{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-10_5_StR_616_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-10","aktenzeichen":"5 StR 616/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 616/61 2179 0823\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Bauschlosser Hans H EEE zus BEE,\ndort geboren am EB 1935,\n\n2. den Bauschlosser Horst K CE zus EEE,\ndort geboren am ED 1934,\n\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.April 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Juli 1961\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer?\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist im wesentlichen begründet.\n\nl. Unabhängig von dem Einzelvorbringen der Revision\nmußte das Urteil im vollen Umfange schon aus folgenden,\nvom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken aufgehoben\nwerdens\n\nDas Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten nur\nwegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens der Notzucht\nverurteilt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch,\ndaß jeder der beiden Verurteilten auch an den Notzuchtsverbrechen der drei anderen Beteiligten teilgenommen hat,\nsei es als Mittäter oder als Gehilfe. Wenn auch dieser\nTatbeitrag im Schuldspruch nicht in Erscheinung zu treten\nbraucht, weil die Strafkammer ohne Rechtsirrtum davon ausgeht, es handle sich bei dem Verhalten sämtlicher Beteiligten um eine natürliche Handlungseinheit, so ist\ndennoch der Verdacht begründet, daß der Schuldumfang vom\nLandgericht nicht in vollem Umfange gewertet worden ist.\nDas läßt sich auch nach den Strafzumessungsgründen des\nangefochtenen Urteils nicht ausschließen. Schon aus diesen\nGrunde muß es auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nin vollem Umfange aufgehoben werden.\n\n2. Unter diesen Umständen brauchte auf die weiteren\nvon der Revision zum Schuldspruch vorgebrachten Beanstandungen nicht eingegangen zu werden. Die Strafkammer muß\nohnehin das gesamte Tatgeschehen erneut prüfen, somit\nauch, ob sich die Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung (von mehreren gemeinschaftlich begangen) nach\n§ 223a StGB schuldig gemacht haben, die mit der Notzucht\nin Tateinheit zusammenfällt (vgl. dazu BGH IM StGB § 177\nNr.8; ferner bei Dallinger MDR 1956,144, und GA 1956,316).\n\n-3-—-\n\n3. Da schon die zu 1 erörterten Bedenken zur Aufhebung des Urteils gegen beide Angeklagten führen müssen,\nkommt es auf die von der Revision gegen die Strafaussetzung vorgebrachten Bedenken nicht mehr an. Es\nwird jedoch darauf hingewiesen, daß die hierfür gegebene\nBegründung nicht ausreicht. Sie läßt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht erkennen,\nob die Strafkammer das sachliche Recht richtig angewendet, insbesondere den zwingenden Versagungsgrund\ndes § 23 Abs.3 Nr.1 StGB bedacht und dessen Voraussetzungen mit rechtlich zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat (vgl. BGH JR 1960,145).\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-616-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-616-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.824434+00:00"}}