{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-08_5_StR_154_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"5 StR 154/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 154/62\n\n2162 002\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaplan Alwin 5 EEE zu: 1 u,\ngeboren am EEE 1916 in ep,\n\nzur Zeit in Untersuchungsheft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter NYayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin 0)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 4.Januar 1962\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen (Verbrechen\ngegen § 174 Nr.1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht\nmit Kindern (Verbrechen gegen § 176 Abs.1 Nr.3 StGB)\nund mit schwerer Unzucht zwischen Männern\n(Verbrechen gegen § 175a Nr.3 StGB)in zwei Fällen\n\n-2-\n\nsowie wegen Unzucht mit Abhängigen (Verbrechen\ngegen § 174 Nr.1 StGB) in Tateinheit mit\nUnzucht mit Rindern (Verbrechen gegen § 176\nAbs.1 Nr.3 StGB) und mit versuchter schwerer\nUnzucht zwischen Männern (Verbrechen gegen\n\n88 175a Nr.3, 43 StGB) sowie in Tateinheit\n\nmit gleichgeschlechtlicher Unzucht (Vergehen\ngegen § 175 StGB) in weiteren zwei Fällen\nverurteilt wird;\n\n2. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI.\nDie Verfahrensangriffe haben keinen Erfolge.\n\nl. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, \"über die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit\" der fünf namentlich angegebenen Kinder \"einen\nSachverständigen für Kinderpsychologie zu hören\". In den\nEntscheidungsgründen hat die Jugendschutzkammer diesen\nAntrag abgelehnt, weil sie \"auf Grund ihrer Erfahrung für\nden vorliegenden Fall genügend Sachkenntnis\" besitze,\nWeiterhin ergibt das Urteil, daß der Tatrichter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in allen Fällen nicht\nnur auf Grund der Bekundungen der jugendlichen Zeugen,\nsondern auch mit Hilfe anderer, von diesen Aussagen unabhängiger Umstände gewonnen hat (z.B. auf Grund des Verhaltens\ndes Angeklagten nach den Verfehlungen).\n\nBei dieser Beweislage rügt die Revision vergeblich,\ndaß § 244 Abs.2,3,4 und 6 StPO sowie das Grundrecht des\nrechtlichen Gehörs verletzt worden seien,\n\nIm einzelnen sei folgendes bemerkt:\n\na) Es mag dahinstehen, ob die ständig mit Fällen dieser\nArt befaßte Jugendschutzkammer, deren richterliche Mitglieder (ein Landgerichtsdirektor und zwei Landgerichtsräte)\nwegen ihrer besonderen Sachkunde der Kammer zugeteilt\nworden sind, nicht schon deshalb von der Hinzuziehung eines\nSachverständigen für Kinderpsychologie absehen durfte, weil\nes sich, um die Beurteilung mehrerer Aussagen handelte, die\ngenügend Anhaltspunkte zur Nachprüfung der jeweiligen\nGlaubwürdigkeit boten. Denn die Richtigkeit dieser Aussagen\n1st überdies durch Beweisanzeichen, die von den Bekundungen\nunabhängig waren, teilweise bestätigt worden. In solchen\n\n-A-\n\nFällen darf aber - wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat -— von der Anhörung eines Sachverständigen\nfür Jugendpsychologie abgesehen werden.\n\n\"b) Daß dieser Gesichtspunkt im Urteil nicht ausdrücklich\nhervorgehoben worden ist, vermag die Revision nicht zu\nbegründen. Im übrizsen bezieht sich das Landgericht in seiner\nzurückweisenden Begründung auf die besonderen Umstände des\n\"vorliegenden Falles\" und gibt damit zu erkennen, daß es\nsich keineswegs uneingeschränkt auf seine Sachkunde berufen\nwollte,\n\nc) Abwegig ist die in diesem Zusammenhang erhobene\nRüge der \"Verletzung des rechtlichen Gehörs\", Indem die\nVerteidigung den Beweisamtrag nur hilfsweise anbrachte, hat\nsie auf einen Gerichtsbeschluß verzichtet und sich damit\nselbst des Rechtes begeben, noch während der Hauptverhandlung\nzu den Gründen des Gerichts Stellung zu nehmen.\n\nd) Mit Recht weist die Revision auf einen Fehler der\nEntscheidungsgründe (auf UA S.15) hin. Sie selbst sieht\ndiesen Mangel aber zutreffend als einen \"Schreibfehler,\nzumindest eine offenbare Unrichtigkeit\" an. Fehler dieser\nArt können die Revision nicht begründen. Ohne den Schreibfehler ist das Urteil in sich verständlich; es erörtert in\nrechtlich unanfechtbarer Weise, weshalb dem Zeugen Hans\nWiemkes trotz der Widersprüche in seinen Aussagen geglaubt\nworden ist.\n\n'e) Die anderen Revisionsangriffe, die sich gegen die\nBehandlung des Hilfsamtrages auf Anhörung eines Sachverständigen richten, sind unzulässig, weil sie in Wahrheit nur\ndie Beweiswürdigung als solche bekämpfen, Es besteht keine\nVerfahrensbestimmung, die den Tatrichter zwingt, sich im\nUrteil mit allen in der Hauptverhandlung hervorgetretenen\nBeweisumständen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer\n\nverkennt weiterhin, daß die denkgesetzlich möglichen\nFolgerungen des Tatrichters der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen sind.\n\n2. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, die\nHelgolandfahrt habe \"im Sommer oder Herbst 1959 stattgefunden\" (UA S.14) und der hölzerne Hühnerstall sei \"erst\nim Herbst 1959 errichtet worden\" (UA S.8,14). Entgegen\nder Meinung des Beschwerdeführers sind diese Wahrunterstellungen nach § 244 Abs.3 Satz 2 (letzte Fullgruppe))\n\nStPO zulässig. Daß sich der Tatrichter an anderer Stelle\n\ndes Urteils hiermit in Widerspruch gesetzt habe, behauptet\ndie Revision selbst nicht. Yenn die Strafkammer aber andere\nFolgerungen als der Anreklagte aus den als wahr unterstellten\nBeweisbehauptungen gezogen hat, so ist dies mit Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden,\n\nEbenfalls ohne Rechtsfehler ist die Annahme des Tatrichters, es sei \"Kindern fast unmöglich, Vorgänge in\nzeitlicher Hinsicht so einzuordnen, wie sie tatsächlich\ngeschehen sind, da sie nur ungenügende Vorstellungen vom\nZeitablauf haben\" (UA S.14). Diese Auffassung entspricht\nallgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen,\n\n5. Auch gegen die Behandlung der Hilfsamträge, \"Augenschein in der sogenannten Hühnerweide und im Zimmer, wo\nder Vorgang Siw/ ce C@WBstattgefunden haben soll, einzunehmen\", wendet sich die Revision vergeblich. '\n\na) Mit dem Antrage auf Inaugenscheinnahme des Hühnerauslaufs wollte der Angeklagte beweisen, daß dieser Tatort\nvon Dritten unverhofft eingesehen werden konnte, Dem trägt\ndie Wahrunterstellung, die die \"Übersichtlichkeit\" hervorhebt, genügend Rechnung (UA S.15); auf die vorbeiführende\nStraße brauchte daher nicht noch besonders hingewiesen zu\nwerden,\n\n-6 -\n\nMit dieser Wahrunterstellung hat sich das Landgericht\nan keiner Stelle des Urteils in Widerspruch gesetzt. Wenn\nnur in Bezug auf einen Zeugen die Rede davon ist, daß sich\nzur Tatzeit \"niemand in unmittelbarer Nähe befand\", so\n1äßt dies noch nicht besorgen, die Strafkammer habe sich\nbei Beurteilung der anderen auf der Hühnerweide begangenen\nTaten nicht an die Wahrunterstellung gehalten.\n\nb) Der Antrag auf Augenscheinseinnahme des Tatzimmers\n(Schulte) durfte bereits mit der Begründung abgelehnt werden\n(vgl. UA S.16), das Landgericht halte \"sie zur Erforschung\nder Wahrheit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für\nerforderlich\" (§ 244 Abs.5 StPO). Diese Entscheidung kann\num so weniger beanstandet werden, als bei einer Ortsbesichtigung\nnicht mehr festzustellen war, ob zur Tatzeit \"eine herabhängende Tischdecke auf dem Tisch gelegen\" hatte; dafür war\n\nder spätere Augenschein ein völlig ungeeignetes Beweismittel,\n\n4. Unzulässig sind die Revisionsangriffe, mit denen\nunter Hinweis auf den Akteninhalt die Unglaubwürdigkeit der\njugendlichen Zeugen Alfons Sig und Hans WWW dargelegt\nwerden soll. Diese Rügen bekämpfen ebenfalls nur die Beweiswürdigung als solche. Denn das Landgericht hat die teilweisen\nWidersprüche in den Aussagen gesehen und sich insbesondere\nmit‘ den widerspruchsvollen Zeitangaben der jugendlichen\nZeugen - in rechtlich unanfechtbarer Weise -— auseinandergesetzt, j\n\n5. Schließlich ist es weder unter verfahrensrechtlichen\nnoch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden,\nwenn die angefochtene Entscheidung einerseits hervorhebt, die\nKinder hätten die Vorfälle - übrigens nur: \"soweit dies\nirgend möglich war\" (UA S.12) - vor ihren Eltern verheinlicht, andererseits aber feststellt, der Angeklagte sei\nschon am 11. oder 12,Januar 1961 von Diedrich Wil una\n\n- 1 -\n\nHermann Hop sen. wegen seiner Verstöße zur Rede gestellt\nworden. Das Urteil ergibt nämlich, daß diese Unterredung\nnicht durch Offenbarungen der Jugendlichen gegenüber ihren\nEltern, sondern durch umlaufende \"Gerüchte\" veranlaßt worden\nwar (UA S.9).\n\nII. Die Sachrüge führt zu Änderungen des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung der Strafaussprüche mit den Feststellungen\nhierzu, hat aber im übrigen keinen Erfolg.\n\nl. Unberechtigt ist der Vorwurf, es fehle an ausreichenden Feststellungen für die Anwendung des § 174 Nr.1 StGB.\n\nDas Urteil ergibt, daß die Verletzten als Meßdiener\nmindestens einmal wöchentlich vom Angeklagten, den sie beim\nLesen der Messe und bei sonstigen gottesdienstlichen Handlungen zu unterstützen hatten, auf ihre Aufgaben vorbereitet\nwurden, außerdem \"religiösen 'Interricht\" erhielten und\nschließlich als Meßdiener nebenher \"zu häuslichen Arbeiten,\nwie Heranholen und Zerkleinern von Holz, Gartenpflege usw.\nherangezogen\" wurden; der Angeklagte \"hielt auch Spielstunden\nmit ihnen ab und unternahm Ausflüge und Wanderungen mit\nihnen\" (UA S.3/4).\n\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht\ndarauf verzichtet, das Über- und Unterordnungsverhältnis\nzwischen dem Angeklagten als Geistlichen und den Knaben als\nMeßdienern noch näher darzulegen und zu begründen. Daß diese\nihm im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zur \"Frziehung anvertraut\"\nwaren, ergibt sich hier schon aus der Erteilung des Religionsunterrichts. {iberdies hat nach den Feststellungen ein Betreuungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen,\nweil der Angeklagte für die gesamte Lebensführung der Knaben\nzumindest mitverantwortlich war (vgl. die zur Veröffentlichung\nbestimmte Entscheidung 5 StR 74/62 vom 3.April 1962). Ein\nsolches Verhältnis hat der Bundesgerichtshof bei einem Pfarrer\n\n-8 -\n\nselbst für den Fall bejaht, daß die Erziehungsberechtigten\nbeim Zustandekommen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht\nunmittelbar mitgewirkt haben (4 StR 88/59 vom 29.Mai 1959).\n\n2. Durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken bestehen\nindessen gegen die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens\ngemäß § 175a Nr.3 StGB in den Fällen Wolfgang Se ınd\nKarl-Heinz ScHiiB.\n\nNach den erschöpfenden Feststellungen haben diese\nKnaben das unzüchtige Tun des Angeklagten hingenommen, ohne\nbei sich oder beim Verführer bewußt geschlechtliche -Empfindungen hervorrufen zu wollen. Der Angeklagte hat also sein Ziel,\ndie Jugendlichen zu verführen, nicht erreicht.\n\na) Für den Fall Wolfgang SED erzipt sich dies aus\nfolgenden Urteilsdarlegungen:\n\n\"Der Angeklagte faßte dann in seine Hose und zog\nsein Geschlechtsteil heraus. Er forderte den\nZeugen auf, daran zu drücken, Der faßte aber nur\nso zu, daß das Hemd dazwischen war. Obwohl der\nZeuge es nicht wollte, faßte der Angeklagte auch.\nin dessen Hose und drückte dessen Geschlechtsteil.\nDabei fragte er, ob es Spaß mache, was der Zeuge\nverneinte. ... Einige Zeit später fragte der Angeklagte den Zeugen Wolfgang BB, oo sie die\nSpielereien noch einmal machen wollten. Der Zeuge\nverneinte das und wurde dann auch nicht weiter\nbelästigt\" (UA S.6).\n\nb) Ähnliche Feststellungen trifft das Landgericht\nbei den Vorfällen mit Karl-Heinz Sc.\n\nDiesen Jugendlichen hat der Angeklagte —- abgesehen\nvon einer oberflächlichen, nicht als strafbar angesehenen\nBerührung - einmal durch die Hose an den Geschlechtsteil\ngefaßt; nach dem Urteilszusammenhang sind jedoch hierdurch\n\n-9 -\n\nkeine geschlechtlichen Empfindungen bei dem Knaben hervorgerufen worden, \"Der Angeklagte ergriff danach die Hand des\nKarl-Heinz Sc, führte sie über der Hose zwischen seine\neigenen Beine und forderte den Zeugen auf, zu drücken, Der\nZeuge tat das auch, ohne zu merken, ob er auf das Geschlechtsteil des Angeklagten drückte\" (UA S.7). Karl-Heinz Sche\nhat das Tun des Angeklagten also nur widerstrebend geduldet,\n\nc) Auch der zur Tatzeit l2jährige Hermann Siebum hatte\ndem Angeklagten stets Widerstand entgegengesetzt. Die\nVerstöße gegenüber diesem Knaben verbinden sich jedoch\n- wie noch darzulegen sein wird -— mit dem strafbaren Tun\nim Falle Hans 3 ) zu einer fortgesetzten Handlung; im\nFalle WEEWist aber mit Recht ein vollendetes Verbrechen\ngegen § 175a Nr.3 StGB angenommen worden, so daß es (insoweit)\nfür diesen Tatkomplex keiner Änderung des Schuldspruchs\nbedurfte.\n\nIn den beiden zuerst angeführten Fällen hat sich der\nAngeklagte - neben den tateinheitlich bestehenbleibenden\nVerurteilungen nach § 174 Nr.1 StSB und § 176 Abs.1 Nr.3 StGB -\nnur der versuchten Verführung von Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in Tateinheit mit (vollendeter)\ngleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB schuldig\ngemacht,\n\nEine Bestrafung nach § 175a Nr.2 StGB scheidet hier\naus, weil es dem Beschwerdeführer ersichtlich nur auf eine\nfreiwillige Beteiligung der Jugendlichen ankam. Er wollte\nnicht, daß diese sich lediglich wegen des Abhängigskeitsverhältnisses von ihm zur Unzucht mißbrauchen ließen, und\nfragte sie deshalb auch, \"ob es ihnen Spaß mache\". Als die\nKnaben dies verneinten, wurde er nicht weiter zudringlich.\n\nDer Senat hat von sich aus den Schuldspruch entsprechend\ngeändert (§ 354 Abs.1 StPO).\n\n3, Die - wenn auch knappen -— Darlegungen zum Fortsetzungszusammenhang sind mit Rechtsgründen nicht zu\n\n- 10 -\n\nbeanstanden.\n\nIm übrigen beschwert hier die Annahme von Fortsetzungszusammenhang den Anzeklagten nicht. Der Fall\nliegt anders als in der Entscheidung BGHSt 2,163,167,\nauf die sich die Revision beruft. Dort waren \"mehrere\nzeitlich getrennte und für sich allein vielleicht unverfängliche Einzelhandlungen nur in ihrer Gesamtheit als je eine\nunzüchtige Handlung\" angesehen worden, obwohl der Gesamtvorsatz zweifelhaft war. So ist es hier nicht. Jeder\nfestgestellte und dem Angeklagten zur Last gelegte Einzelakt der fortgesetzten Handlungen ist für sich allein\nunzüchtig. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers\nergeben sich auch Beginn und !'nde der jeweiligen Fort-\n\nsetzungstaten genügend deutlich aus dem Urteil.\n\nIndessen bestehen - wie auf die allgemeine Sachrüge\nzu berücksichtigen war -— durchgreifende Bedenken dagegen,\ndaß der Tatrichter die unzüchtigen Handlungen mit Hermann\nSiebum und Hans YWiemkes jeweils als selbständige (in sich\nfortgesetzte) Taten beurteilt hat, Denn die Feststellungen\n(UA S.5 zu Nr.2) ergeben zweifelsfrei, daß zwei Einzelakte\ndieser Taten zusammenfallen;s \"Im Sommer 1960 setzte sich\nder Angeklagte zwischen die beiden Zeugen, knöpfte ihnen\n\nnach einiger Zeit die Hosen auf und spielte an beider Geschlechtsteile\"; später - \"ebenfalls im Sommer 1960\" -\nwiederholte sich dieses Geschehen, überdies veranlaßte der\nAngeklagte beide Knaben, \"sich gegenseitig an den Geschlechtsteilen zu reiben, was sie aber nicht richtig taten\". Diese\nGeschehnisse bilden auf Grund ihres engen räumlichen und\nzeitlichen Zusammenhanges eine natürliche Handlungseinheit\n\nund verbinden damit alle gegen beide Knaben gerichteten\nVerstöße zu einer (in sich fortgesetzten) Handlung (BGHSt 6,81).\n\nAuch insoweit konnte der Schuläspruch durch das\nRevisionsgericht entsprechend geändert werden,\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\n4. Der bisherige Urteilsspruch erweckt durch die\nFassung seines letzten Teils (\"wegen Unzucht mit Kindern\"\nstatt \"mit Unzucht mit Kindern\") den Eindruck, als handele\nes sich insgesamt um sechs selbständige Verurteilungen,\nDaß es sich hier um einen bloßen Fassungsmangel handelt,\nergeben die Gründe deutlich.\n\n5. Sämtliche Strafen mit den jeweiligen Feststellungen\nhierzu konnten nicht bestehenbleiben, weil in drei Fällen\ndie Schuldsprüche geändert worden sind und sich im Falle\nAlfons SW nicht sicher ausschließen läßt, daß die Höhe\ndieser Einzelstrafe durch die nunmehr aufgehobenen anderen\nEinzelstrafen mit beeinflußt worden ist.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung dürfen gemäß § 358\nAbs.2 StPO keine höheren Strafen als bisher - im Falle\nHermann SW Hans weg also nicht mehr als zwei Jahre\nund sechs Monate Gefängnis -— verhängt werden, die geringere\nZahl der Schuldsprüche hindert das Landgericht jedoch nicht,\nzu derselben Gesamtstrafe wie im angefochtenen Urteil zu\ngelangen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/5-str-154-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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