{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-03_5_StR_595_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-03","aktenzeichen":"5 StR 595/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR _ 595/61 2179 082\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Martin m EB , ohne Wohnung,\ngeboren am EEE 1941 in zug,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: SIEB u.a. -\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr us»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mb wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Juli 1969\nim Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwicsen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt.\nSie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie allgemeine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO unzulässig.\n\nWas die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde\nim einzelnen vorträgt, betrifft die Anwendung des allgemeinen Strafrechts nach § 105 Abs.1 Nr.1 und 2 JGG und\ndie Versagung mildernder Umstände nach § 250 Abs.2 StGB.\nDiese Einwendungen sind offensichtlich unbegründet, soweit\nsie nicht überhaupt unzulässig die tatsächliche Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten durch den Tatrichter angreifen, sich von dessen Feststellungen entfernen und in seine Ermessensfreiheit eingreifen wollen.\n\nDas Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob sich die\nStrafkammer der Möglichkeit bewußt war, gegen den Angeklagten nach § 106 Abs.1 JGG statt Zuchthaus Gefängnis zu verhängen. Die Besorgnis, daß diese Bestimmung übersehen worden sein könnte, wird hier auch nicht durch besondere Umstände ausgeschlossen. Das Urteil stammt nicht von einer\nJugendkammer. Aus seinen Strafzumessungsgründen geht nicht\nhervor, daß die Gesichtspunkte mitberücksichtigt worden\nwären, die für die Anwendung des § 106 Abs.1 JGG von Bedeutung sein können (vgl.BGHSt 7,353,355,356).\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen diesen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an die Jugendkammer zurück.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\n_3_\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch\n(Sr.II 2 der Urteilsgründe) zu verlesen. Es erübrigt sich\n\"jedoch, sie in das neue Urteil aufzunehmen, Dort können\nsie als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt ° Koffka, Schmidt\n\nSchnitt DrsBörker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/5-str-595-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/5-str-595-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.559953+00:00"}}