{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-05-08_5_StR_100_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-05-08","aktenzeichen":"5 StR 100/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 100/62 | 09:\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilheln V mp zu: Tag\ngeboren am EEE 1905 ir TuuzEimm,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr BR)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nBibliotheksinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Stade vom 12.Dezember. 1961 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nl. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht die\nFähigkeit der Kinder, das Maschineschreiben ohne persönliche\nUnterweisung zu erlernen, verneint hat, ohne die Kinder\nselbst als Zeugen und ihre Lehrer oder andere Personen als\nSachverständige zu hören. Hierin liegt die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO\nverletzt. Sie ist jedoch unbegründet. Die Vernehmung der\nKinder, ihrer Lehrer oder anderer Sachverständiger brauchte\nsich dem Landgericht ohne entsprechenden Beweisamtrag nicht\naufzudrängen. Es konnte sich auf Grund der Zeugenaussagen\nder Eltern ein Bild von der Begabung und den Fähigkeiten\nder Kinder machen. Schließlich spricht auch die Tatsache,\ndaß keines der Kinder in den sechs Fällen das Maschineschreiben gelernt hat, dafür, daß sie dazu ohne persönlichen\nUnterricht, allein auf Grund eines Fernkursus, nicht fähig\nwaren,\n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges in den sechs Fällen\nbegegnet auch keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Soweit\nsich die Revision gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, die Kinder, wie\nversprochen, persönlich zu unterrichten, bekämpft sie nur\nin unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer.\nAuch die Ausführungen des Landgerichts über den Vermögensschaden der Betroffenen sind frei von Rechtsirrtum,. Grundsätzlich richtet sich zwar beim sogenannten Eingehungsbetrug der Leistungsvergleich nach allgemeinen Maßstäben,\n\n-3-\n\nDaneben sind aber in besonderen Fällen auch die persönlichen\nBedürfnisse und Verhältnisse des Getäuschten zu berücksichtigen (BGH bei Dallinger YDR 1952,408,409; RGSt 16,\n\"1,7; 49,21,23). Entscheidend ist, ob der Getäuschte die\nerworbene Sache nach der Auffassung eines sachlichen\nBeurteilers nicht oder nicht in vollem Umfange für den\nvertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer Weise\nverwenden kann. Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit,\nso ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu\nsehen, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der\nLeistung des Getäuschten entspricht (BGHSt 16,321). Der\nWert einer Schreibmaschine in Verbindung mit einem\nschriftlichen Fernkursus kann in tausend Fällen dem Erwerber den dafür gezahlten Preis wert sein. Sie können\n\naber auch unter besonderen Verhältnissen, wie sie das Land-\n‘gericht hier festgestellt hat, für den Abnehmer ohne\npersönliche Anweisung und Unterrichtung wertlos sein. Der\nVermögenszuwachs durch Lieferung einer Schreibmaschine samt\n\n. Fernkursus bleibt dann für den Getäuschten hinter der durch\n\ndie Bezahlung des Preises entstandenen Vermögensminderung\nzurück. Daß der Vermögensschaden dem erstrebten rechtswidrigen Vorteil entspricht, ist nach den Feststellungen\nnicht zweifelhaft. Denn in der schädigenden Vertrags-\n\nbindung bestand der Nutzen für die vom Angeklagten vertretene\nFirma, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, Diesen\nNutzen hat der Angeklagte auch beabsichtigt, weil davon:\nabhing, daß er selbst die Provisionen verdiente...\n\n-A-Der Revisionsangriff gegen die Höhe der Strafe geht\n\noffensichtlich fehl,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Schnitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/5-str-100-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-08/5-str-100-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.489938+00:00"}}