{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-15_5_StR_377_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-15","aktenzeichen":"5 StR 377/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 371/62 2179 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Hans-Jürgen VD zus IE ,\ngeboren am 1351 in u,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.0ktober 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 15.Mai 1962\nwird verworfen,\n\nDie nach dem 15.Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft wird aufdie Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n- Von Rechts wegen -\n\nm 2 —_\n\nGründes3\n\nDer Schuläspruch, gegen den die Revision nur die\nllgemeine Sachrüge erhebt, wird von den Feststellungen\n\n'etragen.\nDie Verfahrensbeschwerde, die den Strafausspruch\n‚etrifft, ist unbegründet.\n\nEs läßt sich nicht erweisen, daß das Schwurgericht\n‚eine Feststellung, das Opfer der Tat sei einzige Tochter\n‚ewesen, entgegen dem § 261 StPO etwas anderem als dem\nnbegriff der Verhandlung entnommen habe. Eine solche\nındere Quelle ist nicht erkennbar, von der Revision auch\nicht angegeben. Eine unzulässige Verwendung des Akten-\n‚nhalts scheidet Hier aus, weil die von der Revision\nıngeführte polizeiliche Aussage des Vaters der Getöteten\n'\"BA.I Bl.33 d.A.) gerade darauf hindeutet, daß noch eine\nfochter in Kanada lebt. Das Schwurgericht kann eine Äußerung\nier Eltern als Zeugen in der Hauptverhandlung dahin\nrerstanden haben, sie hätten durch die Tat ihre einzige\nlochter verloren, Selbst wenn diese Feststellung auf einem\ntißverständnis beruhen sollte, wäre sie \"aus dem Inbegriff\nler Verhandlung geschöpft\" (§ 261 StPO). Ihre tatsächliche\ntichtigkeit kann der Senat nicht prüfen (§ 337 StPO).\n\nDer Revisionsbegründung, die sich auf die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO beruft,\nnag allerdings auch die Rüge entnommen werden können, das\nSchwurgericht habe versäumt, dem Vater der Getöteten\nseine polizeiliche Aussage vorzuhalten. Eine solche Unterlassung geht aber nicht aus den Urteilsgründen selbst\nhervor, die im vorliegenden Falle als einzige Erkenntnisquelle für den Freibeweis des Revisionsgerichts in Betracht\nkommen. Besondere Ermittlungen über Einzelheiten der\ntatrichterlichen Beweisaufnahme und ihren sachlichen Inhalt\nhat das Revisionsgericht nicht anzustellen. Das widerspräche\n\nder gesetzlichen Ordnung des Revisionsverfahrens (BGH NJW\n1962,1832).\n\nMit ihren sonstigen Einwendungen gegen die Höhe der\nStrafe will die Revision unzulässig in das tatrichterliche\nErmessen eingreifen.\n\nWegen der Besonderheit der verfahrensrechtlichen\nLage rechnet der Senat dem Angeklagten die weitere Untersuchungshaft voll an.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.,\n\nSarstedt Koffka . Siemer\n\n'Dr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/5-str-377-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-15/5-str-377-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.163779+00:00"}}