{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-03_5_StR_44_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-03","aktenzeichen":"5 StR 44/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 081\n\n5 StR 44/62\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Matrosen Günter K EB aus zei,\n\ndort geboren am WB 339,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 21.November 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie sachlichrechtlichen Bedenken der Revision des Angeklagten greifen durch.\n\nDas Schwurgericht hat ihn wegen Mordes verurteilt,\nweil er \"seine Rachsucht hemmungslos und eigensüchtig befriedigt\", deshalb aus niedrigem Beweggrund gehandelt habe.\nIn den Urteilsgründen wird die Ursache des Streites zwischen beiden Matrosen näher erörtert und betont, der\nBeschwerdeführer habe die vorangegangene Schlägerei 'veranlaßt; dieser Streit sei übrigens beigelegt gewesen, als\nder Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt habe. \"Völlig unverständlich\" findet das Schwurgericht, daß der Angeklagte\ndie vor der Tat bei ihm aufgetauchten Bedenken \"einfach\nbeiseite geschoben\" habe. \"Ebenso unverständlich\" sei sein\nVerhalten nach dem ersten Stich, weil Kl zu diesem Zeitpunkt schon kampfunfähig und wehrlos gewesen sei.\n\nRechtlich bedenklich ist die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die (vorangegangenen) Streitigkeiten veranlaßt.\n\nNach den Feststellungen war er von Klin eine\nZigarette gebeten worden (UA S.7), so daß das (nachdrückliche) Angebot des Beschwerdeführers nicht als \"aufdringlich\" bezeichnet werden kann, auch wenn Kg bereits vom\nWirt eine Zigarette erhalten hatte; die (vorsorgliche) Hingabe einer zweiten Zigarette war unter den gegebenen Verhältnissen keineswegs unüblich. Jedenfalls entsprang das\nVerhalten des Angeklagten einer freundschaftlichen Gesinnung, wie die bisherigen Feststellungen deutlich ergeben.\nDeshalb bestand für Kegpkein Anlaß, dem Angeklagten die\nZigarette aus dem Mund zu schlagen. Das Urteil läßt die\nMöglichkeit offen, daß er dies mit Absicht getan hat. Dann\nwar es eine tätliche Beleidigung.\n\n-3-\n\nDer dargelegte Mangel hat ersichtlich die Beurteilung\nder Frage beeinflußt, ob der Angeklagte aus niedrigem Beweggrunde gehandelt hat, wenn auch noch andere Umstände im\nUrteil angeführt werden, die allein schon geeignet sein\nkönnten, die Beweggründe als \"niedrig\" erscheinen. zu lassen,\n‘Der Senat vermag diese Frage jedoch nicht von sich aus zu\nentscheiden, weil es dabei - wie die Revision zutreffend\ngeltend macht - auf besondere Eigenschaften des Angeklagten ankommen kann, mit denen sich das Urteil in diesem Zusammenhange nicht auseinandersetzt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. | |\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/5-str-44-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/5-str-44-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.525893+00:00"}}