{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-03-23_5_StR_419_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-03-23","aktenzeichen":"5 StR 419/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2180 051\n\n5 StR 419/62\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister Karl GC EEE :u: ru\ngeboren am EEE 1914 in SE xreis ru,\n\nwegen vollendeter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.0ktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. (EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisicn des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom 23.März 1962\nsamt den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch, soweit es den\nAngeklagten im Fall 1 verurteilt hat,\n\nb) in vollem Umfange, s:weit es den\nAngeklagten in den Fällen 2,3,5 und 6\nverurteilt hat-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 2.\n\n- 2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- V'n Rechts wegen _\n\n- 3—-\n\nGründezg\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nl. das die Revision zu § 265 StPO ausführt, ist eine\nunbeachtliche Protok llrüre. Sie behauptet nicht, daß der\nHinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nwirklich unterblieben sei, sondern nur, daß er nicht in\ndie Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden sei. Auf\nFehlern des Prcetok\"1lls kann das Urteil niemals beruhen.\n\n2. Selbst wenn die Aussagen der Lehrer teilweise als\nGutachten anzusehen wären, könnte das Urteil nicht darauf\nberuhen, daß das Gericht nicht über die Frage entschieden\nbat, ob die Lehrer als Sachverständige zu vereidigen seien.\nDenn sie haben den Zeugeneid geleistet, der auch etwaige\nBegutachtungen umfaßt.\n\nII. Im Falle 1 kann auch die Sachbeschwerde nicht\ndurchgreifen, s-weit es sich um den Schuldspruch handelt.\nDas Landgericht hat in diesem Falle ohne Rechtsirrtum\nfestgestellt, daß der Angeklagte den Tatbestand des\n§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB zum mindesten mit bedingtem Vorsatz\nverwirklicht hat.\n\nIm übrigen hat die Sachrüge jedoch aus folgendem Grunde\nErfolg:\n\nDie Strafkammer hat in allen weiteren Fällen, in\ndenen sie den Angeklugten aus § 1§ 53 StGB verurteilt hat,\nnicht festgestellt, daß der Angekl«gte an den Tatorten\naußer mit den Kindern, vor denen er sich entblößt hat,\nnoch mit dem Erscheinen anderer Personen gerechnet hat,\n\nAus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten\n\n- 4 -\n\n-4-\n\naus § 1§ 3 StGB verurteilt hat. Die Aufhebung erfaßt zugleich\nauch seine Verurteilung aus §§ 176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB, da\nbei Tateinheit jeweils nur eine Tat vorliegt.\n\nDa die Strafe im Falle 1 durch die Verurteilung\nim übrigen beeinflußt.sein kann, muß das Urteil auch\ninsoweit: im Strafmaß aufgehoben werden.\n\nSarstedt . Koffka : . Schmidt .\nSchmitt ‘ Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-23/5-str-419-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-23/5-str-419-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.230890+00:00"}}