{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-18_5_StR_24_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-02","aktenzeichen":"5 StR 24/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 24/83 2185 097\n\nImNamen des Volkes\n\n—\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Karl-Heinz C EEE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1954 in DEE\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen schweren Diebstanls 1.R. u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat Jdes Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2,.April 1963, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzunder,\n\nBundesrichterin Dr.Xoffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundısrichter Siemer\n\nBundesrichter Kersting\nals bsisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EREREEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeumtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht urkanntı\n\nAuf die Revision der Stsatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Lendgerichts in Hannover\nvom 18.Mai 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte nicht wegen\nVerkehrsunfallflucht zu zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt worGen ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie Sache wiri in diesem Umfange zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesgz\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten (a) wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall (Diebstahls eines Kraftwagens durch Einbruch in eine- Garage), (b) wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tıteinheit mit Fahren (des\n gestohlenen Wagens) ohne Führerschein ($. 24 Abs.1l Nr.1 StVG)\nund \"fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\" (Verstöße\ngegen $$: 1, 8 Abs.2, 9 Abs.1l StVO) und (c) wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und\nacht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung\nein, die er in der Hau»tverhandlung vor der Strafkammer\n\"mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall beschränkte. Die\n\"sStrafkammer hat ohne nähere Begründung diese Rechtsmittelbeschränkung als wirksam angesehen und die Prüfung des\nUrteils darauf beschränkt, ob der Angeklagte wegen schweren\nDiebstahls zu bestrafen und gegebenenfalls die Gesamtstrafe zu ändern sei.\n\nDie Strafkammer ist sodann zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß sich dem Angeklagten weder ein schwerer noch ein einfacher Diebstahl nachweisen lasse und auch kein Vergehen\nnach § 248b StGB in Betracht komme, Der Angeklagte habe\nsich jedoch - entsprechend seiner eigenen Einlassung -\nauf jeden Fall einer (Fumd-) Unterschlagung schuldig gemacht.\n\nWegen Unterschlagung durfte nach der Ansicht der\n‚Strafkammer der Angeklagte aber nicht mehr verurteilt\nwerden. Denn - so heißt es in den Urteilsgründen -— die\n Unterschlagung stehe in Tateinheit zu dem vom Angeklagten\nweiterhin .begangenen Vergehen gegen § 24 Abs.1l Nr.1l StVG.\nWegen dieser Tat sei jedoch der Angeklagte wegen der\nBeschränkung seiner Berufung bereits rechtskräftig abgeurteilt worden. Damit dürfe er auch wegen der tateinheitlich begangenen Unterschlagung nicht mehr straf-\n\n-4-\n\nverfolgt werden. Die Stvafkammer hat daher\"hinsichtlich\ndes Vorwurfs des schweren Diebstahls\" das Verfahren eingestellt.\n\nSodann hat das Lindgericht aus den vom Schöffengeric]\nverhängten beiden Einzelstrüfun wegen Fahrens ohne Führerschein in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund \"2ahrlässtläh Mrkehrsgefähräung\" und wegen Unfallfluc\nund den nunmehr gemäß § 79 StGB einbezogenen Einzelstrafer\naus dem Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7.August\n1961 eine Gesamtstrafu. von zwei Jahren und sieben Monaten\nZuchthaus gebildet.\n\nGegen dieses Urteil hat die Stzatsanwaltschaft\nRevision eingelegt. Des Rechtsmittel wendet sich insbesondere gegen die Annahme des landgerichtlichen Urteils,\nhinsichtlich des Vorwurfs des schweren Diebstahls (nach\nAuffassung der Strafkammers; Unterschlagung) sei die Strafklage verbraucht.\n\nDas Oberlandesgericht in Celle hat sich zur Entscheidung über die Revision für unzuständig erklärt und\ndie Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen, weil die\nStrafkamner ihre Strafgewalt als Berufungsgericht überschritten habe (§ 24 Abs.2 GVG) und die angefochtene\nEntscheidung daher als Urteil des ersten Rechtszuges zu\nbehandeln sei.\n\nDer Senat hat daher nach § 348 Abs.2 StPO über die\nRevision der Staatsanwaltschaft zu untscheiden. Das\nRechtsmittel ist begründet.\n\nMit Recht macht die Revision geltend, das Landgericht\n\" hätte das Verfahren nicht wegen des Vorwurfs des schweren\n\nDiebstahls einstellen dürfen, Denn die Strafkammer hat zu\n\nUnfecht 'angenomnen, die nachträgliche Beschränkung der\nBerufung auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls\n“ sei wirksam und die Verurtiilung wegen fahrlässiger\nKörperverletzung in Tatuinheit nit dem Vergehen nach\n\n-5.\n\nan\n\n§ 24 StVG (Fahren. olıne Vührerschein) und \"fahrlässiger\nGefährdung des Straßen’urkehrs\" sei ebenso wie die\nVerurteilung sus § 142 StGB dsmit in Rechtskraft erwachsen.\n\nzwar geht die Stzüfknmner (vgl. BGH NJW 1963,212)\nzutreffend davon «us, daß zwischen der Zueignung des\nKraftwagens - ıag diese nun uls Diebstahl oder als\nUnterschlagung anzusehen sein - und dem Vergehen nach\n§ 24 Abs.1 Nr.1l StVG Tatsinheit besteht, Andererseits\ntrifft aber auch die farrlässige Körperverletzung mit\ndem fortgesetzten Vergelien des Fahrens ohne Führerschein\ntateinheitlich zusammer. Dadurch wird aber sachlichrechtlich nichts daran geändert, daß der Diebstahl oder\ndie Unterschlägung und die fahrlässige Körperverletzung\nim Verhältnis der Tatr.chrhcit stehen. Denn das Vergehen\nnach § 24 Absatz 1 Nr.I StVG ist ihnen gegenüber die\nminderschwere Straftat. Es hat daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt NJW 1963,\n212,213 zu II 1 mit weiteren Nachweisen) nicht die Kraft,\ndie beiden schwerer wiegenden Straftsten zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden.\n\nIn allgemeinen ist uuch davon auszugehen, daß ein\nRechtsmittel auf eine der mehreren selbständigen Taten\nbeschränkt werden kann. Das gilt jedoch nicht, wenn zwei\nunter sich im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden\nStraftaten jeweils mit ein und derselben minderschweren\nfortgesetzten Straftat tuteinheitlich zusammentreffen.\nIn- einem solchen Falle wird -zwar nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung aus sachlichrechtlichen Gesichtspunkten verneint, daß auch die schwereren Straftaten\nuntereinander zu viner einheitlichen Straftat verbunden\nwerden. Damit ist jedoch nicht die verfahrensrechtliche\n\nFrage entschieden, ob nicht über sämtliche Straftaten, nämlich\n\nsowohl die schwereren Straftsten als auch die minderschwere\n\n. Straftat nur einheitlich entschieden werden kann (vgl.\n\nBGHSt 6 ‚92,97). Diese Frrgs ist zu bejahen. Zwar kann es\n\n- 6 m\n\nzur Vermeidung von Unzuträglichkeiten aus sachlichrechtlichen Gründen notwendiss scin, die schwereren Straftaten\nals selbständig zu betrachten, obwohl sie jeweils mit ein\nund derselben fortgesetzten minderschweren Straftat in\nTateinheit stehen. Trotzdem kiunn eine Straftat, mit der\nzwei schwerere Straftiten in Tıtvinhcit stehen, nicht derart auseinandergerissen werden, daß die Verurteilung wegen\nderselben Straftat zum Teil, nämlich soweit sie mit der ei\nschwereren Straftat zusamentriift, rechtskräftig sein kön\nim übrigen aber nicht. Ein solches Ergebnis wäre mit den\nGrundsätzen des geltenden Strafverfahrensrechts, insbesond\nüber die Unteilbarkeit les Schuldspruchs und den Verbrauch\nder Strafklage unvereinbar. Daher macht es die fortgesetzt\nHandlung, zuch wenn sis die beiden schwereren Straftaten\nsachlichrechtlich nicht zu ciner rechtlichen Einheit zusam\nfassen kann, unmöglich, über eine der beiden schwereren\nStraftaten gesondert zu entscheiden (vgl. BayObLG NJW 1957\n1485)«\n\nDie Berufung des Angeklagten unfaßte daher trotz ihre:\nnachträglichen Beschränkung auf die Verurteilung wegen\nschweren Rückfelldiebstahls auch die Verurteilung wegen\nfahrlässiger Körperverletzung, Fahrens ohne Führerschein\nund wegen \"fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs!\",\nDas von der Strafkammer angenommene Hindernis für eine\nsachliche Entscheidung über den Vorwurf des Kraftwagendiebstahls bestand nicht, vieluchr wurde der Schuldspruch\ndurch die Beschränkung nur insoweit rechtskräftig, als der\nAngeklagte wegen Verkehrsunfsllflucht vom Schöffengericht\nverurteilt worden war. Allerdings zeht das Schöffengericht\ndavon aus, der Diebstahl (nach Ansicht des Landgerichts\ndie Unterschlagung) des Kraftwagens stehe ebenso wie die\nVerkehrsunfallflucht mit dem Vergehen gegen § 24 Abs.l\nNr.1l StVG nicht in Tateinheit. Darauf kommt es jedoch nich’\nan, vielmehr auf die zutreffende Beurteilung. In dieser\nBeziehung ist - wie schon ausgeführt -— dem Landgericht\ndarin zu folgen, daß der Diebstahl oder die Unterschlagung.\nebenso wie die fahrlässige Körperverletzung, mit dem\nVergehen nach § 24 Abs.1 Nr.l StVG in Tateinheit steht.\n\nnen:\nnte,'\n\nere\n\nmen.\n\n- 1-\n\nDas Landgericht hätte jedoch weiter beachten müssen, daß es\nsich bei dem Vergehen des Fahruns ohne Führerschein um eine\nfortgesetzte Straftat h:.nduelt und daher die beiden schwereren\nstraftaten mit ein und dursulben Straftat aus § 24 Absel\n\nNr.l StVG zusammentrefien.\n\nIm übrigen hätte die Strafkanmer auf die Berufung des\nAngeklagten das schöffengerichtliche Urteil hinsichtlich\nder Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und\nfahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne\nFührerschein und \"fahrlässizer Gefährdung des Straßenverkehrs\" sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufheben und insoweit die Kosten der Berufung der Landeskasse\neuferlegen müssen. Alsd:nn hätts das Landgericht als Gericht\ndes ersten Rechtszuges im Umfange der Aufhebung erneut über\nden Schuldspruch entscheiden müssen und unter Einbeziehung\nder schöffengerichtlichen Einzelstrafe für das Vergehen der\nVerkehrsunfallflucht und der Einzelstrafen aus dem Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 7.iugust 1961 eine neue\nGesamtstrafe bilden müssen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schnidt\nSiuner Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-02/5-str-24-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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