagte Jg - schon vor dem Einsetzen ihres Tatbeitrages ein sicheres Wissen um den\nverbrecherischen Zweck des (angeblich) erhaltenen Befehls gehabt haben. Das ist eine tatrichterliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist.\n\nAuch sonst läßt das Urteil. keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der. den Angeklagten Jg\nbeschwert.\n\n- 1 -\n\nnn mn\n\n- ]1l -\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen\nder Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es die Angeklagten Dr.S@> una Stege\nbetrifft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Bundesrichter Mayr kann\nnicht unterschreiben,\nweil er an einen anderen\nSenat versetzt ist.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-22/5-str-4-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-22/5-str-4-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.695196+00:00"}}