{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-08_5_StR_116_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"5 StR 116/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 116/62 2162 004\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeug-Handwerker, jetzigen Unteroffizier\n\nVa Ei au: AU Kreis DEE\ngeboren am ED 1937 ir Pa\n\nwegen Verführung eines vierzehnjährigen Mädchens\nnach § 1§ 2 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 21.Dezember 1961\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung\neines noch nicht 16 Jahre alten Mädchens nach § 1§ 2 StGB\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von\nder Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von\nRechtsirrtum. Der Angeklagte hat die zur Tatzeit 14 Jahre\n. \"alte, unbescholtene Hildesard MlWverführt, auf einer\nin einem Wald stehenden Bank zweimal geschlechtlich mit\nihm zu verkehren. Beim ersten Geschlechtsverkehr drang er\nmit seinem Glied in den äußeren Geschlechtsteil des\nMädchens ein. Auch beim zweiten Geschlechtsverkehr gelang\nes ihm nur, mit seinem Glied ein wenig in die Scheide des\nMädchens einzudringen.\n\nDer Angeklagte hat durch beide Handlungen im Sinne\ndes § 1§ 2 StGB den Beischlaf mit Hildegard Me vollzogen. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist unbegründet.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil NJW 1961,\n206710 zu § 173 StGB, der ebenso wie § 182 StCB einen\nBeischlaf voraussetzt, entschieden, daß zur Vollendung\nder Straftat jede Vereinigung der Geschlechtsteile genügt,\ngleichviel, in welchem Umfang das männliche Glied in das\n“ weibliche Geschlechtsorgan eindringt. Dies gilt auch für\n§ 1§ 2 StGB. Es ist daher nicht erforderlich, daß der\nTäter mit seinem Glied in die eigentliche Scheide, d.h.\nin den Raum hinter der den Scheideneingang abschließenden\nJungfernhaut eindringt. Es genügt vielmehr, daß ein, wenn\nauch nur unvollständiges, Eindringen des männlichen\nGlieds in das weibliche Geschlechtsorgan seinen Anfang\nnimmt.\n\nZu Unrecht bekämpft die Revision diese Rechtsansicht\nmit dem Einwand, sie lege das Merkmal des Beischlafs zu\n\n-3-\n\n- 3-\n\nweit aus. Es trifft zwar zu, daß sie in dem genannten\nUrteil u.a. mit der Erwägung begründet wird, aus dem Zusammenhang zwischen Beischlaf und Zeugung könne nur entnommen werden, daß Beischlaf im strafrechtlichen Sinne\neine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung sei.\nEs ist weiterhin auch richtig, daß eine Empfängnis durch\neine sogenannte Schmierinfektion möglich ist, wenn es zu\neiner Berührung des männlichen Gliedes mit dem weiblichen\nGeschlechtsorgan überhaupt nicht kommt. Hieraus folgt\njedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht,\ndaß nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs auch\nin diesen Fällen das Merkmal des Beischlafs erfüllt wäre.\nVoraussetzung hierfür ist vielmehr stets, daß eine Vereinigung der Geschlechtsteile im oben dargelegten Sinne\nstattfindet.\n\nZu Unrecht meint die Revision ferner, daß auch dann,\nwenn man jener Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs\nfolgt, das Merkmal des Beischlafs im vorliegenden Fall\nnicht verwirklicht worden sei, weil nach den Feststellungen des Urteils kein Samenerguß erfolgt ist. Ein Einäringen des Täters mit seinem Glied in das weibliche\nGeschlechtsorgan, wie es die Strafkammer hier festgestellt hat, ist eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung. Daß im Einzelfall besondere Umstände\n- hier das Fehlen des Samenergusses - vorliegen, die\neine Empfängnis ausschließen, ändert daran nichts. Das\nhat der Bundesgerichtshof in seinem erwähnten Urteil bereits zum Ausdruck gebracht. Es heißt in ihm wörtlich:\n\"Liegt eine solche (nämlich eine ihrer Art nach zur Zeugung\ngeeignete Handlung) vor, so ist der Begriff (des Beischlafs)\nerfüllt, ohne daß es noch darauf ankommen kann, ob im\nEinzelfalle die Gefahr der Empfängnis mehr oder weniger\ngroß oder ob sie aus irgendwelchen Gründen gar aus-\n\ngeschlossen ist.\"\n\nDie gegenteilige Auffassung der Revision bedeutet,\ndaß das Merkmal des Beischlafs auch dann nicht erfüllt\n\n-4-\n\n- 4-\n\nwäre, wenn der Täter zwar mit seinem Glied in die eigentliche Scheide eindringt und es dort auch zum Samenerguß\nkommt, eine Empfängnis aber ausgeschlossen ist, weil der\nTäter ein wirksames, empfängnisverhütendes Mittel gebraucht, oder weil das Opfer unfruchtbar ist. Sie würde\nweiterhin dazu führen, daß eine vollendete Straftat nach\nden §§ 173 (Blutschande), 176 Abs.1 Nr.2 (Beischlaf mit\neiner willenlosen, bewußtlosen oder geisteskranken Frau),\n177 (Notzucht) oder 1§ 2 StGB von einem unfruchtbaren\nTäter sowie an oder mit einer unfruchtbaren weiblichen\nPerson überhaupt nicht verübt werden könnte. Daß dies\nnicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nFehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/5-str-116-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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