{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-04-03_5_StR_21_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-04-03","aktenzeichen":"5 StR 21/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"21 el\n5 StR 21/62 73 Dat\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karı MC ‚, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an ED 1922 in Lu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.April 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 23.0ktober 1961 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründeg\n\nI.\n\nGegen den Schuldspruch bestchen keine rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision ihn angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nIl.\nHingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat bejaht, sind\nrechtlich bedenklich.\n\nEs kommt für die Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB entscheidend darauf an, ob das Hcemmungsvermögen gerade in Bezug\nauf die konkrete Tat mit all ihren Besonderheiten durch\nalkoholische Beeinflussung erheblich beeinträchtigt war. Das\nist hier zu bejahen.\n\nAls der Widerstand der Schwedin einsetzte, befand sich\nder Angeklagte durch gemeims chaftliche grob unzüchtige\nHandlungen in starker geschlechtlicher Erregung. Unter diesen\nbesonderen Umständen kann die Rechtsordnung keine hohen\nAnsprüche an die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gegenüber\nseinem auf Vollendung des Geschlechtsverkehrs gerichteten\nTrieb stellen. Deshalb kommt der enthemmenden Wirkung der\nan sich nicht großen Menge Alkohol, die der Angeklagte\ngenossen hatte, hier die Bedeutung zu, daß sie das Hemmungsvermögen des Angeklagten .rheblich beeinträchtigte, obgleich\nder Angeklagte nach dem Genuß der gleichen Menge Alkohol\nfür die Begehung anderer Delikte oder für die Begehung eines\nSittlichkeitsdelikts ohne «einen derartigen Anreiz durch die\nerwachsene Partnerin voll zurechnungsfähig wäre.\n\n- 3.\n\nDas Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob von\nder Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB Gebrauch zu\nmachen ist.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/5-str-21-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/5-str-21-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.507583+00:00"}}