{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-14_5_StR_93_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-14","aktenzeichen":"5 StR 93/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 93/62\n2179 003\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurmeister Rudolf H EB zu: rem,\ndort geboren am ie 1332,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Mai 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision deg Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 13.November 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht in Hildesheim zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründezgz\n\nI.\n\nDie Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten\nsind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet, Die Revision kann sich nicht darauf stützen,\ndaß ein in der Hauptverhandlung benutztes Beweismittel\nnicht ausgeschöpft worden ist. Weiterhin brauchte sich\nder Strafkammer ohne besonderen Beweisamtrag nicht jeweils\ndie Notwendigkeit aufzudrängen, die von der Verteidigung,\nvermißten Beweise zu erheben.\n\nII.\n\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe gegen den\nSchuldspruch sind unzulässig, weil sie sich auf Umstände\nstützen, für die die Gründe der angefochtenen Entscheidung\nkeinen Anhalt bieten.\n\nAuf die allgemeine Suachrüge war jedoch folgendes zu\nberücksichtigen;\n\nNach den schriftlichen Entscheidungsgründen beruht die\nSchuldüberzeugung des Landgerichts auf den Bekundungen der\nZeugin Monika HoD in Verbindung mit \"einigen objektiven Beweisanzeichen, die, unabhängig von der Glaubwürdigkeit\ndes Mädchens, gegen den Angeklagten\" sprachen (UA S.32).\nInsoweit ist das Urteil aber nicht frei von Denkfehlern.\n\nEs führt in diesem Zusammenhange nämlich auch Beweisanzeichen\nan, die nicht \"unabhängig von der Glaubwürdizkeit des\nMädchens\" sinds\n\na) So wird dem Angeklagten belastend zugerechnet, er\nhabe \"selbst eingeräumt, Monika Ho in sexueller\nHinsicht aufgeklärt zu haben, indem er ein Aufklärungsbuch.\nfür sie beschaffte und es ihr mit entsprechenden Hinweisen\nübergab. Zur sexuellen Aufklärung seines Lehrlings\" sei der\nAngeklagte \"als Lehrherr um so weniger verpflichtet\" gewesen,\nNals seine Ehefrau und eventuell seine Mutter für eine\n\n- 3.\n\nderartige Unterrichtung des Mädchens zur Verfügung\" gestanden\nhätten (UA S.32).\n\nNach den Darlegungen an anderer Stelle des Urteils\n(UA S.20/21) hat der Beschwerdeführer aber lediglich zugegeben, auf ausdrückliches \"Anraten seiner Mutter und seiner\nFrau\" der Monika HD ein \"seriöses\" Aufklärungsbuch übergeben, sie jedoch darüber hinaus nicht mündlich\naufgeklärt zu haben. Die dem Angeklagten angelastete\n\"mündliche Unterrichtung des Mädchens\" (vgl. hierzu auch\nS.7 UA) hat der Tatrichter also nur auf Grund der Bekundungen der Zeugin als erwiesen angesehen. Dann aber kann\ndieser Umstand nicht zugleich als \"objektives Beweisanzeichen\n(unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Mädchens)\" zu\nUngunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden.\n\nb) Entsprechendes gilt für den als belastend angesehenen\nUmstand, \"daß der Angeklagte Monika Ho, zumal\nin sehr häßlicher Weise, darüber unterrichtete, welche\nBewandtnis es mit Präservativen hatte\" (UA S.32),\n\nHierzu wird im Urteil noch ausgeführt; \"Die Kammer\nhatte keine Bedenken, die oben wiedergegebenen Einzelheiten der 'Aufklärung' insoweit festzustellen, obwohl\nder offenbar vom Angeklagten beeinflußte und auch sonst\nunzuverlässige Zeuge ED sen vorgang entgegen der\nAnnahme Monikas nicht unmittelbar oder mittelbar durch den\nSpiegel wahrgenommen haben will. Alles spricht dafür, daß\ndiese 'Aufklärung'! über die Präservative vom Angeklagten\ndeshalb für zweckmäßig gehalten wurde, weil sie nach seiner\nVorstellung das Mädchen aufzulockern und seinen geschlechtlichen Wünschen gefügiger zu machen geeignet sghien\"\n\n(UA 8S.32/33). Bei der allgemeinen Sachdarstellung heißt\ness \"In diesem Zusammenhang wies der Angeklagte sie auch\nauf die Möglichkeit der Empfängnisverhütung hin und\nzeigte ihr Präservativs mit dem Hinweis, daß diese im\nLaden an die Kundschaft verkauft würden. Ein Präservativ\nfüllte er mit Wasser und demonstrierte so dessen Haltbarkeit und Elastizität\" (UA S.7/8).\n\nDer Angeklagte abur hat dies im wesentlichen\nbestritten und sich wie folgt verteidigts \"Richtig sei\nauch, daß er Monika Hol :unzischutzmittel im\nLaden gezeigt habe, jedoch nicht unausgepackt und nicht\naus unzüchtigen Beweggründen, sondern einzig und allein\ndeshalb, weil diese Artikel bei ihm im Laden an die\nKundschaft verkauft würden und Monika Hei»\ndeshalb darüber habe Bescheid wissen müssen. Nie habe\ner Monika HB in nit Wasser gefülltes\nPräservativ gezeigt\" (UA S.21).\n\nAuch insoweit ist die Strafkammer also nicht den\nBehauptungen des Angeklagten, sondern nur den Bekundungen\nder Monika Ho sefoigt. Dann aber äurfte dieser\nBelastungsumstand nicht als \"objektives, von der Glaubwürdiskeit des Mädchens unabhängiges Beweisanzeichen\ngegen den Angeklagten\" angesehen und verwertet werden,\n\nDa die angefochtene Entscheidung wegen der dargelegten Rechtsfehler in vollem Umfange aufgehoben\nwerden mußte, kam es auf die rechtlichen Bedenken gegen\ndie Strafzumessungsgründe nicht mehr an.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs.2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an ein u\ndemselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher\nOrdnung zurückzuverweisen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu und im übrigen\nVerwerfung der Revision beantragt.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-14/5-str-93-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-14/5-str-93-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.985656+00:00"}}