{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-14_5_StR_97_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-14","aktenzeichen":"5 StR 97/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 97/62 2178 018\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Walter Km aus Te,\ndort geboren an EEE 1902,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Mai 1962,an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsb=zamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 4.Dezember 1961\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:z\n\nDas Rechtsmittel hat Frfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\nDie Verfahrensbesctwerdensind offersichtlich unbegründet oder fallen mit der Sachrüge zusammen, Sie\nbrauchen daher nicht gssandert erörtert zu werden,\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Sachrüse ist begründet.\n\nIm Frgebnis zu Recht beanstandet die Xevision, die\nStrafkammer habe geren den Grundsatz verstoßen, daß nur\naus voll bewiesenen Tatsachen Schlüsse zu Ungunsten des\nAngeklagten gezogen werden dürfen.\n\nDas Landgericht geht devon aus, daß die Fheleute\nSCHE anäeren Angehörigen des Fahrpersonals der\nStraßenbahn von der Tat berichtet und daher auch andere\nPersonen hiervon gehört hätten, Wie die Ausführungen zur\nBeweiswürdigung (\"TA S.10) ergeben, ist dies auf eine\nentsprechende Behauptung des Angeklagten aber nicht als\nÜberzeugung des Tatrichters festgestellt, sondern nur\nzugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt worden. Das\nwird auch durch die Sitzungsniederschrift bestätigt, nach\n\nder die Beweisamträge des Beschwerdeführers abgelehnt worden\nsind, \"da die unter Beweis sestellten Tatsachen so behandelt\nwerden können, als wären sie wahr\",\n\nIn den Urteilsgründen wird dann aber die als wahr\nunterstellte Tatsache zu Ungunsten des Angeklagten verwertet.\nEs sei bei dieser Sachlsre - so heißt es weiter im Rahmen\nder Beweiswürdigung - \"auffällig, daß der Angeklagte nicht\nseinerseits „.. gegen die Eheleute Schostack vorgegangen\nist, um seinen Ruf und den Ruf seiner Gaststätte, auf den\ner So sehr bedacht ist, zu schützen\".\n\nHier wird somit eine nicht festgestellte, sondern nur\ngemäß § 244 Abs.3 StPO als wahr unterstellte Tatsache zu\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nUngunsten des Angeklasten verwertet. Das ist unzulässig\n(vgl. dazu z.B. Eberh. Schmidt, Lehrkomm. zur StPO Teil II\n§ 244 Anm.64).\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil zum Nachteil\ndes Angeklagten beruhen. Die Urteilsgründe lassen nicht\nklar erkennen, ob es sich bei den zu beanstandenden Erwägungen nur um eine überflüssire Hilfserwägung handelt.\n\nUnter diesen Umständen braucht auf die weiteren Tinzelausführungen der Revision zum Schuldspruch und zu den\nStrafzumessun:sgründen - dort insbesondere zu § 23 Abs.3\nNr.1 StGB -— nicht einserarngen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSierer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-14/5-str-97-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-14/5-str-97-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.003669+00:00"}}