{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-10_5_StR_416_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-10","aktenzeichen":"5 StR 416/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_416/62 21/9 064\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Peter W EEEEp zus SCHEE>\ngeboren am EB 1925 in CHE Kreis Seamumuum.\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.0ktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n10.April 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des\nerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsittel. ist nicht begründet.\n\nDie in erster Linie erhobene Aufklärungsrüge greift\nicht durch.\n\nEs kann nicht geprüft werden, ob die von der Revisien\nermißte Beiziehung der Unterlagen des Privatarztes des\neschwerdeführers, Dr.Vgg und der Krankenanstalten Karlsuhe zu einer anderen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\nes Angeklagten hätte führen können, da die Revision nicht\nnführt, welche bestimmten Tatsachen sich aus den in Frage\ntehenden Unterlagen ergeben sollten.\n\nDie Rüge, daß der Sachverständige seinem Gutachten\nelefonische Berichte der Ärzte Dr.Kanzow und Prof.Dr.Roemer\nugrunde gelegt habe, anstatt die entsprechenden Krankenlätter bzw. Krankengeschichten selbst beizuziehen, ist\nnbegründet. In welcher Weise sich der Sachverständige\nnterlagen für sein Gutachten beschafft, ist grundsätzlich\n\neine Sache.\n\nDie nach der Behauptung der Revision von Prof.Dr.E»\neinerzeit bei dem Beschwerdeführer festgestellte Augenintergrunderkrankung brauchte der Strafkammer keinen Anlaß\nur Beiziehung der hierüber vorhandenen Unterlagen zu geben.\nenn die Erwägung, die erhebliche Verbesserung des Gesundeitszustandes des Angeklagten seit Juni 1959 spreche gegen\nas Vorliegen eines fortschreitenden Gehirntumors, wäre\nicht entkräftet worden, wenn sich bestätigt hätte, daß\nrof.Dr.P@B@seinerzeit eine solche Diagnose auf eine Augen»\nintergrunderkrankung gestellt hätte.\n\nAuch durch die Ablehnung des Antrages auf Einholung\nines weiteren Sachverständigengutachtens hat die Strafammer die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die bloße\n\n- 3 -\n\n3\n\nMöglichkeit, daß ein von der Verteidigung gewünschter Ober.\ngutachter Ergänzungsuntersuchungen wie die Iuftencephalograpn\nmittels Lumbal- oder Suboccipitalpunktien oder die Arterio.\ngraphie durchgeführt hätte, kann noch nicht die überlegene\nSachkunde eines Obergutachters begründen. Denn nachdem der\nBeschwerdeführer sich in der Hauptverhandlung mit der\nDurchführung dieser Ergänzungsuntersuchungen einverstanden\nerklärt hatte, standen diese Forschungsmittel auch dem\nvernommenen Sachverständigen Dr.Dr. in der Beeck zur Verfügung. Der Sachverständige hat sie aber offensichtlich\nnicht für erforderlich gehalten, und das Gericht hat sich\nihm angesehlossen. Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nDie weiterhin erhobenen Verfahrensrügen und ebenso\ndie allgemeine Sachrüge sind offensichtlich unbegründet,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-416-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/5-str-416-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.776050+00:00"}}