{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-10_5_StR_56_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-10","aktenzeichen":"5 StR 56/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 56/62\n\nIm Namen des Volkes 2i7g 017\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughändler Fritz V EW ;\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MED 1917 ir ou:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.April 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angcklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 27.November 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 27.November 1961 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe3\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergeben die Darlegungen des Urteils einwandfrei, daß der Angeklagte sich\ndes Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig\ngemacht hat.\n\nAm 20.Mai 1958 war die Teilgrundschuld von 1819,72 DM\nnicht wirksam an den Dipl.-Ing. Ce abgetreten, sondern\ngehörte zum Vermögen des Angeklagten. Entgegen der Behauptung\nder Revision stellt die Strafkammer auf UA Seite 2 ausdrücklich\nfest, daß es sich um eine Briefgrundschuld gehandelt hat. Nach\n§§ 1192 Abs.1, 1154 Abs.1, 1117 BGB wird eine Grundschuld\ndurch schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des\nGrundschuldbriefes abgetreten. Übrigens würde, entgegen\nder Auffassung des Verteidigers, auch eine Buchgrundschuld\nnicht durch bloße formlose Einigung abgetreten werden können,\nabgesehen davon, daß. es an einer Einigung hier gerade fehlt.\nVielmehr gehört hier zur Einigung auch noch die Eintragung\nim Grundbuch gemäß § 873 BGB.\n\nDaß der Angeklagte sich dieser Rechtslage bewußt war,\nlegt die Strafkammer cingehund dar. Dabei läßt sie es letzten\nEndes dahingestellt, ob der Angeklagte die ernstliche Absicht hatte, seinem früheren Schwager die Grundschuld abzutreten. Schon aus diesem Grunde gehen die Angriffe der\nRevision fehl, soweit sie sich mit den Darlegungen des\nUrteils beschäftigen, daß eine solche Absicht höchst\nunwehrscheinlich sei.\n\nDie Strafkammer folgert aus der allgemeinen Lebenserfahrung und den besonderen Erfahrungen des Angeklagten,\n\n-3-\n\n-3-\n\ndaß dieser sich über die Rechtslage im klaren gewesen ist.\nDie Angriffe der Revision hiergegen richten sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-56-62","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1117","ref_norm":"1117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-56-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.789676+00:00"}}