{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-14_5_StR_145_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-14","aktenzeichen":"5 StR 145/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 145/62 2162 005\n\nIm Namen des Volkes\n\nnn\n\nIn Jer Strufi;uche\n\nden Schneider Alois 2 EEE ‚ ohn: festen Wohnsitz,\n\ngeboren en ED 1595 in u 3ayern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshuft,\nwegen Betruges im Rückf_11 un: Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat Guss Zund.srurichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Mai 1962, an Ger tiil;rnommen habenz\n\nSenatspräsident Surstudt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichtcr Schnidt\nBundcsrichtcr Siemer\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende Dichter,\nOberstaatsanwalt beim Bund..e,srichtshof (n\nals Vertreter G4or Sunlusanwaltschaft,\nBibliotheksinspcktorin ee\nals Urkundsbeuntin uer Gescnäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision Aus Anscklarten wird das Urteil\ndes Landgerichts in 3.rlin vom 30.Novemver 1961\n\nl. im Schuldspruch wuzen des Butrusstalles\nzum Nachteil B »\n\n2. in allen Strufauss,rüchen\nmit den Festst.1l1lungen zufgchaoden,\n\nDie weitergehende Kuvision wird verworfen.\n\n- 2 -\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sachu zur\nncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückvcerwiesen.\n\n- Von techts wogen -\n\nGrundes\n\nu won. — |\n\nl. Was die Revision gcigin den Schuldsnruch in den\nBetrussfällen II a 9, 19 und 2O im einzelnen vorträgt,\nist unbegründet. In ä.n v.idun zul.tzt genannten Fällen\n(SB una TED) kam v5 !em Anscklagten, wie das Urteil\nausdrücklich feststullt, \"darauf an, in den Besitz weiterer\nRäume zu gelangen, um diess an Wohnungsuchende gegen Vorauszahlungen vermicten zu können\" (UA S.12). Er erstrebte\nalso einen Vermögensvort.il. Dicser war ruchtswidrig, weil\nder Angeklagte keinen Anspruch darauf hatte, daß ihm die\nRäume ohne Bezahlung überlass.n wurden. Das geschah auch\nim F.lle Nr.II a 9 (Janke). Diese Leistung der Vırmieterin\nwolltc der Angeklagte ebenfalls verhalten, ohne dafür etwas\nzu bezahlen. Diese Absicht war auch hier die \"Triebfeder\nseines Handelns\" (UA 5.17).\n\nIn den übrigen Punkten, ausgenommen den Betrugsfall\nDEEEEEB (val.unten 2 b) hält der Schuldspruch der allgemeinen Sachrüge stand. Die Feststellungen sind nicht, wie\ndie Revision sagt, zu summarisch, sondern tragen die Annahme des Betruges in 20 und der Unterschlagung in 4 Fällen.\n\n2. Auf die verfahrens- und suchlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Strafen, insbesondere gegen\ndie Anwendung des § 20a StGB, braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Ve.urt.ilung des Anguklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbruchers schon aus folgenden\nGründen keinen Bestand hat.\n\na) Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich, ob es den\n§ 20a Abs.1 oder Abs.2 StGB anwendet. Es findet aber die\nNobjektiven Voraussetzungen diesur Vorschrift\" (UA S.18)\nin den Verurteilungen vom 26, September 1951 wegen Rückfalldiebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und\nvom 18.Dezember 1953 wegen Beutrugcs und Unterschlagung zu\nzehn Monaten Gefängnis (UA S.5 Nr.19,20). Daraus ergibt\nsich, daß die Strafkammer von § 204 Abs.1 StGB ausgeht.\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nSis hat dabei jedoch den § 20a Abs.3 StGB nicht\nbeachtet. Danach komnt eine frühere Verurteilung \"nicht in\nBetracht, wenn zwischen dım sintritt ihrur Rechtskraft und\nder folgenden Tat mehr als fünf Jahru verstrichen sind\",\nDas Urteil vom 18.Dezember 1953 muß alsbald rechtskräftig geworden sein, Denn der Ansuklagte verbüßte die Strafe\nbis zum 8.Auzust 1954 (UA 8.5). Div Zeit der Strafhaft\nwird nach § 20a Abs.5 Satz 5 StGB in die fünfjährige\nFrist nicht eingerechnet. Trotzdem war diese vor den\nBetrugsfällen II a 2-21 unl den 4 Unterschlagungen II b\n1-4 abgelaufen. Denn dur Angcklagte hat den Betrug II a 53\nerst am 30.0ktober und 24.Dezcomber 1959, die übrigen\nBetrügereien (II a 2, 4-21) und 3 Unterschlagungen\n(II b 2-4) sogar erst im Jahre 1960 verübt. Auch die\nUnterschlagung zum Nachteil 3urthold (II b 1) kamn er nicht\nlange vor dem 4.April 1960 beganzen haben (vgl.UA S.14\nunten in Verbindung mit S,56 unten).\n\nFür alle diese Tuten schcidut daher der § 20a Abs,l\nStGB selbst dann aus, wenn der noch zu erörternde Betrug\nzum Nachteil BEE (11 a 1) innerhalb der fünfjährigen\nFrist liegen sollte, Denn wenn mehrere ncue Taten zugleich\nabgeurtuilt werden, \"ist für jede einzelne von ihnen zu\nprüfen, ob der Heranzichung der zwei früheren Verurtcilungen nicht die sogenannte Rückfallverjährung nach § 20a\nAbs.3 entgegensteht\" (BGH 1 StR 4/51 vom 2.Wärz 1951 =\nIM Nr.2 zu StGB § 20a).\n\nb) Was den Betrug zum Nuchtuil Berthold (II al)\nbetrifft, so läßt sich dem Urt.il nicht entnehmen, wann\nder angeklagte von den äheleuten DEE, mit denen er\nseit 1955 bekannt ist, \"mehrere Darlehen im Gesamtbetrage\nvon rund 550 DM erhielt. Den Anzug des inzwischen verstorbenen Mannes scheint er von Frau SEP erst Ende des\nJahres 1960 bekommen zu habın. Das UrtLil sagt zwar nicht,\nwenn DB gestorb.n ist, erwähnt aber, daß der Angeklagte den Anzug, den cr von vornherein zu Geld machen\nwollte, am 9.Dezember 1950 versetzte (UA S.6).\n\n-5-\n\nDas Landgericht nimmt cine fortgesetzte .ändlung an,\nstellt aber den Gcesamtvorsatz des Anguklagten (BGHSt 1,\n313,315) nicht ausreichend, sondern nur formelhaft fest\n(UA S.17). Das kann Jen Ang. kKlagten beschweren. Denn bei\neiner fortgesetzten Handlung würde es genügen, wenn ihr\nBeginn in der fünfjührigen Frist des § 20a Abs.3 StGB\nliegt (IK § 20a Anm.IY 2 b). Darum ist in diesem Falle\nauch der Schuldspruch mit den zusrunde licgenden Feststellungen aufzuheben.\n\nZu der beantragten Zurückverweisung dur Sache an\neine andere Kammer sieht der Senat keinen hinreichenden\nGrund.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nEs empfiehlt sich, die Feststullung.n über die\nSchuldsprüche, soweit sie bestehengeblicbea sind, in der\nneuen Verhandlung zu verlesen. Sie rauchen jedoch in den\nGründen des neuen Urteils nicht wicderholt zu werden. Dort\nkönnen sie als bekannt vorausgesutzt werden.\n\nDas Landgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach\n§ 20a Abs.2 StGB zu verurteilen ist. Diese Bestimmung\nschreibt die Strafschärfung nicht zwingend vor, sondern\nüberläßt sie dem ürmessen dcs Tatrichters. Daß dieser\nsich dessen bewußt war, muß aus den Urteilsgründen hervorgehen.\n\nWas bei der \"Gesamtwürdisung der Taten\" zu beachten ist, ergibt sich aus der Entscheidung BGH MDR 1957,562.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSicmer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-14/5-str-145-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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