{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-08_5_StR_98_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"5 StR 98/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 98/62 -\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenhändler Hans-Adolf M ED zu: TE:\ndort geboren am EEE 1936,\n\nwegen Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 30.0ktober 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit folgende\n‚Gegenstände eingezogen worden sindı\n\n1 blauer Schnellhefter mit sämtlichen in ihm\nbefindlichen Abbildungen und Fotografien,\n\n2 Umschläge mit Fotografien,\n\n1 Fotohülle mit Negativen,\n\n8 in Hülle Bl.22 der äkten befindliche\nFotografien.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n—\n\n- 53 -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 175a Nr.3 StGB in zwei Fällen, in einem der Fälle\nbegangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176\nAbs.1 Nr.3 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 Abs.1 StPO)\ndeckt sich mit der Sachrüge. Sie braucht daher nicht\nbesonders erörtert zu werden.\n\nDie Anwendung des § 175a Nr.3 StGB auf den Sachverhalt, den die Strafkammer für die beiden im Herbst 1960\nund am 13.Mai 1961 verübten Taten festgestellt hat, ist\nfrei von Rechtsirrtum.\n\n§ 175a StGB setzt ebenso wie § 175 StGB eine körperliche Berührung zwischen Täter und Opfer nicht unbedingt\nvoraus. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie\nmeint aber, es habe hier an der unter solchen Umständen\nerforderlichen gedanklichen Verbindung zwischen dem Angeklagten und seinen Opfern gefehlt. Der Einwand 1st\nunbegründet. j\n\nEs trifft zwar zu, daß in Fällen, in denen es zu\nkeiner körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer\nkommt, zwischen ihnen zumindest eine gedankliche Verbindung derart bestehen muß, daß beide wissentlich an dem\nUnzuchtstreiben teilhaben (vgl. BGH NJW 1955,9177?;\n1962,62°). So liegt es hier aber auch.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nin beiden Fällen in wollüstiger Absicht handelte, als\ner die Jungen veranlaßte, sich unbekleidet von ihm fotoerafieren zu lassen. Es kam ihm nach den Feststellungen\ndes Urteils darauf an, zunächst dadurch, daß er die\nJungen Freikörperkultur-Zeitschriften betrachten ließ,\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nsie geschlechtlich zu erregen, und alsdann durch Anschauen der erregten Jungen, ihrer entblößten Körper,\ninsbesondere ihrer nackten Gesäße oder erigierten Glieder,\nsowie der Aufnahmen, die er hiervon machte, auch sich\nselbst geschlechtlich zu erregen. Die Feststellungen des\nUrteils ergeben außerdem, daß die Jungen in beiden Fällen\ndie Handlungen als unzüchtig erkannten und daß sie diese\nim ersten Falle aus eigener Geschlechtslust und im zweiten\nFalle mit ihrem Lebensalter entsprechenden, durch das Betrachten der Freikörperkultur-Zeitschriften entfachten\ngeschlechtlichen (sinnlichen) Empfindungen über sich\nergehen ließen. Das genügt, um die erforderliche gedankliche Verbindung zwischen dem Angeklagten und den Jungen\nals gegeben anzusehen. on\n\nOhne Rechtsirrtum ist auch, daß die Strafkammer den\nAngeklagten im zweiten Falle zugleich wegen eines tateinheitlich verübten Verbrechens nach § 176 Abs.1\nNr.3 StGB verurteilt hat.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der gegen den\nSchuldspruch gerichteten Sachrüge sonst noch vorträgt,\nsind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung.\nAuf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.\n\nDer Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum, soweit er die Einzelstrafen, die Gesamtstrafe,\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft und die Aussetzung\nder Vollstreckung betrifft. ,\n\nDas gleiche gilt für die auf § 40 StGB gestützte\nEinziehung von drei Freikörperkulturheften. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte diese\nHefte bei den Taten gebraucht hat.\n\nDie ebenfalls auf § 40 StGB gestützte Einziehung\neines blauen Schnellhefters mit sämtlichen in ihm befindlichen Abbildungen und Fotoszrafien, zweier Umschläge\n\n5.\n\n-5.\n\nmit Fotografien, einer Hülle mit Negativen und der in\nHülle Bl.22 d.A. befindlichen acht Fotografien hat dagegen keinen Bestand.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben zwar, daß\nder Angeklagte bei der ersten Tat 48 und bei der zweiten\nTat 8 Aufnahmen gemacht hat. Die hierbei hergestellten\nFotografien und Negative sind Gegenstände, die durch die\nTaten hervorgebracht worden sind und daher eingezogen\nwerden können. Das Urteil läßt aber nicht erkennen, ob\nund in welchem Umfang die eingezogenen Abbildungen,\nFotografien und Negative mit jenen sachgleich sind.\nInsoweit bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter. Dabei wird, soweit es\nsich um den blauen Schnellhefter handelt, das Urteil\nRGSt 12,198,202 letzter Satz zu beachten sein.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/5-str-98-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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