{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-08_5_StR_124_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"5 StR 124/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2162 003\n\n5 StR 124/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nzegen\n\nden Transportarbeiter Albert DEE zu: rei,\ndort geboren an W 13:7,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft\nwegen Betruges im Zückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schuidt\nBundesrichter Schmitt\nSundesrichter Dr.3örker\nBundesrichter Jeyr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . >\nals Vertreter Jer 3undesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbea.utin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Juni 1961\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 10.Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des üechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[pP\n\n2}\n‚s\n(5\niQ\n\n®\n\n|\n|\n\nI.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Behauptung, d:r Zeuge SW habe sich\nwährend der Beratung in das 3eratungszimmer begeben,\ntrifft nicht zu. Wie aus dem Schreiben des Strafkamnmervorsitzenden vom 25.0ktober 1961 an die Verteidigerin\nhervorgeht, hatte er dem Zeugen während der Beratung\nAurch einen Justizwachtmeister die Aufforderung übermitteln lassen, sich nicht zu entfernen, weil er noch\neinmal vernommen werden müsse. SC erschien daraufhin an der Tür des Beratungszimmers, öffnete sie, wurde\naber sofort, ehe er es betrat, in den Sitzungssaal geschickt. Dort trat das Gericht, wie die Sitzungsniederschrift (Bl1.126 d.A.) beweist, noch einmal in die Beweisaufnahme ein und hörte den Zeugen SIEB nochmals zur\nSache.\n\n2. In dem Betrugsfalle Sonnenschein brauchte das\nin den Urteilsgründen wiedergegebene Beweisergebnis es\ndem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die\n\"heim Verlassen des Betriebes auszufüllende Stempelkarte\" (UA S.7) als Beweismittel heranzuziehen.\n\n3. Selbst wenn im Falle XP der Zeuge\nSCHE, wie die Revision behauptet, den Urteilsgründen\njedoch nicht zu entnehmen ist, in der Hauptverhandlung\nausgesagt haben sollte, er habe über die Vorgänge mit\ndem Franzosen AGB sesprochen und dieser habe sich\ndabei \"sehr verdächtig benommen\", gebot die Aufklärungspflicht nicht, von Ants wegen RD, ier nach dem\neigenen Vortrage der Revision inzwischen Berlin verlassen hatte, zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen.\n\nDie Strafkammer durfte sich ein etwaiges auffälliges\nBenehmen FEEDS bei der Erörterung des Falles mit dem\nZeugen SÜD sanit erklären, daß RÜMEEE sich wahrscheinlich an dem Schwindelmanöver des Angeklagten beteiligt, jedenfalls nach den Feststellungen die Quittung\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nüber 25 DM mitunterschrieben (UA 5.8) und möglicherweise\ndie Hälfte dieses Geldes vom Angeklagten erhalten hatte\n\n(VA S.14).\n\n4. Den Antrag der Verteidigerin, einen ärztlichen\nSachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten\nzu hören, durfte die Strafkammer zwar nicht deshalb ablehnen, weil \"die Beweiserhebung wegen’ Offenkundigkeit\nüberflüssig\" sei; denn offenkundig im Sinne des § 244\nAbs.3 Satz 2 StPO ist nur, was für das Gericht unabhängig\nvom Verlauf. der Hauptverhandlung als allgemein- oder\ngerichtskundig feststeht, also nicht, was sich erst aus\nEinzelheiten der Hauptverhandlung ergibt. Die Revision\nrügt aber nicht dies als rechtlichen Fehler, sondern\nträgt vor, die Strafkamner habe den Antrag als \"offensichtlich unbegründet\" zurückgewiesen. Sie hat also den\nBeschluß, der möglicherweise nur einen Ausdrucksfehler\nin der schriftlichen Formulierung enthält, im wesentlichen so verstanden, wie er nach seiner weiteren Begründung in Wahrheit gemeint wars für das Gericht sei es nach\neigener Prüfung (vgl. auch UA S.1E) infolge ausreichender\neigener Sachkunde offensichtlich, daß kein Grund bestehe,\ndie volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu bezweifeln. Diese Beurteilung durfte sich die\nStrafkammer im vorliegenden Falle gemäß § 244 Abs.4 Satz 1\nStPO selbst zutrauen. Die Ablehnung des Beweisamtrages\nist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII.\n\nIndem sich die Revision, um die Sachrüge im einzelnen\nzu rechtfertigen, auf die Begründung der Aufklärungsbeschwerden beruft, entfernt sie sich unzulässig von den Feststellungen des Landgerichts. Diese tragen die Verurteilung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/5-str-124-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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