{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-10_5_StR_69_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-10","aktenzeichen":"5 StR 69/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 085\n\n5 StR 69/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Klaus S EEE zu: : CE,\ngeboren am ED 1934 in CE,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.April 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n10.November 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsnmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\ngründe»\n\nDas Landgericht hat den Anseklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall in einen Falle und wegen Betruges im Rückfalle\nin 16 Fällen verurteilt. Die .ievision des Angeklagten, die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügt, ist unbegründet, 0\n\nDie.Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO ausgeführt ist. j\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht läßt die Urteilsbegründung keine Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch von.\nden Ausführungen zum inneren Tatbestand in den Betrugsfällen. Der Revision ist zuzugeben, daß sie nicht ganz\nklar sind und zu dem Bedenken Anlaß geben könnten, das\nLandgericht habe für die Bereicherungsabsicht beim Betrug\nbedingten Vorsatz genügen lassen wollen. Der Zusammenhang\nergibt indessen, daß sich der Satz, der Angeklagte habe\njedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt, nicht auf die\nvorangehende Feststellung bezieht, er habe mit der Absicht\ngehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, sondern auf die Feststellung, er habe sich\ndiesen Vorteil zu Lasten seiner Geldgebe r verschaffen wollen. In Bezug auf das Merkmal\nder Beschädigung des Vermögens eines anderen in § 263 StGB\ngenügt der bedingte Vorsatz.\n\nDie Ansicht der Revision, das Landgericht habe zu\nUnrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Betrugstaten verneint, beruht auf einer unzutreffenden\nAuffassung vom Begriff des Gesamtvorsatzes und findet in\nden Urteilsfeststellungen keine Stütze. Hiernach hat der\nAngeklagte vor jeder Tat einen neuen Tatentschluß gefaßt,\nnur in den Fällen Gew, ee, EEE un: 7 GERD\n\n(Urteilsausfertigung Nr.II 6-9) hat er auf Grund eines\n\n- 3.\n\n- 3.\n\neinheitlichen Tatentschlusses gehanüelt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden,\n\nAbwegig ist die Rüge, das Landgericht habe bei der\nErörterung der inneren Tatseite nur das biologische Schuldelement, nicht auch das psychologische, die persönliche\nVorwerfbarkeit geprüft. Der Schuldvorwurf ergibt sich aus\nden Feststellungen, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt und er sei für seine Taten im Sinne des § 51 StGB voll\nverantwortlich, von selbst. Mit der Frage des Unrechtsbewußtseins brauchte sich die Strafkamer bei der gegebenen\nSachlage nicht auseinanderzusetzen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer. Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-69-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-69-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.840968+00:00"}}