{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-08_5_StR_168_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"5 StR 168/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2162 001\n\n5 StR 168/62\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsacha\n\ngegen\n\nden Maurer Heinz 1 EEE\naus CAD «..:: CD\ndort geboren ar EB 13:5,\n\nwegen Beamtennötigung\n\nhat der 5.Strefsenat des 3undesgcrichtshofs in der\nSitzung vom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBund:esrichter Dr.3örker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n19.Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte ist hinrcichend verdächtig,\nam 11.August 1961 in Wolfenbüttel\n\nle\n\nversucht zu haben, den Polizeioberwachtmeister\nBEE zu töten, um eine andere Straftat,\nnämlich sein Fähren ohne Führerschein, zu\nverdecken und zugleich ihre Fortsetzung zu\n\nermöglichen;\n\ndurch dieselbe Handlung dem genannten\nBeamten, der zur Vollstreckung von Befehlen\nund Anordnungen der Verwaltungsbehörden\nberufen war, in der rechtmäßigen Ausübung\nseines Amtes durch Gewalt Widerstand\ngeleistet zu haben,\n\ninden er den Polizeibeamten, der ihn hindern\nwollte, mit dem Kraftwagen wegzufahren, und\nseine Personalien festzustellen beabsichtigte,\ndurch rücksichtsloses Weiterfahren in lebensgefährlicher Weise abschüttelte, um nicht\nwegen Fahrens ohne Führerschein bestraft zu\n\nwerden,\n\nVerbrechen und Vergehen, strafbar nach\nden §§ 211, 43, 113, 43, 44, 73 StGB.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie polizuilich. Amtshandlung, die der Angeklagte\nveriiteln wollte, hatt schon bıgonnen, als er sein Fahrzeug in Gang setzte und sich dus Polizcibeamten durch die\nbedrohliche Art scin.s Weiterfohrens entledigte. Die\nFeststellungen geben auch k.in.n Anhalt dafür, daß er durch\nsein Verhalten etwa zugleich <cins spätere Wiedsrholung der\nAmtshandlung verhindern wollt. Er hätte daher, wie die\nRevision mit Recht geltund macht, nicht wegen Bcamtennötigung nach § 114 StGB, sondern nur wegen Widerstands\nnach § 113 StGB verurtcilt werden dürfen (BGH NJIW 1953,672).\nErst nach dem Erlaß dieser Entscheidung vom 20.Februar 1953\nist zwar der § 114 Abs.3 StGB mit der Strafdrohung für\nbesonders schwere Fälle durch das Dritte Strufrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1953 (BGBl I 735) eingefügt\nworden. Dadurch hat sich aber nichts daran geändert,\ndaß § 113 StGB als Sondervorschrift dem § 114 StGB\nvorgeht. Dicses Verhältnis beider Bestimmungen folgt aus\nihren Tatbeständen und ist unabhängig von den Strafdrohungen, die ohnchin in § 114 StGB strenger sind als\nin § 113 StGB.\n\nDas Urteil muß daher gemäß dem Antrage der Bundesanwaltschaft mit den Feststillungın aufgehoben werden,\n\nDer Senat verweist die Sachu nicht an die Strafkamncr, sondern an das Schwurgericht zurück.\n\nWie das Landgericht fustst.11t, fuhr der Angeklagte,\num den Polizeioburwachtmeister Bew abzuschütteln, mit\nzunehmender Geschwindigkeit zuf ein. enge Tordurchfahrt zu.\nUnmittelbar vor ihr zog er sluinen Kraftwagen scharf nach\nlinks. BEE scrict dadurch in Gefahr, zwischen der geöffneten Tür des Fahrzeugs und dur Wand des Torbogens cingequetscht zu werden, und konntc sich nur durch rechtzeitiges Beiscitespringen retten (UA S.4,6). Der Angeklagte\n\"hat, wie die Fahrweise zeigt, in Kauf genommen, daß der\nPolizeibeamte mindestens verlitzt werden konnte\" (UA 5.6).\nMit dem Worte \"mindestens\" 1lä3t das Urteil offen, ob der\n\n-A-\n\nAngeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Dies tat\ner, wenn er die Möglichkeit eincs tödlichen Ausgangs erkannte,\ndiesen jedoch billigund in Kauf nahn, d.h. sein Entweichen\nauf alle Fälle erzwingen wollte, Selbst wenn der Polizeibeamte dadurch ums Leben kommen sollte. Nach den Feststellungen des Urteils verfolgte er mit seiner Flucht den\nZweck, eine Straftat, nämlich scin Fahren ohne Besitz eines\nFührerscheins, zu verdecken und zugleich die Fortsetzung\ndieses Vergehens gegen § 24 Abs.1 Nr.l StVG zu ermöglichen.\nSeine Einlassung, \"er sei kopflas gewesen\", läßt die Strafkammer nicht gelten (UA S.6).\n\nEs besteht zogen ihn der Verdacht des versuchten\nMordes (vgl. BGHSt 15,291). Dieser Verdacht hat nach dem\nfestgestellten Sachverhalt einen sölchen Grad, daß er\n\"hinreichend\" im Sinne des § 203 StPO für eine Verweisung\nder Sache an das Schwurgericht nach den §§ 270, 355 StPO,\n§ 80 GVG erscheint. \\\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/5-str-168-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/5-str-168-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.580645+00:00"}}