{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-10_5_StR_360_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-10","aktenzeichen":"5 StR 360/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_360/62 2178 066\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der strufsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Werner En aus San.\ngeboren ar EB 1340 in (Pommern),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Landarbeiter Hans V aus H ,\n\ngeboren an EB 1940 in B an der N (Österreich),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.0ktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten PW una\nVD wira Gas Urteil des Landgerichts in Stade\nvom 10.Mai 1962 in den Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über die Kosten der\nRechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n-— Von Rechts wegen -—\n\n. 2-\n\nGründe:\n\nDie Revisionen beider angeklazter bekämpfen lediglich\ndie Strafaussprüche. Die Rechtsmittel greifen aus sachlichrechtlichen Erwägungen durch.\n\n1. Mit Unrecht berücksichtigt das Landgericht strafschärfend, daß die Angeklagten \"offenbar von dem Wohlstand\nangelockt worden!\" seien, \"der in „estdeutschland herrscht\".\nDies trifft nach den bisherigen Feststellungen für beide\nAngeklagte nicht zu: Der Busch erdeführer Pi ist\nNanerkannter Ostzonenflüchtling\" (UA S.2); er flüchtete\nals>, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und\ndurch die politischen Verhältnisse bedingten Zwangslage\nzu entziehen (§ 3 BVFG, BGBl I 1961,1883,1885). Der Anseklagte VE aber kzır nach Deutschland, weil er in\nÖsterreich seinen Wunsch nicht verwirklichen konnte, \"zur\nSee zu fahren\" (UA S.3). Schon wegen dieses Mangels konnten\ndie Strafen mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen\nnicht bestehenbleiben, und zwar auch die Strafen wegen\nder Diebstähle nicnt, weil diese durch die nunmehr aufzuhebenden Strafen wegen Haubes mitbeeinflußt sein können.\n\n2. In der neuen Hauptverhundlung wird das Landgericht\nbeachten müssen, daß die Beschwerdcoführer nur deshalb gemäß\n8 250 Abs.1 Nr.1 StGB verurteilt worden sind, weil sie\n\"bei Begehung der Tat wWuffen bei sich führten\". Dieses\nGesetzesmerkmal darf weder bei Prüfung der Frage, ob\nmildernde Umstände zuzubilligen sind, noch bei der allgemeinen Strafzumessung erncut zu Ungunsten der Beschwerdeführer verwertet werden-\n\nAuch sei darauf hingewiesen, daß die Frage, ob mildernde\nUmstände zuzubilligen sind, bei erstmaliger Straffälligkeit\nbesonders s: rgfältig geprüft werden muß (BGH 4 StR 51/55\nvom 31.März 1955). Neben den beiden vom Tatrichter angeführten\n\n-3-\n\nGesichtspunkten wären Züäner zugunsten der Angeklagten unter\nUms täinden auch ihre Geständnisbercitschaft sowie das Fehlen\neines faniliären Haltes zu beachten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schm’.dt Siemer\n\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-10/5-str-360-62","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-10/5-str-360-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.807770+00:00"}}