{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-14_5_StR_121_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-14","aktenzeichen":"5 StR 121/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 121/62 2179 002\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nEr\n\nden praktischen Arzt Dr.med. Friedrich F (EEE\naus BEE, üort geboren an ED 155:,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Abtreibung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Mai 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin en\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 10.Juli 1961 wird\nverworfen,\n\nDie nach dem 10.Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\nDie Verfshrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Wie aus zahlrvichen Stillen der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat die Strafkammer während der mehrtägigen Hauptverhandlung ständig Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Angeklagten genommen, wiederholt Pausen\neingelegt und die tägliche Verhandlungszeit gekürzt. Die\nRüge der Revision, diese Kürzung sei \"vielleicht nicht\nausreichend\" gewesen, entbehrt schon der erforderlichen\nBestimmtheit,. Die Strafkammer hat die Verhandlungsfähigkeit\ndes Angeklagten auch ärztlich prüfen lassen. Mit dieser\nAufgabe einen Psychiater zu betrauen, war sie nicht\ndeshalb verpflichtet, weil sich der Angeklagte vor Jahren\nmöglicherweise eine Hirnverletzung zugezogen hat. Seine\nBehauptung, er habe, \"um nicht als Simulant dazustehen\",\nauf Verhandlungspausen verzichtet, obwohl er nicht habe\nfolgen können, läßt sich nicht erweisen. Außerdem könnte\nder Angeklagte, hätte er sich so verhalten, dem Gericht\nkeinen Vorwurf machen.\n\n2. Die Beschlagnahmebsschlüsse des Amtsgerichts zu\nBeginn der Ermittlungen gehören nicht zu den Entscheidungen, die das Revisionsgericht nach § 336 StPO zu prüfen\nhat. Das Urteil beruht nicht auf ihnen, sondern auf der\nHauptverhandlung.\n\n3. Ob das Landgericht die Öffentlichkeit wegen\nGefährdung der Sittlichkeit für die ganze Dauer der Verhandlung oder nur für bestimmte Teile ausschloß, lag in seinem\nErmessen, Ein rechtsirrtümlicher Gebrauch dieser Ermessensfreiheit ist nicht erkennbar. Es hätte im übrigen dem\nVerteidiger freigestanden, die Yiederzulassung der Öffentlichkeit zu beantragen, wenn er meinte, es bestehe kein\nGrund mehr, sie auszuschließen.\n\n- 3.\n\n4. Die Behauptungen des Angeklagten über die Art, in\nwelcher der Vorsitzende die Verhandlung geleitet habe,\nkönnen die Revision nicht stützen, weil der Angeklagte und\nseine Verteidiger keinen Gerichtsbeschluß nach § 238 Abs.2 StPO\nherbeigeführt haben. Dies gilt auch für die Behauptung des\nAngeklagten, der Sachverständige Professor Dr.Rommeney\nhabe vor seinem Gutachten eine Rücksprache mit dem Angeklagten für nötig erklärt, sie sei jedoch vom Gericht\nzunächst verschoben worden und später unterblieben.\n\n5. Die Trennung und die Verbindung von Verfahren\nliegen im Ermessen des Gerichts (BGH NW 1953,836). Es\nwar nicht unzulässig, das Verfahren gegen eine Mitangeklagte\nvorübergehend abzutrennen und sie in dieser Zeit als Zeugin\nüber einen Fall zu hören, der ihr selbst nicht zur Last\ngelegt wurde.\n\n6. Ob die Zeugin Mpder Beteiligung verdächtig war\noder ob sich dieser Verdacht jedenfalls nach ihrer Vereidigung im Laufe der Verhandlung ergeben hatte, unterlag\nder tatsächlichen Beurteilung durch das Landgericht. Diese\n1äßt keinen rechtlichen Fehler erkennen. Der vom Verteidiger überreichte Brief der Pflegeeltern der Frau Hgg»\nan Frau Kg (Bi.V 31.39 d.A.) brauchte der Strafkamner\nkeinen solchen Verdacht aufzudrängen. Die Eheleute rg»\nsind antragsgemäß als Zeugen vernommen worden. Sie konnten\nJedoch so gut wie nichts aus eigener Wahrnehmung berichten\nund im wesentlichen nur wiedergeben, was sie hatten sagen\nhören (UA S.74). Es liegt daher kein rechtlicher Mangel\ndes Urteils darin, daß es nicht ausdrücklich erwägt, ob\ndie beschworene Aussage der Frau Mg@etwa nur als uneidliche\nzu werten wäre.\n\n7. Den Antrag, der sich auf die Kartei des verstorbenen Dr. Cu H.z0g, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung zurückgenommen (Bd.V Bl.44 d,A.). Es brauchte\nsich daher dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts\nwegen aus dieser Xartei den Namen und die Anschrift der\n\n-4A-\n\nAn\n\nFrau heraussuchen zu lassen, die der Angeklagte mit\n\n\"Frau SB\" meinte, und sie sodann als Zeugin zu hören.\nDie Beweisbehauptungen, für die \"Frau SGB\" als Zeugin\n\nbenannt war, hat die Strafkammer durch Beschluß als wahr\n\nunterstellt (Bd.V B1.43 R.d.A.). Von einer Verletzung der\nAufklärungspflicht kann keine Rede sein,\n\n8. Das schriftliche Gutachten des Obermedizinalrats\nDr.Spengler ist nicht als Beweismittel nach § 251 Abs.2 StPO,\nsondern 'laut Sitzungsniederschrift \"gemäß § 251 Abs.3 StPO\"\nverlesen worden (Bd.V 31.54 d.A.), also offenbar nur zur\nVorbereitung der Entscheidung darüber, ob Dr.Spengler\ngeladen und vernommen werden solle. Das Landgericht hatte\ndaher keinen Anlaß, einen Beschluß darüber zu fassen, ob\nDr.Spengler vereidigt werden solle. Es war auch nicht\nverpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, \"sich mit diesem\nGutachten bei der Urteilsfindung auseinanderzusetzen\",\nwie die Revision es für erfordsrlich hält.\n\n9. Die. Hilfsamträge beider Verteidiger, über den\nGeisteszustand des Angeklagten einen \"Obergutachter\" zu\nvernehmen, hat die Strafkammer mit einer dem § 244 Abs.4 Satz 2\nStPO entsprechenden Begründung zurückgewiesen (UA S.95/96).\nDiese war nicht deshalb rechtlich unzulässig, weil das\nnach § 251 Abs.3 StPO verlesene Gutachten des Obermedizinalrats Dr.Spengler (Bd.IV Bl.118-125 d.A.) zu\neinem anderen Ergebnis als der Sachverständige Professor\nDr.Rommeney gekommen war. Das Landgericht war auch nicht\ngenötigt, einen besonderen Hirnfacharzt hinzuzuziehen.\nDenn laut Urteilsgründen haben neuere Untersuchungen\nergeben, daß die Folgen einer möglichen Gehirnquetschung\ndes Angeklagten vom Jahre 1951 abgeklungen sind (UA 8.93).\nDer Angeklagte hat die festgestellten Abtreibungen erst\nin den Jahren 1959 und 1960 begangen. Daß die erwähnten\nneueren Untersuchungen nicht von Professor Dr.Rommeney\nselbst, sondern \"von dritter Seite\" vorgenommen worden\nseien, wie die Revision behauptet, hat in den Urteilsgründen keine Stütze. Der Sachverständige selbst spricht\n\n-5-\n\na\n\nin seinem schriftlichen Gutachten von eigenen Untersuchungen\nim Juni 1960 (BdA.VI Bl1.80 d.A.). Die vorhandenen Unterlagen\nüber frühere Untersuchungen durch andere ärztliche Stellen\n(UA S.94/95) durfte, ja mußte er mitverwenden, Da3 die Annahme des Landgerichts, andere Gutachter verfügten über keine\nüberlegenen Forschungsmittel, rschtsirrig sei, vermag die\nRevision nicht darzutun.\n\n10. Es hätte sich zwar empfohlen, den Nebenkläger\nnicht nach, sondern gemäß dem Grundgedanken des § 258 Abs.l\nStPO vor den Verteidigern des Angeklagten zu hören. Dies\nschreibt jedoch keine Vorschrift zwingend vor\n(vgl.RGSt 64,133). Im übrigen haben die Verteidiger es\nersichtlich selbst nicht für nötig gehalten, auf die Ausführungen des Nebenklägers zu erwidern. Es wäre sonst\nnicht nur ihr Recht, sondern ihre Pflicht gewesen, das\nWort noch einmal zu verlangen. Das haben sie laut Sitzungsniederschrift nicht getan.\n\nDie Behauptung, aus den Ausführungen des Nebenklägers\nhabe sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß ein Dritter\neinen Eingriff bei Frau ED vorzenomnen habe, ist nicht\nerwiesen. Darum ist die gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht dargetan.\n\n11. Die Strafkamner hat auch im Falle HB einen\nminder schweren Fall nach § 218 Abs.3 StGB angenommen und\ndem Angeklagten \"unter Berücksichtigung von BGH NJW 1961,\n978 gemäß §§ 226, 228 StGB mildernde Umstände zugebilligt,\nso daß in allen Fällen an Stelle der grundsätzlich ver- .\nwirkten Zuchthausstrafen auf Grfängnisstrafen erkannt\nwerden konnte\" (UA 8.99). Das Landgericht hat den Angeklagten also nicht etwä nach den §§ 226, 228 StGB verurteilt. Es brauchte ihn daher auf sie nicht nach § 265 StPO\nhinzuweisen.\n\n12, Die Festsstellung, daß dur Angeklagte die Abtreibungen aus Gewinnsucht begangen hat, widerspricht nicht den\nals wahr unterstellten Beweisbehauptungen über seine soziale\nEinstellung und Handlungsweise viele Jahre vorher,\n\n-6 -\n\nIIs\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen\ntragen die Verurt.ilung.\n\nl. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht\n.habe bei der Würdigung der von Frau Mgpezeusten Äußerung\nder Frau HB von Spätnachnittage des 3.September 1960\n(UA S.60 unten, 64, 78) \"viel näherliegende Möglichkeiten\nvöllig übersehen\". Frau Hggehatte zwar zur Zeit ihrer\nÄußerung 39,5° Fieber und verstarb einige Stunden später\ngegen 23 Uhr. Es besteht aber kein Anhalt dafür, daß am\nSpätnachmittage ihr \"Erinnerungsbild verzerrt gewesen\nsein könnte\", wie die Revision meint.\n\n2. Daß der Angeklagte sine gewisse wirtschaftliche\nZwangslage zum Teil selbst verschuldet hatte (UA S.100),\nbrauchte die Strafkammer nicht mit näheren tatsächlichen\nFeststellungen zu begründen.\n\n3. Gegen die Erwägung, daß der Angeklagte seine\nverminderte Zurechnungsfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt hat, weil er als Arzt die Wirkung der Opiate\nkannte und allen Grund hatte, sich von ihrem Mißbrauche\nfernzuhalten (UA S.IOO), führt die Revision nur unzulässige\ntatsächliche Angriffe.\n\n4. Der Angeklagte nahm von Erika PB wesen ihrer\nNotlage nur 10 DM für die Abtreibung und behandelte sie\nnoch etwa 5 Wochen lang,ohne eine weitere Bezahlung zu\nfordern (UA 8.27). Trotzdem durfte da, Landgericht ihn\nwegen \"der Höhe der in der Mehrzahl von ihm geforderten\nHonorare\" als einen gewerbsmäßigen Abtreiber ansehen,\nder aus Gewinnsucht gehandelt habe (UA S.101). Darin\nliegt kein Widerspruch zu den Feststellungen im Falle\n\n>@®B-\n- 1-\n\n- 7 -\n\n5. Die Feststellun‘en des Landgerichts darüber, aus\nwelchen Gründen und zu welchen Zwecken der Angeklagte\nmehrfach Unterbrechungen der Hauptverhandlung wegen angeblicher Erschöpfung beantragte (UA S.93/94), betreffen seine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit, nicht die Strafzumessung.\nDiese ist von ihnen nicht bseinflußt. Der gegenteiligen\nBesorgnis der Revision fehlt jede Grundlage,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-14/5-str-121-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-14/5-str-121-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.892621+00:00"}}