{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-26_5_StR_439_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-26","aktenzeichen":"5 StR 439/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 439/62\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter EImer PD Ep zus Em,\ngeboren am EEE 1929 in vammmmp Krois DEE,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.0ktober 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr nun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangsstellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 26.April 1962 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zu nsuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\n1. Offensichtlich unbugründet sind die Revisionsrügen des Angeklagten, die den Schuldspruch angreifen. Das\nangefochtene Urteil stellt fest, die Zeugin Skorpik habe\nsich gegen den Angeklagten nicht zur Wehr gesetzt\" (UA S.4),\nweil sie \"infolge ihres völligen körperlichen Zusammenbruches\nnicht in der Lage war, einen Willen zu bilden oder ihm Ausdruck zu verleihen\" (UA S.7). Nach den Entscheidungsgründen hat der Angeklagte ihren Zustand \"richtig erkannt und\nbeurteilt\" (UA 8.10). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher die Verurtsilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.2 StGB mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Zutreffend aber macht die Revision geltend, daß\ndie Versagung mildernder Umstände in rechtlich bedenklicher Weise begründet worden ist,\n\na) Der Tatrichter hat die Gesichtspunkte der\ntünbestraftheit\" und der \"Fürsorge für die eigene Familie\"!\nuneingeschränkt und ganz allgemein als bedeutüngslos für\ndiese Frage angesehen; das Urteil meint, \"Unbestraftheit\nund Fürsorge für die eigene Familie sind nur selbstverständlicht!,\n\nDas ist zwar als Forderung, nicht aber als Tatsache\nrichtig. Es kann für die Straffrage durchaus bedeutungsvoll sein, daß ein Angeklagter bisher immer die Kraft\naufgebracht hat, Versuchungen zu widerstehen und sich von\nstrafbarem Tun freizuhalten. Das haben Reichsgericht und\nBundesgerichtshof selbst für Beamte wiederholt entschieden\n(RG HRR 1936,5125 1937,1062 = JW 1937,18045 BGHSt 8,1865\n2 StR 213/55 vom 15.Dezember 1955).\n\nAuch kann sich der Umstand strafmildernd auswirken,\ndaß der Anzseklagte bisher für seine Familie gut gesorgt\nhat. Denn aus dieser Fürsorge können günstige Schlüsse\nauf die Täterpersönlichkeit gezogen werden.\n\n- 3-\n\nb) Rechtlich bedenklich ist cs auch, wenn die Strafkammer eine wesentliche Belastung des Angeklagten darin\nsieht, ‘:\"daß er schon seit Jahren abends häufig Liebespärchen bei ihrem Treiben beobachtet hat\". Dies mag zwar\nAuswirkung eines Persönlichkeitsmangels sein. Ein solcher\n‚Mangel ist jedoch nicht so schwerwiegender Art, daß er bei\nAbwägung der \"wesentlichen entlastenden und belastenden\nUmstände\" (BGHSt 8,186,189) für die Versagung mildernder\nUmstände von entscheidender Bedeutung sein könnte..\n\n‘Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein\nzu demselben Land gehörendes, benachbartes Gericht gleicher\nOrdnung zurückverwiesen worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-26/5-str-439-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-26/5-str-439-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.430457+00:00"}}