{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-03_5_StR_580_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-03","aktenzeichen":"5 StR 580/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die sofortige Verwerfung der Berufung ist nicht mehr\nzulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem\nfrüheren Termin zur Sache verhandelt hat (wie RGSt 61,\n278, 280; 63, 10, 11).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 329\n\nDie sofortige Verwerfung der Berufung ist nicht mehr\nzulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem\nfrüheren Termin zur Sache verhandelt hat (wie RGSt 61,\n278, 280; 63, 10, 11).\n\nBGH, Urt. v. 3. April 1962 - 5 StR 580/61\n\nLG Kiel/Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht\n\nBe\n\n5 StR 580/61\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromechaniker Klaus-Dieter ICEED zus ru»\ngeboren an NEED 1932 in rm:\n\nwegen Fahrerflucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.April 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 5.April 1961\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\ngründes\n\nDer Angeklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des\nAmtsgerichts in Kiel eingelegt. In der Berufungsverhandlung\nam 31.Oktober 1960 vernahm ihn die Strafkammer zur Person\nund Sache, hörte einen Zeugen, setzte dann die Hauptverhandlung aus und ordnete die Ladung weiterer Zeugen an. In der\nneuen Berufungsverhandlung am 5.April 1961 blieb der Angeklagte unentschuldigt zus, obwohl er rechtzeitig ordnungsgemäß geladen worden war. Die Strafkanumer verwarf daher\nseine Berufung nach § 329 Abs.l StPO.\n\nDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hält die\nRevision des Angeklagten, die Verletzung des § 329 StPO\nrüst, für unbegründet. üs will von den Revisionsurteilen\nder Oberlandesgerichte Hamm (JMBl NRW 1958,89) und Celle\n(GA 1960,316) abweichen, die auf der Rechtsansicht beruhen,\ndaß eine Berufung nicht mehr nach § 329 Abs.1 StPO verworfen werden darf, wenn das Berufunssgericht über sie\nschon in einem früheren Termin verhamd elt hat. Darum hat\ndas Schleswig-Holsteinische Oberläandesgericht die Sache mit\nRecht dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs.2 GVG vorgelegt (vgl. BGH MDR 1955,754; BGHSt 7,314).\n\nDer Generalbundesanwalt ist dem Vorlegungsbeschluß,\nder sich hauptsächlich auf die Ausführungen von Schneidewin\nNJIW 1961, 841 (Anm. zu Nr.19) stützt, auch in der Sache\nbeigetreten. Der Senat vermag dem ‚jedoch nicht zu folgen.\nEr hält vielmehr an der G.genmeinung fest, die sich in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung durchgesetzt hat.\n\nDer § 329 Abs.1l StPO soll einen Angeklagten, der\nBerufung eingelegt hat, daran kindern, die Entscheidung\nüber sein Rechtsmittel dadurch zu verzögern, daß er sich\nder Verhandlung entzieht. Die Bestimmung dient also der\nBeschleunigung des Verfahrens. Sie nimmt dabei grundsätzlich die Möglichkeit in Kauf, daß ein sachlich unrichtiges\nUrteil allein darum rechtskräftig wird, weil der Angeklagte\n\n- 3 -\n\nin der Berufungsverhandlung ohne genügende Gründe ausgeblieben ist. In § 329 Abs,1 StPO stoßen also zwei berechtigte\nGedanken zusammen, nämlich das Bedürfnis nach „.iner Beschleunigung des Verfahrıns und das Streben nach einer möglichst\ngerechten Entscheidung, das dem Strafverfahrensrecht im\nganzen eigen: ist. Das rechte Verhältnis zwischen beiden\n\nmuß auch bei der Auslegung dieser Vorschrift gewahrt bleiben, Das meinte wohl schon das Reichsgericht mit seinen\nWorten, es handele sich um einv Ausnähmebestimmung, die\n\nfür einen Angeklagten unter Umständen sehr gefährlich werden\nkönne und daher auf das engste auszulegen sei (RGSt 61,\n278,280).\n\nMuß das Berufungsgericht über dieselbe Sache zum zweiten Male verhandeln, so ist dies zwar nicht immer, aber oft\nein Zeichen dafür, daß das üngefochtene Urteil wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne weiteres aufrecht zu erhalten, seine tichtigkeit also zweifelhaft ist. Dies kann vor allem dann gelten, wenn schon ein\nBerufungsurteil vom Revisionsgericht aufgehoben und die\nSache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.\nSo lag es bei den oben erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamm. Der Senat hat diesen beiden\nGerichten Gelegenheit gegeben, zu dem Vorlegungsbeschluß\nStellung zu nehmen. Das Oberlandesgericht Celle hat mit\nRecht darauf hingewiesen, daß sich in solchen Fällen ein\nKonflikt zwischen § 329 Abs.1 StPO und anderen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs.2 StPO, ergeben kann, 'ienn das Verfahren z.B, drei Taten betrifft, das Revisionsgericht den Angeklagten von dem Vorwurf der einen freigesprochen und die\nSache hinsichtlich der b.iden anderen an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, ist es nicht mehr möglich, die\nBerufung des ausbleibunden Anzeklagten im vollen Umfange\nnach § 329 Abs.1 StPO zu verwerfen. Wird die Verwerfung\nauf die beiden noch anhängigen Fälle beschränkt, so fehlt\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nes an ein.r Gesamtstrafe, und es entsteht die Zweifelsfrage,\nob sie nachträglich durch Bıschluß nach § 460 StPO gebildet\nwerden darf. Hat das Revisionsgericht eine Verurteilung\nwegen Untreue zu Gefängnis- und Geldstrafe aufgehoben und\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil\nUntreue ausscheide und nur Unterschlagung in Betracht komme,\nso würde, bleibt der Angeklagte in der neuen Berufungsverhandlung aus, die Anwendung des § 329 Abs.1l StPO dann zu\neiner sachlich offensichtlich unrichtigen Entscheidung\nführen, wenn schon das Amtsgericht ebenso entschieden hatte\nwie das Berufungsgericht in seinem aufgehobenen Urteil.\n\nSo sehr darf die Gerechtigkeit nicht zugunsten der Beschleunigung verkürzt werden. Düs Mißverhältnis wird noch krasser,\nwenn das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil nicht,\n\nwie das Amtsgericht, Untreue, sondern nur Unterschlagung\nangenommen und eine geringere Strafe verhängt hatte, das\nRevisionsgericht zber selbst dieses Urteil aufgehoben und\ndie Sache zurückverwiesen hat, weil sogar gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung Bedenken bestehen. Schließlich\nerscheint § 329 Abs.1 StPO undurchführbar, wenn das Revisionsgericht den Schuldspruch geändert und cie Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Bemufungsgericht zurückverwiesen hat.\n\nDen Grundsatz der bisherigen Rechtsprechung auf die\nFälle zu beschränken, in denen sich das Revisionsgericht\nmit der Sache befaßt hat, ist schon im Interesse einer\neinheitlichen und leicht zu handhabunden Regelung nicht\nangebracht. Außerdem könnte die Auffassung des Vorlegungsbeschlusses auch in den übrigen Fällen zu Schwierigkeiten\nführen, z.B. wenn das Burufungsgericht in seiner ersten Verhandlung das Verfahren wegen eines Teils der Taten nach\n§ 153 Abs.3 oder § 154 Abs.2 StPO eingestellt hat, so daß\ndie Gesamtstrafe neu zu bilden ist.\n\nAus allen diesen Gründen veräient die alte und im\n\n-5.-\n\n-5.\n\nallgemeinen bewährte Rechtsprechung den Vorzug. Nach ihr\nkann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Feststellungen über den Sachverhalt sind nicht vorhanden, also\nauch nicht aufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Schnidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/5-str-580-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/5-str-580-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.540069+00:00"}}