{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-17_5_StR_110_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-17","aktenzeichen":"5 StR 110/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 110/62 ‘ 178 060\n\nmn\n\nInmNaxven des Volke\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3.\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Tr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Tr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizanzsestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Sepp wird\ndas Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 14.Dezember 1961\n\nl. dahin berichtigt, daß die Angeklagten Sage,\nSCHE und SigB »ezen Zaubes nach § 249 StGB verurteilt\nwerden,\n\n2. hinsichtlich dieser Angeklagten im Strafausspruch\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung über die gegen Sog, Sci und sg\n\nzu verhängenden Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nIII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nSogiD verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Revision, die das gegen den Beschwerdeführer\nergangene Urteil \"in vollem Umfange\" angreift, ist nur\nzum Teil begründet. Wie die Prüfung des Urteils auf die _\nSachrüge ergeben hat, sind die Voraussetzungen des § 249 StGB\nfehlerfrei festgestellt worden. Insoweit hat auch die\nRevision keine Einzelausführungen gemacht. Sie wehrt sich\njedoch mit Recht gegen die Verurteilung wegen schweren\nRaubes nach § 250 Abs.1 Nr.3 StGB. Wie die Feststellungen\nder Strafkammer ergeben, hat der Raub nicht auf einem\nöffentlichen Wege stattgefunden, sondern etwa acht bis zehn\nSchritte seitwärts von einem öffentlichen Wege in einen\nan diesen angrenzenden Gebüsch. Das Urteil ergibt nun keine\nTatsachen, die es rechtfertigen könnten, auch dieses Gebüsch\nnoch als zu dem öffentlichen Wege gehörig anzusehen,\n\nDie Strafkammer begründet ihre dem entgegenstehende\nAuffassung mit einem Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW\n1956,1807 und führt aus, zu einem öffentlichen Wege ‚gehöre\n\"auch das unmittelbar angrenzende Gelände\", in dem noch\nder Angriff auf das Opfer stattgefunden habe. Die angeführte\nEntscheidung beschränkt sich jedoch auf eine Rasenfläche\nin einem öffentlichen Park. Sie ist damit begründet, es\nkomme häufig vor, daß Parkbesucher auf angrenzende Rasenflächen gerieten, weil ctwa die Wege durch Witterungseinflüsse\nungangbar seien, weil sie einen verlorenen Gegenstand abseits vom Wege suchen wollten oder einem davonlaufenden\nKinde nacheilten oder aus ähnlichen Gründen. Hier handelt\nes sich aber um einen öffentlichen Weg, der nicht durch einen\nPark führt, in dem nach dem Schutzzweck des § 250 Abs.1l\nNr.3 StGB eine weitere Auslegung als bei einer Straße und\neinem Weg angebracht sein mag. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgcrichtshofes das auch in Fällen angenommen worden, in denen der Täter einen öffentlichen Weg\n\n-4-\n\nverlassen und das unmittelbar angrenzende Gelände zum\nWeitergehen benutzt hat, weil der Weg aufgeweicht und nicht\nbegehbar war (Urteil 1 StR 575/59 vom 22.Dezember 1959,\nerwähnt bei Fränkel in der Anm. zu IM StGB§ 250Nr.21 = BGHSt\n14,383). Maßgebend ist nach dieser Rechtsprechung, daß die\nangrenzende Fläche unter Umständen als Erweiterung des\nöffentlichen Weges benutzt wird. Aus den angeführten\nEntscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß jedes\n\nan einen öffentlichen Weg grenzende Gelände den besonderen\nSchutz des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB genieße.\n\nEs mag nun zwar nach dem mitgeteilten Sachverhalt\nzutreffen, daß gelegentlich Benutzer des ncben dem Sportplatz verlaufenden öffentlichen Weres den Rand des anschließenden, mit Gebüsch bewachsenen Geländes betreten; keinesfalls\nkann aber das Gebüsch selbst noch als Teil des öffentlichen\nWeges angesehen werden, in das sich der Beschwerdeführer\nmit seinem Opfer begeben hatte. Eine so weite Auslegung\nist mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Zweck des § 250\nAbs.1l Nr.3 StGB nicht anrcbracht, der den Verkehr schützen\nwill, der sich auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen\nabspielt (BGHSt 13,287,288).\n\nDa im vorliegenden Falle die Gewaltanwendung auch\nkeinesfalls wenigstens teilweise schon auf dem öffentlichen\nWege begangen worden ist (vgl.hierzu BGHSt 14,383,386),\nkonnte der Senat das Urteil in entsprechender Anwendung\ndes § 354 StPO von sich aus dahin berichtigen, daß der\nBeschwerdeführer des Raubes nach § 249 StGB schuldig ist.\n\n-5-\n\nAufzuheben war jedoch der Strafausspruch, ohne daß\nauf die Einwendungen der Revision zu diesem Punkte eingegangen zu werden braucht. Es wird insoweit jedoch auf die Entscheidung BGH NJW 1962,498 hingewiesen.\n\nGemäß § 357 StPC war das Urteil auch hinsichtlich der\nMitangeklagten Sc und SIE zu berichtigen und teilweise\naufzuheben.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/5-str-110-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/5-str-110-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.255051+00:00"}}