{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-14_5_StR_51_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-14","aktenzeichen":"5 StR 51/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammlungı ja\n\nStPO § 354 Abs. 1\n\nDas Revisionsgericht darf einen Angeklagten aus sachlichrechtlichen Gründen freisrrechen, ohne seine Verfahrensrüge, ein Beweisamtrag sei nicht beschieden worden, zu\n\nprüfen.","text_plain":"AU\n\n_ 16C\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlungı ja\n\nStPO § 354 Abs. 1\n\nDas Revisionsgericht darf einen Angeklagten aus sachlichrechtlichen Gründen freisrrechen, ohne seine Verfahrensrüge, ein Beweisamtrag sei nicht beschieden worden, zu\n\nprüfen.\n\nBGH, Urt. v. 14. Mai 1962 - 5 StR 51/62\nLG Hamburg\n\nStR_51/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Syndikus Heinz 3 EEE 2.: Lamm\ngeboren an EEE 515 in TE,\n\nwegen Untreue und Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Mai 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Surstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbemtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angcklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 4,.Oktober 1961,\nsoweit es ihn wegen Meineides verurteilt und eine\nGesamtstrafe bildet, mit den der Strafe zugrunde\nliegenden Feststellung. n aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird von Vorwurf des Meineides\nfreigesprochen. In diesen Punkte fallen die Xosten\ndes Verfahrens in beiden Rechtszügen der Landeskasse\nzur Last.\n\nIm übrigen wird das Urteil nur insoweit,\nals die Gefängnisstrafe wegen Untreue nicht zur\nBewährung ausgesetzt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende\nRevision verworfen,\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung über\ndie Strafaussetzung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision gegen die\nVerurteilung wegen Untreue zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe ee\n\nA. Die Verurteilung wesen Mceineides,\n\nIo\n\nAuf die Verfahrensbeschwerde, ein Hilfsbeweisamtrag\n‘sei nicht beschieden worden, geht der Scnat nicht ein, weil\nder vom Landgericht angenommene Sachverhalt die Verurteilung\nnicht rechtfertigt und weitere Feststellungen zu Ungunsten\ndes Angeklagten nicht zu erwarten sind, dieser also nach\n§ 354 Abs.1'StPO vom Revisionszericht fruizusprechen ist\n(vgl. unten Nr.II).\n\nEs ist zwar die Auffassung verbreitet, auch in einem\nsolchen Falle nüsse das Kevisions jericht zuerst, die\nVerfahrensrüge prüfen und, wenn sie durchgreift, die Sache\nan den Tatrichter zurückverweisen (Jagusch in Löwe/\nRosenberg, StPO 20.Aufl. § 354 Ann.ı1 b; Ki, StPO § 352\nAnm.4 c; anscheinend auch Eb.Schuidt, Lehrkomm. zur StPO\nTeil II § 352 Anm.III 2 a). Der Senat ist aber von dieser\nAnsicht, gegen die sich neuerdings Rees (\"'JW 1960,1096)\nund Hellmuth Mgggp(Festschr.r.Eb.Schmidt, 5.634) gewendet\nhaben, schon seit Jahren in mehreren Entscheidungen stillschweigend abgerückt, ohne sich damit freilich durch\n\"nilfsweise eingelegte Prozeirügen\" (Hellx.ayer aa0) die\nReihenfolge in der Bshandlung der NRevisionsbeschwerden\nvorschreiben zu lassen.\n\nDer Senat würde also selbst dann, wenn die Verfahrensrüge begründet wäre, die Sache nicht an das Landgericht\nzurückverweisen, sondern den Angiklagten freisprechen.\n\nDenn es ist nicht einzuschen, das dies nur deshalb unzulässig\nsein soll, weil sich ein Auageklazter gegen seine Verurteilung,\ndie dem sachlichen Recht widerzyricht, obendrein mit einer\nbegr.ndeten Verfahrensbeschwerde wehrt. Wenn diese nicht\n\netwa in Wahrheit nur ein Hinwcis auf einen Mangel ist,\n\nden das Revisionsgericht schon von Auts wegen zu beachten\nhat, gibt es kein Gesetz uni keinen sonstigen Lechtssatz,\n\n-4-\n\n-4-\n\nder die Freisprechung verbietet. Diese muß auch nicht\ndeshalb unterbleiben, weil die Feststellungen verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen sind. Eine\nVerfahrensrüge des Angeklagten ist, von den unbedingten\nRevisionsgründen zunächst abgesehen, nur dann begründet, wenn\nder Verstoß die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt hat oder haben kann.\nEine Rüge nach § 338 StPO hat der Beschwerdeführer nicht\nerhoben. Es wäre dann auch mindestens unwahrscheinlich,\ndaß ein Fehler der dort genannten Art zu seinen Gunsten\nauf die Feststellungen gewirkt haben könnte,\n\nDer Senat läßt also die Verfahrensbeschwerde auf sich\nberuhen, um der Revision auf Grund ihrer Sachrüge stattzugeben. Eine entgegenstehende Entscheidung eines anderen\nSenats ist nicht bekannt, In dem Falle, der dem Urteil\nBGHSt 14,240 zugrunde lag, waren die Verfahrensrügen zurückgenommen (aaO 8.243).\n\nII:\nDie Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Gemäß der Fassung des § 807 ZPO, die zur Tatzeit noch\ngalt, hat der Angeklagte als Schuldner beim Offenbarungseid\n\"sein Vermögen\" angegeben und beschworen, daß er dies nach\nbestem Wissen so vollständig getan habe, als er dazu\nimstande sei, Zu diesem \"Vermögen!\" des Angeklagten hätten\nGehalts- oder sonstige Forderungen gegen die Firma Ri»\ngehört, wenn er sie zur Zeit des Offenbarungseids gehabt\nhätte. Solche Ansprüche hat das Landgericht jedoch nicht\nfeststellen können. Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte\nfür die Firma in großen Umfunge tätig und nicht, wie er\n\"zur Person\" angab, \"zur Zeit ohne Beschäftigung\"war,\ngehörte nicht zu seinem Vermögen und fiel daher nicht\nunter den Offenbarungseid, Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Strafkammer beruft, betreffen\ndie Fassung, die § 807 ZPO erst durch Artikel 1 Nr.3 des\nGesetzes vom 20.August 1953 (BGBl I,952) erhalten hat.\n\n5.\n\n- 5.\n\nEin vollendeter Kkin.id liczt also nicht vor. Es kommt\nauch kein Versuch in Betracht. Die Festst.llung, der\nAngeklagte. habe gewußt, daß sein Buschäftigungsverhältnis\nzu offenbaren sei (UA S.17), ruchtfertigt mur die Annahme\neines straflosen Wahnverbrechens (BGHSt 14,345,350). Das\nUrteil stellt auch nicht fest, das der Angeklagte schon\nbeim Offenbarungseide der Muinung gewesen wäre, Gehaltsoder sonstige Ansprüche gcugun die !irma Ratthey zu haben\n(UA S.16).\n\n2. Dir Sunat verweist die Sach. nicht zurück, sondern\nspricht den Angeklagten nach 3 354 Abs.1 Satz 1 StPO frei.\nDenn nach den Darlegunzsen des Landgerichts über die\nBeweisschwierigkeiten nehr als zehn Jahre nach der Tat\n(UA S.16/17) ist auch von einer neuen Hauptverhandlung\nkeine bessere Klärung zu erwarten.\n\nDie Feststellungen über den Schuldspruch bleiben als\nGrundlage des Freispruchs bustchen, Die Feststellungen\nzum Strafausspruch (UA S.44/45) müssen in diesem Falle\naufgehoben werden, weil sic sonst die noch erforderliche\nEntscheidung des Landgerichts über die Aussetzung der\nStrafe wegen Untreue (vgl. unten B II 3) beeinflussen\nkönnten.\n\nMit dem Schuldspruch wegen Meineides fällt die\nNebenstrafe der Eidesunfähigkeit weg. Das gilt auch für\nden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechtc; denn er ist\n\"nicht wegen der Untreue, sondern ällein wegen des Meineides\nauf Grund der zwingenden Vorschrift des § 161 Abs.1 StGB\nverhängt worden (UA 3.45).\n\nAuf Auslagenersatz hut dır Angeklagte keinen Anspruch\nnach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO, weil er nur aus Mangel an\nBeweisen freigesprochen wird. Von der Kannvorschrift des\n§ 467 Abs.2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, erscheint\nnicht angumessen.\n\n-6-\n\n6.\n\nB. Die Verurteilung wegen Untreue.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die drei\nBerufsrichter der Strafkammer zurückgewiesen hat. Über die\nGründe, auf die diescs Gesuch gestützt war, läßt sich dem\nInhalt der Revisionsbegründung und eines rechtzeitig eingereichten Nachtrages infolge zahlreicher unzulässiger\nVerweisungen auf Schriftsätze nur entnehmen: Es handelte\nsich um den Erlaß des Haftbefehls durch die Strafkammer\nund seine Wiederaufhebung durch das Oberlandesgericht, um\ndie Aufforderung des »\"andgerichts an den Angeklagten, |\nbinnen bestimmter Zeit bei dem Sachverständigen zur Untersuchung zu erscheinen, um die Weitergabe der Haftbeschwerde\nnach acht statt nach drei Tagen und um die Wahl des Termins\nzur kommissarischen Vernehmung der Zeugin R>-\n\na) Die drei ersten Gründe waren offensichtlich nicht\ngeeignet, im Angeklagten bei verständiger Würdigung\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu\nerwecken,\n\nb) Auch der vierte Ablehnungsgrund dringt nicht\ndurch.\n\nDaß Landgerichtsrat Dr ED den Termin zur\nkommissarischen Vernehmung der Zeugin Rem auf den 28. Juli\n1961 angesetzt hatte, obwohl der Pflichtverteidiger an diesem Tage, wie aus den Akten hervorging, noch im Urlaub\nwar, rechtfertigte auch voa Standpunkte eines verständigen\nAngeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit; denn\ndabei konnte es sich um ein Versehen handeln.\n\nAuf die Zurückweisung des Antrages, den Beweistermin\nwegen des Urlaubs des Verteidigers um einige Tage zu verlegen,\nhat sich nicht der Angeklagte, sondern der Verteidiger in\neiner ergänzenden Begründung zum Ablehnungsgesuch des\nAngeklagten berufen. Dieser selbst erhob im Zusammenhange\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\nmit der Vernehmung der Zeugin Rlerur andere und\nabwegige Vorwürfe gegen Landgerichtsraet ZUEEEEED. Das\nläßt erkennen, daß der Angeklagte in der ihm bekannten\nAblehnung des Verlegungsamtrages kein Anzeichen einer\nVoreingenommenheit des Richters gesehen hat. Sonst hätte\ner bei seiner Geschäftsgewandtheit dies in seiner umfangreichen Eingabe auch gesagt. Darum findet der Senat in\ndieser richterlichen Entschließung und ihrer nur recht\nallgemein gehaltenen Begründung ebenfalls keinen Ablehnungsgrund,\n\n2, Die Revision bemängelt zu Unrecht die Zurückweisung\nzweier Hilfsamträge,\n\n&) Der Antrag auf Vernehmung eines Wirtschaftsprüfers\nwar überhaupt kein Beweisamtrag, weil er eine Rechtsfrage\nzum Gegenstande hatte. Schon aus diesem Grunde ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht ihm nicht\nentsprochen hat,\n\nb) Wenn die Bankkonten und ihr Stand im Mai 1955\nschon in der Hauptverhandlung angegeben worden waren, ist\nnicht verständlich, warum ein Sachverständiger erforderlich\nsein sollte, um zu beurteilen, ob der Angeklagte jederzeit\nErsatz leisten konnte, War über die Bankkonten und ihren\nStand im Mai 1955 während der Hauptverhandlung noch nichts\nbehauptet worden, so war der Antrag ein bloßer Ermittlungsamtrag, dem das Landgericht hier nicht aus Gründen der\nAufklärungspflicht nachzugehen brauchte.\n\nIm übrigen ist der Strafkammer entgegen den Ausführungen der Revision darin zuzustimmen, daß der Inhalt\nbeider Anträge aus sachlichrechtlichen Gründen unerheblich\nwar,\n\n3. Auf die Rüge, bei der Vernehmung des Zeugen Berg\nsei § 55 StPO nicht beachtet worden, kann die Revision\nnicht gestützt werden (BGCHSt 11,213).\n\n-8.-\n\n4. Die Revision bemängelt, ein Schreiben des Angeklagten an seinen Auftraggeber Berg vom 15.Mai 1955,\ndas in der Hauptverhandlung verlesen worden sei, werde\nim Urteil weder erwähnt noch gewürdigt. Das Gegenteil\nergibt sich aus. UA S.30,56,57. Im übrigen braucht sich der\nTatrichter im Urteil nicht mit jedem Beweismittel auseinanderzusetzen.\n\n5. Die Aufklärungsrügen auf Seite 9 unten der\nRevisionsrechtfertigung und Seite 3 des Nachtrages vom\n27.Dezember 1961 sind offensichtlich unbegründet.\n\nIl.\n\n1. Die Feststellungen trasen die Verurteilung.\nEntgegen den Ausführungen der Revision kann dem Landgericht insbesondere darin gefolgt werden, daß der\nAngeklagte schon durch dic unvollständige Weiterleitung\nder Gelder im April 1955 seine Treupflicht gegen seinen\nAuftraggeber Ep verletzte und diesem einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB zufügte. Die Verpflichtung\ndes Angeklagten, die Gelder unverzüglich an die Gläubiger\nBB abzuführen, stellt die Revision zu Unrecht in Abrede.\nDen Vorsatz des Angeklagten leitet die Strafkammer nicht,\nwie die Revision meint, aus seiner Zurechnungsfähigkeit,\nher. Vielmehr wird das Bewußtsein der Treuverletzung und\nder Vermögensschädigung ausdrücklich und rechtlich\neinwandfrei dargelegt (UA S.42/43).\n\n2. Die Strafe für die Untreue kann durch die jetzt\nwesgefallene Strafe für den Meineid nicht beeinflußt sein,\nBeide Taten haben miteinander nichts zu tun. Das Urteil\nenthält für beide völlig getrennte Strafzumessungsgründe.\n\n3. Das Landgericht muß jedoch noch darüber ent- j\nscheiden, ob dem bisher unbestraften Angeklagten Strafaussetzung nach § 23 StGB zu gewähren ist. Insoweit muß\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden. Das\nLandgericht kann ergänzende Feststullungen treffen, wenn sie\nzur sachgemäßen Entscheidung über die Strafaussetzung\n\n-9 -\n\n- 9.\n\nerforderlich sind. Sie dürfen jedoch weder den Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch wegen\nUntreue noch den Feststellungen widersprechen, auf denen\ndie Strafe wegen dieses Vergehens beruht (BGH LM Nr.30\nzu § 23 StGB).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen zum rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch wegen Untreue einschließlich des Lebenslaufs des\nAngeklagten zu verlesen, in die Formel des künftigen Urteils\njedoch nur die Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung aufzunehmen und in den Gründen nur die Bewilligung\noder Ablehnung der Strafaussetzung zu rechtfertigen, also\nkeine Feststellungen über den Sachverhalt oder über die\nStrafzumessung unnötig zu wiederholen (vgl. das Urteil\n5 StR 398/61 vom 17.Oktober 1961 in der Strafsache gegen\nJahn - 144 Kus 1/60 der Staatsanwaltschaft in Hamburg -).\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-14/5-str-51-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-14/5-str-51-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.960866+00:00"}}