{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1962-03-15_5_StR_405_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1962-03-15","aktenzeichen":"5 StR 405/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 405/62\n\nIm Namen des Volkes\n\n2180 049\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden angeblichen Khalil FT EEE alias walia eı Hmm\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED oder EEE 1957 in NEE (Jordanien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nnegen Autostraßenraubes u.a.\n\naat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.0ktober 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 15.März 1962 wirä\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 15.März 1962 in dieser Sache\nerlittene Untersuchuneshaft wird, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Zur Hauptverhandlung ist ein Dolmetscher hinzugezogen worden, weil, wie die Sitzungsniederschrift\nergibt, festgestellt wurde, \"daß der Angeklagte der\njeutschen Sprache nicht voll mächtig ist\". Daß der Angeklagte nicht völlig unkundig der deutschen Sprache\nwar, wie die Revision offenbar behaupten will, ergeben\naush die Darlegungen des Urteils auf Seite 12 UA.\n\nDie Revision sieht eine Verletzung des § 185 GVG\njarin, daß der Dolmetscher auf Beschluß des Gerichts\nie Urteilsgründe nicht vollständig, sondern nur in\nabgekürzter Form übertragen hat.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben.\n\nDer 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n(BGHSt 3,285) im Anschluß an die Rechtsprechung des\nReichsgerichts (RG GA 47,384) entschieden, daß es, wenn\nder Angeklagte der deutschen Sprache nur teilweise\nnicht mächtig sei, dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen bleibe, in welchem Umfang er unter\nMitwirkung des Dolmetschers mit den Prozeßbeteiligten\nverhandeln wolle. Es kann dahingestellt bleiben, ob\ndiesem Rechtssatz uneingeschränkt zu folgen ist.\nErwägenswert ist jedenfalls, ob bei einem Angeklagten,\nder der deutschen Sprache nur teilweise nicht mächtig\nist, nur für solche Verhandlungsteile auf die Mitwirkung des Dolmetschers verzichtet werden kann, die,\nweil sprachlich einfach, von dem Angeklagten mit Bestimmtheit verstanden werden. Zu solchen sprachlich\neinfachen Verhandlungsteilen gehört eine längere\nUrteilsbegründung mit Beweiswürdigung und rechtlicher\nWürdigung in aller Regel nicht.\n\n- 3-\n\nDa der Dolmetscher während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war, käme nur ein Verstoß nach\n§ 185 GVG in Betracht. Er könnte zur Urteilsaufhebung\nnur führen, wenn das Urteil auf dem Verstoß beruhen\nkönnte. Das Urteil kann aber nach der Überzeugung des\nRevisionsgerichts nicht darauf beruhen, daß seine\nGründe dem Angeklagten nur in abgekürzter Form übertragen worden sind. Nach der Überzeugung des Revisionsgerichts ist es ausgeschlossen, daß der Angeklagte,\nwenn die Urteilsgründe | in vollem Umfange übertragen\nworden wären, während der Übertragung noch erhebliche\nErklärungen zur Sache abgegeben oder Beweisamträge\ngestellt hätte. Der Angeklagte hat während der Verkündung der Urteilsgründe zu solchen Erklärungen oder\nBeweisamträgen kein prozessuales Recht; seine Anhörung\nist vielmehr mit dem letzten Wort abgeschlossen\n(RGSt 57,142). Wenn auch das Gericht zwar nicht verpflichtet, aber befugt ist, trotzdem auf derartige\nErklärungen oder Beweisamträge noch einzugehen, so\nkommt es doch tatsächlich mit Rücksicht auf die geschilderte Rechtslage kaum vor, daß ein Angeklagter\ndie Verkündung der Urteilsgründe durch Anträge oder\nErklärungen unterbricht, oder gar, daß das Gericht\nhierauf noch eingeht. Dafür, daß das in diesem Fall\nanders hätte sein können, liegt kein Anhalt vor.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist\n§ 259 StPO nicht verletzt worden. 'Danach müssen einem\nder Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten aus\nden Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher\nbekanntgemacht werden. Das ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision geschehen.\n\nDer Beschwerdeführer meint aber, bei umfangreichen\nStrafsachen genüge die Verdolmetschung der Anträge\nnicht. Dafür aber bietet das Gesetz keinen Anhalt. Es\n\n- 4 -\n\nberuht gerade darauf, daß die Übersetzung des ganzen\nInhalts der Schlußvorträge regelmäßig schwer ausführbar ist. Dieser Gesetzeszweck verbietet es, umfangreiche Schlußvorträge von der Erleichterungsvorschrift\n\nauszunehmen.\n\n3. § 267 StPO verpflichtete das Gericht nicht,\nsich im Urteil ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein in der Taxe des Fahrers Mofiiip\nabgenommener Schuhabdruck für oder gegen die Täterschaft des Angeklagten sprach.\n\nII.\nAuch die Sachrügen sind unbegründet.\n\nl. Darauf, ob die Strafkammer § 250 Abs.1l Nr.1 StGB\nzutreffend angewandt hat, kommt es nicht an. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes wird schon durch die Feststellungen zu § 250 Abs.1l Nr.3 StGB getragen; die\nStrafe ist dem § 316a Abs.1 StGB entnommen und ent-\n\nspricht seiner Nindeststrafe. \\\n\n2. Mit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten\nin den Fällen Mo un: CHE wegen räuberischer\nErpressung verurteilt. Daß der kurzfristige Besitz an\neinem Fahrzeug und die damit verbundene Gelegenheit,\ndas Fahrzeug kurzfristig zu benutzen, ein Vermögensvorteil ist, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei\ndargelegt.\n\n3. Die von der Revision behaupteten Widersprüche\ninnerhalb der Urteilsgründe bestehen nicht.\n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht mit Recht dargelegt, daß das dreimalige Vergehen nach § 24 Abs.1 StVG gegenüber den übrigen Straftaten jeweils eine selbständige Handlung im Sinne des\n§ 74 StGB bildet. Die Ausführungshandlungen dieser\nVergehen fielen in keinem Punkt mit denen der übrigen\n\n-5-\n\n-5-\n\nStraftaten des Angeklagten zusammen. Das Fahren ohne\nFührerschein setzte vielmehr jeweils erst ein, nachdem.\ndie übrigen Verbrechen bereits vollendet waren.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-15/5-str-405-62","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-15/5-str-405-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.927820+00:00"}}