{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-10_5_StR_58_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-10","aktenzeichen":"5 StR 58/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 58/62 2178 016\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Erzieher Heinz S ED =.: reg.\ngeboren am EEE 19:15 ir ED bei DER\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Yayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.0ktober 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten\nverurteilt.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"eines tateinheitlichen Sittlichkeitsverbrechens nach §§ 174 Nr.l,\n176 Abs.1 Nr.3 StGB\" zu einer Zuchthausstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolg.\n\nFehl geht allerdines die Rüge, das Landgericht habe\neine andere als die dem Angeklagten bei der Fröffnung des\nVerfahrens zur Last geleete Tat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Dem Angeklagten war vorgeworfen, anläßlich\neiner Zeltfahrt zu Pfingsten 1960 den damals 12 Jahre alten,\nzu einer der Aufsicht des Anseklagten anvertrauten Jugendgruppe\ngehörenden Wolfgang Kir drei aufeinanderfolgenden Nächten\nzur Unzucht mißbraucht zu haben, In der Hauptverhandlung hat\ndas Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte diese Handlungen\nnicht zu Pfingsten, sondern bei einer anderen Zeltfahrt im\nSommer 1960, und nicht in drei Nächten, sondern in einer Nacht\nbegangen habe. Somit war die abgeurteilte Tat dieselbe, die\ndem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt war,\nnicht etwa eine andere, erst im Laufe der Hauptverhandlung\nentdeckte Tat.\n\nMit Recht beanstandet aber die Revision, daß das Landgericht keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des\njugendlichen Zeugen Wolfgang Kggpzehört hat. Der Zeuge hat\nin der Hauptverhandlung eine Darstellung von den Vorfällen\nmit dem Angeklagten gegeben, die mit seiner früheren polizeilichen Aussage schlechtkin unvereinbar ist. Dabei ist es\nnicht so sehr die Verlegung der Tatzeit von der Pfingstfahrt\nauf eine spätere Wochenendfahrt, die dem Landgericht Anlaß\nzu Bedenken hätte geben müssen, als die Tatsache, daß sich\ndie Vorfälle nach der ursprünglichen Schilderung des Zeugen\nnur in drei aufeinanderfolgenden Nächten abgespielt haben\n\n-3_-\n\nkonnten. Das war bei der mehrere Tage dauernden Pfingst-\n“fahrt möglich, nicht aber bei einer Wochenendfahrt, Daher\nmußte der Zeuge, nachdem sich herausgestellt hatte, daß\nPfingsten als Tatzeit nicht in Betracht kommen konnte, die\nEreignisse in eine einzise Nacht zusammendrängen. Darüber\nhinaus haben sie sich nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung in einer anderen Reihenfolge abgespielt als nach\nseiner polizeilichen Aussage. Diesen schwerwiegenden Widerspruch hat das Lendgericht nicht gesehen, wie die Begründung\nergibt, mit der es den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigerin\nabgelehnt hat, Er hätte der Strafkammer die Notwendigkeit der\nVernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit\ndes im Pubertätsalter stehenden Zeugen aufdrängen müssen.\nSie durfte den Hilfsbeweisamtrag unter den gegebenen Unständen nicht unter Berufung auf ausreichende eigene Sachkunde ablehnen. Somit ist § 244 Abs.?2 StPO verletzt.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-58-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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